Rechtsformen - 26. November 2015

Daraus wird …

Bei der Unternehmensübertragung sind nicht nur zivilrechtliche, sondern häufig auch gesellschaftsrechtliche Aspekte von Bedeutung. Dabei hat der Berater viele Ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten – je nach Rechtsnatur der jeweiligen Gesellschaft.

Die Übertragung eines Unternehmens erfolgt entweder durch eine klassische Un­ter­neh­mens­nach­fol­ge oder durch die Veräußerung eines Betriebs. Da das Thema vielschichtig ist, kann nach­fol­gend nur ein Ausschnitt der Möglichkeiten und Wege aufgezeigt werden, die einem Unternehmer bei der Betriebsveräußerung beziehungsweise Nachfolgeplanung offen stehen. Neben den Besonderheiten des § 613a BGB und weiteren zivilrechtlichen Aspekten, die zu beachten sind, ist vor allem auch eine gesellschaftsrechtliche Begleitung bei der Planung und Durchführung der Unternehmensübertragung unerlässlich, um eine Gestaltung zu finden, die den konkreten individuellen Interessen des Übertragenden, aber auch des Übernehmenden, gerecht wird.

Unternehmensveräußerung

Beim Unternehmensverkauf beziehungsweise -kauf wird grundsätzlich zwischen den beiden Unterarten Asset Deal und Share Deal differenziert. Sie unterscheiden sich dadurch, dass der Verkauf des Unternehmens entweder durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Share Deal) oder durch Übertragung aller oder bestimmter Wirtschaftsgüter (Asset Deal) auf den Erwerber erfolgt.

Asset Deal

Der Asset Deal stellt zivilrechtlich einen Sachkauf gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB dar und vollzieht sich durch die dingliche Übertragung der einzelnen Wirtschaftsgüter im Wege der Sin­gu­lar­suk­zes­sion. Das bedeutet, dass jedes Wirtschaftsgut sowie – mit Zustimmung des jeweiligen Ver­trags­part­ners – jede Verbindlichkeit einzeln auf den Käufer transferiert wird. Dem­ent­spre­chend bedarf es bei der Abfassung des Kaufvertrags einer sorgfältigen Erfassung und Auflistung jedes einzelnen Vermögensgegenstands, insbesondere unter Beachtung des sachenrechtlichen Be­stimmt­heits­grund­sat­zes. Das gilt umso mehr, wenn lediglich ein Un­ter­neh­mens­teil veräußert werden soll, beispielsweise in der Gestalt eines bestimmten Ge­schäfts­be­reichs. Kaufgegenstand können sowohl Sachen als auch Rechte, beispielsweise Grundstücke, bewegliche Sachen oder For­de­run­gen, sein. Ein Asset Deal führt nur dann zu einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB, wenn ein Betrieb beziehungsweise Betriebsteil im Sinne des § 613a BGB übergeht und diesem Arbeitnehmer zuzuordnen sind. Die entsprechenden Arbeitsverhältnisse gehen in diesem Fall auf den Erwerber über, sofern der jeweilige Ar­beit­neh­mer nicht von seinem Wi­der­spruchs­recht gemäß § 613a Abs. 6 BGB Gebrauch macht.

Share Deal

Bei einem Share Deal werden Anteile am Unternehmen auf einen Erwerber übertragen, was (zivil-) rechtlich einen Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 BGB (schuldrechtliches Geschäft) mit an­schlie­ßen­der Abtretung (dingliches Geschäft) darstellt. Kaufgegenstand des Share Deals sind dem­ent­spre­chend die Geschäftsanteile eines Gesellschafters, hier also Kommanditanteile und/oder GmbH-Geschäftsanteile. Die Anteilsübertragung führt zum Eintritt des Käufers in die Gesellschaft(en).
Die Rechtsbeziehungen des Unternehmens mit Dritten werden bei einem Share Deal nicht berührt, sodass grundsätzlich Dritte nicht involviert zu werden brauchen. Im Vorfeld eines Share Deals sollte jedoch unter anderem darauf geachtet werden, ob sogenannte Change-of-Control-Klauseln insbesondere in für die Gesellschaft wesentlichen Verträgen enthalten sind. Diese räumen in der Regel dem Vertragspartner ein (Sonder-) Kündigungsrecht ein, sollte ein be­stimm­ter Prozentsatz der Geschäftsanteile an Dritte übertragen werden.
Der Share Deal führt nicht zu einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB. Bei der Anteilsübertragung wechselt (nur) der Eigentümer des Unternehmens, nicht aber der Inhaber des Betriebs(teils) im Sinne des § 613a BGB, nämlich das Unternehmen selbst.

Unternehmensnachfolge

Vor allem bei Familienunternehmen ist es ratsam, sich möglichst frühzeitig die Frage zu stellen, wie die Nachfolge – nicht nur im Unternehmen, sondern auch im Privaten – geregelt werden soll. Denn die ohne weitere Maßnahmen eintretende Nachfolge stimmt oft nicht mit dem vom Unternehmer Gewünschten überein. Ergo sind gerade in Familienunternehmen neben den zivilrechtlichen auch die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten zu beleuchten. In der Praxis dominieren dabei die Rechtsformen der Personengesellschaft in Form der GmbH & Co. KG beziehungsweise der Kapitalgesellschaft in Gestalt der GmbH.

Kapitalgesellschaft in Gestalt der GmbH

Der Tod eines Gesellschafters einer GmbH führt aufgrund der Vererblichkeit der Geschäftsanteile (§ 15 Abs. 1 GmbHG) dazu, dass seine gesetzlich oder testamentarisch eingesetzten Erben Geschäftsanteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB erhalten. Die Rechte aus einem Geschäftsanteil dürfen die Erben nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 GmbHG). Nur in wenigen Fällen dürfte es sinnvoll sein, es bei der gesetzlichen Regelung zu belassen. So kann die unbeschränkte Erbfolge etwa schon in der übernächsten Generation zu einem großen Ge­sell­schafter­kreis führen, der eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung erschwert.
Die Vererblichkeit des Geschäftsanteils als solche kann nicht ausgeschlossen werden. Allerdings kann durch eine Nachfolgeregelung in der Satzung sichergestellt werden, dass nur bestimmte Personen im Erbfall Gesellschafter werden können. Dementsprechend kann im Ge­sell­schafts­ver­trag der GmbH eine Einziehungsklausel aufgenommen werden, die die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet, den Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters einzuziehen und dafür an die Erben (aus dem freien Vermögen der Gesellschaft) ein Einziehungsentgelt zu zahlen. Im Einzelfall ist eine Begrenzung der Abfindung oder ausnahmsweise ein völliger Ausschluss denkbar, wobei die Zulässigkeit einer solchen Regelung stets anhand der Grenzen der §§ 138, 242 BGB zu prüfen ist. Alternativ oder auch zusätzlich zur Einziehung kann mittels einer Ab­tre­tungs­klau­sel der Gesellschaftsvertrag anordnen, dass der Geschäftsanteil von den Erben an eine bestimmte Person, die Gesellschaft, einen Mitgesellschafter oder eine bestimmte oder jedenfalls bestimmbare andere Person abzutreten ist. Der Unterschied zur Einziehung besteht darin, dass der Gesellschaftsanteil mit allen Rechten und Pflichten bestehen bleibt. Für die Höhe und den Ausschluss eines grundsätzlich auch hier vorzusehenden Abfindungsanspruchs gilt das vorstehend Dargelegte.

Die beteiligungsidentische GmbH & Co. KG

Bei einer GmbH & Co. KG, also einer Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als deren alleinige Komplementärin, führt der Tod eines Gesellschafters (der Kommanditist der Gesellschaft und zugleich Gesellschafter der GmbH ist) gemäß § 177 Handelsgesetzbuch (HGB) zur Fortführung der Gesellschaft mit den Erben des Kommanditisten. Jeder Erbe – und nicht die Erbengemeinschaft – wird also entsprechend seiner Erbquote unmittelbar Kommanditist der Gesellschaft. Soll es bei der gesetzlichen Regelung bleiben, könnte aus Praktikabilitätsgründen zumindest eine sogenannte Vertreterklausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, nach der die Erben ihre Stimmrechte nur einheitlich ausüben können. Im Übrigen können im Gesellschaftsvertrag von § 177 HGB abweichende Regelungen getroffen werden, die bestimmen, was beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Kommanditanteil geschieht. In der Praxis sind regelmäßig Ein­tritts­klau­seln zu finden, mittels derer einem Dritten, der nicht Erbe des verstorbenen Gesellschafters zu sein braucht, ein schuldrechtlicher Anspruch auf Eintritt in die Gesellschaft eingeräumt wird. Dieser tritt dann durch Abschluss eines Aufnahmevertrags in die Kommanditgesellschaft ein. Zur Sicherung der Beteiligungsidentität in GmbH und Kommanditgesellschaft ist darauf zu achten, dass die Nachfolge in beiden Gesellschaftsverträgen gleichlaufend geregelt wird. Neben einer (quali­fi­zierten) Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft empfiehlt sich (in Er­gän­zung zu vorstehenden Erwägungen zu Nachfolgeregelungen bei einer GmbH) die Aufnahme einer Gleichlaufklausel im Gesellschaftsvertrag der GmbH, die die Gesellschafter und die Gesellschaft dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass eine Identität mit den Beteiligungsquoten in der Kom­man­dit­ge­sell­schaft besteht und bestehen bleibt.

Nachfolgeklauseln

Alternativ oder zusätzlich kann in dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft eine Nachfolgeklausel aufgenommen werden. Hier ist zwischen einer rechtsgeschäftlichen und einer qualifizierten erbrechtlichen Klausel zu differenzieren. Bei Ersterer handelt es sich um ein aufschiebend bedingtes Verfügungsgeschäft unter Lebenden auf den Todesfall. Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung hierfür ist, dass dem sämtliche Gesellschafter sowie – sollte die Gesellschaft mit einem Dritten fortgesetzt werden – der Dritte zustimmen. Ratio hierfür ist, dass zwar einerseits der Eintritt als Vertrag zugunsten Dritter angesehen werden kann, andererseits aber die Stellung als Gesellschafter auch mit Pflichten verbunden ist, sodass es sich ohne Zustimmung des Eintretenden (auch) um einen – nach deutschem Recht nicht zulässigen – Vertrag zulasten Dritter handeln würde. Eine qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel bestimmt namentlich oder nach bestimmten Merkmalen einen oder mehrere Erben des Gesellschafters als dessen Nachfolger; ist diese nicht mit der letztwilligen Verfügung abgestimmt, kann der Letzte Wille des Erblassers allerdings nicht umgesetzt werden.
Denkbar ist auch eine Ausschließungsklausel, die die Fortführung der Gesellschaft ausschließlich unter den verbleibenden Gesellschaftern gegen Abfindung der Erben anordnet.

Stiftungslösung

Als Alternative zu den vorstehenden Gestaltungsmöglichkeiten kommt bei der Nachfolgeplanung auch die Errichtung einer (Familien-)Stiftung in Betracht. Die dahinterstehende Intention des Unternehmers ist in der Regel vor allem eine möglichst langfristige Sicherung des Vermögens, verbunden mit der Versorgung der Familienmitglieder. Dabei überträgt der (zukünftige) Erblasser zu Lebzeiten oder von Todes wegen sein Unternehmen auf eine Stiftung. Wegen der hieraus resultierenden potenziellen Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben sollte erwogen werden, von diesen einen – gegebenenfalls auf die Stiftungslösung bedingten – Pflichtteilsverzicht zu erhalten. Die Gründung der Stiftung und die Einbringung (zumindest eines Teils) des Vermögens empfehlen sich bereits zu Lebzeiten, um auf mögliche Bedenken und Einwände der Stif­tungs­auf­sicht noch reagieren zu können.

Zu den Autoren

IZ
Ivo Ziganke

Rechtsanwalt und Partner bei WTS Legal, München

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DR
Dorothee Reuther

Rechtsanwältin bei WTS Legal, München

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