Sanieren statt liquidieren - 24. September 2015

Danach geht’s aufwärts

Das ESUG erleichtert die Sanierung von Unternehmen, mit der Besonderheit, dass die Gesundung des Betriebs unter Insolvenzschutz erfolgt.

Die Ursachen für Unternehmenskrisen sind vielfältig: konjunkturelle Entwicklungen, Ge­set­zes­än­de­run­gen oder die Volatilität von Rohstoff- und Währungspreisen, aber auch interne Faktoren wie Führungsfehler, falsche Akquisitionen oder unausgewogene Fi­nan­zie­rungs­struk­tu­ren. Krisensituationen sind Ausnahmesituationen, denen selbst ein gut aufgestelltes Management mangels ausreichender Erfahrung nur selten gewachsen ist. Häufig werden die Probleme noch durch die Nachwirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise verstärkt, die maßgeblich das Eigenkapital geschwächt und die Liquidität aufgezehrt hat. Ungünstige Bilanzrelationen führen bankseitig zu einem verschlechterten Rating und trotz ausreichend am Markt vorhandener Mittel zu einer zurückhaltenden Kreditvergabe. Oft genügen schon geringfügige Krisenverstärker, wie zunehmender Wettbewerb oder saisonale Umsatzrückgänge, um aus einer Ergebniskrise eine ausgewachsene Liquiditätskrise werden zu lassen.
Während der letzten großen Wirtschaftskrise im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber mit ent­spre­chen­den Maßnahmen, wie verlängerter Kurzarbeit oder Landesbürgschaften, viel zur Kri­sen­be­wäl­ti­gung beigetragen. Gleichwohl war frühzeitig erkennbar, dass diese Krise zu weiteren Fol­ge­wir­kun­gen führen wird. Der Gesetzgeber hat deswegen vorausschauend und um den Wirt­schafts­stand­ort Deutschland weiter zu stärken, am 1. März 2012 das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unter­neh­men (ESUG) in Kraft gesetzt, mit dem die Sanierung von Unter­nehmen in Deutschland gefördert werden soll. Die Besonderheit besteht darin, dass es sich um eine Sanierung unter Insolvenzschutz handelt. Eine derartige Sanierung muss akribisch vorbereitet und durchgeführt werden, um nicht zu scheitern. Das setzt sehr viel Erfahrung, erhebliches Wissen um diese Spezialmaterie sowie umfassende Kenntnis aller Krisenursachen seitens des Beraters voraus. Die Durchführung einer Planinsolvenz in Eigenverwaltung ist nichts für Amateure, sondern ausschließlich für Profis.

Erhalt des Unternehmens steht im Vordergrund

Die Insolvenz bietet mit dem ESUG strategische Optionen zur Bewältigung einer Krisensituation in einem bisher nie gekannten Ausmaß. Dabei gilt die klare Ansage, dass das Unternehmen möglichst dem Unternehmer erhalten bleiben soll und nicht etwa dass der Verkauf oder gar die Liquidation des Unternehmens im Vordergrund steht. Im Eigenverwaltungsverfahren steht am Ende des Verfahrens in der Regel der Insolvenzplan. Im Regelverfahren ist das die Liquidation des Unternehmens oder der häufig benannte Asset Deal, bei dem vom alten Rechtsträger die interessanten Aktiva wie Kundenbeziehungen, Maschinen und Grundstücke von einem Investor gekauft werden und der Rest vom Insolvenzverwalter liquidiert wird. Dem Altgesellschafter verbleibt nur eine leere Hülle, sein vormals ihm gehörendes Unternehmen existiert nicht mehr. Anders verhält es sich bei der Planinsolvenz in Eigenverwaltung. Ziel ist der Erhalt des bisherigen Rechtsträgers, also der bisherigen Gesellschaft. Die Gesellschafterstellung der Altgesellschafter soll möglichst unangetastet bleiben. Nichts anderes kann dem bisherigen Gesellschafter und dem Management in der Regel auch vermittelt werden, denn es soll ja zur frühzeitigen In­sol­venz­an­trag­stel­lung motiviert werden, eines der wesentlichen Ziele des neuen Gesetzes.

Bilanzielle und operative Sanierung

Nur der Rechtsträger wird saniert. Das geschieht dadurch, dass die Passivseite der Bilanz verkürzt wird, indem Altverbindlichkeiten ganz oder zum Teil abgeschnitten werden und gleichzeitig im Wege der operativen Sanierung die bisherigen Krisenursachen beseitigt werden. Beides, die bilanzielle und die operative Sanierung, sind Bestandteile des sogenannten Insolvenzplans, über den die Gläubiger am Ende des Verfahrens abstimmen. Die Insolvenz kann fünf bis sieben Monate nach ihrem Beginn bereits vollständig beendet sein. Das Eigenkapital wird durch Gläu­bi­ger­ver­zichte maß­geb­lich gestärkt, es wird ausreichend Liquidität in dem Verfahren generiert, ohne dass Bankkredite zusätzlich in Anspruch genommen werden müssen. Die Ver­schul­dung des Unter­neh­mens wird deutlich gesenkt und nicht selten werden die Haftungen der Unternehmer und der Geschäftsführung erheblich reduziert oder gar vollständig beseitigt.

Kosten müssen gesenkt, Abläufe verbessert und neue Märkte erschlossen werden.

Parallel zur Sanierung der Passivseite der Bilanz muss die operative Sanierung umgehend, meist schon zu Beginn des Verfahrens, angegangen werden. Denn nur wenn es gelingt, die bilanzielle Sanierung auch operativ dauerhaft sicherzustellen, kann das Unternehmen nachhaltig saniert werden. Kosten müssen gesenkt, Abläufe verbessert und neue Märkte erschlossen werden. Aber auch hier bietet die Insolvenz deutliche Erleichterungen. Sozialpläne außerhalb einer Insolvenz sind oft kaum finanzierbar. In einem Insolvenzverfahren in Eigen­ver­waltung werden einerseits die dazu notwendigen Mittel generiert, andererseits sind die Sozialplankosten unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit auf maximal zweieinhalb Monatsgehälter reduziert. Die maximalen Kündigungsfristen betragen drei Monate, unabhängig davon, wie lange ein Mitarbeiter bereits beschäftigt ist. Dauerschuldverhältnisse, zum Beispiel langlaufende Miet- oder Leasingverträge, können mit einer Frist von maximal drei Monaten vom eigenverwaltenden Insolvenzschuldner gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Vermieter oder Leasinggeber ist umgekehrt ausgeschlossen, solange der Insolvenzschuldner seinen mietvertraglichen Pflichten nachkommt. Mit diesen Handlungsoptionen werden dem eigen­ver­wal­ten­den Insolvenzschuldner weitere Möglichkeiten zur Krisenbewältigung an die Hand gegeben, die außerhalb eines Insolvenzverfahrens undenkbar sind.
Wesentliche Voraussetzung für das Gelingen eines solchen Verfahrens ist allerdings die professionelle Vorbereitung und Durchführung, denn das Verfahren birgt viele Fallstricke. Richtig angegangen und angewandt, bietet es eine überragende Chance für den Unternehmer, sein Unternehmen zu erhalten, es von der Schuldenlast zu befreien und mit einem Neustart in die Zukunft zu gehen. Die dabei erzielten Ergebnisse sind nicht selten fast unglaublich.

Neue Aufgaben für den Berater

Auch für den begleitenden Steuerberater bietet das Verfahren neue Handlungsfelder und Optionen. Während er bei einer Liquidation oder einem Asset Deal in der Regel seinen Mandanten verliert, bleibt ihm jetzt nicht nur der Mandant erhalten, sondern es erschließen sich ihm auch neue und zusätzliche Aufgabenbereiche. So kann er im Gläubiger­ausschuss für die Kleingläubiger das Verfahren begleiten und die notwendigen verbindlichen Auskünfte zur Abwendung der Steuerbarkeit des Sanierungsgewinns bei der Gewerbe-, Einkommen- oder Körperschaftsteuer einholen. Für den Zeitraum der Eigenverwaltung gilt es, abweichend vom Wirtschaftsjahr eine Eröffnungsbilanz und dann gegebenenfalls zum Wirtschaftsjahresende eine Jahresendbilanz und nochmals zum Ende der Eigenverwaltung eine Schlussbilanz zu erstellen. Zudem ist zum Tage der Antragstellung eine Umsatzsteuerkorrektur vorzunehmen, Ent­spre­chen­des gilt zum Stichtag der Insolvenzeröffnung. Im Vordergrund steht aber vor allem, dass der Steuerberater seinem Mandanten den Impuls gegeben hat, den Weg einer Sanierung unter Insolvenzschutz zu beschreiten. Dies wird seine Akzeptanz gegenüber seinem Mandanten deutlich erhöhen, zu einer Win-win-Situation führen und ihm möglicherweise durch Empfehlungen neue Mandate zuführen.

Zum Autor

Robert Buchalik

Rechtsanwalt und Partner bei Buchalik Brömme­kamp Rechts­an­wälte | Steuer­be­rater, Düssel­dorf, Frank­furt, Berlin und Dresden. Tä­tig­keits­schwer­punkte sind Bank­recht und Fi­nan­zie­rung sowie In­sol­venz­recht und Sa­nie­rung. Vor­stands­vor­sit­zender des Bundes­ver­bands ESUG und Sa­nie­rung Deutschland

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