Nicht gemeinnützige Vereine - 20. September 2018

Anders geht auch

Es muss nicht immer Ge­mein­nützig­keit sein. Auch Vereine, die keine selbst­losen oder gemein­nüt­zigen Zwecke ver­fol­gen, können häufig sinn­voll sein.

Die Gemeinnützigkeit ist in heutiger Zeit deutlich vom Steuerrecht geprägt. Es definiert Vereine als gemeinnützig, wenn sie sich der „selbstlosen Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet“ widmen. Die Arbeit des Vereins wird steuerlich begünstigt, sofern sich das Tätigkeitsfeld eng an den Vorgaben der Abgabenordnung (AO) beziehungsweise einer Mustersatzung orientiert. Von einem gemeinnützigen Verein spricht man, wenn er gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, das Finanzamt die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen bestätigt hat oder dies im Rahmen der Veranlagung durch einen Freistellungsbescheid festgestellt wurde. Aber auch wenn der Verein nicht ins Vereinsregister eingetragen ist, kann er gemeinnützig sein, sofern das vom Finanzamt bestätigt wurde. Es handelt sich dann um einen nicht rechtsfähigen Verein, der unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Körperschaftsteuergesetz – KStG). Dieser kann, sofern die tatsächliche Geschäftsführung sowie die Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG die Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen – aber nur für die Zukunft, nachdem das seitens des Finanzamts bestätigt wurde. Fehlt eine solche Bestätigung, handelt es sich um einen nicht gemeinnützigen Verein.

Steuervergünstigungen

In den §§ 51ff. AO werden die Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen, um Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Diese Vorgaben, beispielsweise der Grundsatz einer zeitnahen Mittelverwendung, eine satzungsmäßige Vermögensbindung, die Anforderungen an die Rücklagenbildung oder die strenge Einhaltung der Mustersatzung, schränken die Handlungsfreiheit des Vorstands erheblich ein. Verzichtet der Verein hingegen auf die Gemeinnützigkeit, braucht er sich an diese Vorschriften nicht zu halten. Mithilfe der Mustersatzung ist für einen neuen Verein eine Satzung in der Regel schnell erstellt. Schwieriger wird es oft schon, wenn auch die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt beantragt werden soll. Der Vereinszweck eines gemeinnützigen Vereins etwa muss so formuliert werden, dass der Verein „die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert“ (§ 52 Abs. 1 AO). Eine Betätigung, die nicht mit dem Vereinszweck übereinstimmt, könnte die Gemeinnützigkeit schon wieder gefährden. Ein nicht gemeinnütziger Verein kann, muss sich aber nicht an die Mustersatzung halten. Änderungen sind mit dem Finanzamt auch nicht abzustimmen. Wirtschaftlich betätigen darf sich ein gemeinnütziger Verein nur nebenher und nachrangig, das heißt, der Vereinszweck darf nicht die Gewinnerzielung sein. Wird wegen wirtschaftlicher Zielsetzungen auf die Gemeinnützigkeit verzichtet, stellt sich gegebenenfalls die Haftungsfrage, vor allem für den Vorstand (keine Organhaftung).

Wirtschaftliche und ideelle Vereine

Bei nicht gemeinnützigen Vereinen werden im Wesentlichen zwei Gruppen unterschieden: einerseits wirtschaftliche Vereine, deren Ziel die Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks ist. Hierunter fallen beispielsweise Haus- und Grundbesitzervereine, Lohnsteuerhilfe- oder Gewerbevereine. Andererseits ideelle Vereine: Sie haben etwa zum Ziel, die Geselligkeit zu fördern, oft machen sie Zugangsbeschränkungen. Letztere sind unvereinbar mit der Gemeinnützigkeit. Denn um die Gemeinnützigkeit zu erfüllen, kann der Verein zum Beispiel seine Mitgliederzahl nicht ohne Weiteres begrenzen. Eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist daher nicht zu erreichen, wenn der Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein gehalten wird. Auch wird die Gemeinnützigkeit versagt, wenn nicht die Allgemeinheit, sondern nur ein gewisser Personenkreis gefördert wird, etwa bei Kegelclubs, denen es nur um die Geselligkeit und das Miteinander speziell der Mitglieder geht, nicht aber um die Förderung der Allgemeinheit.

Vor- und Nachteile abwägen

Vor Beantragung der Gemeinnützigkeit sollte daher abgewogen werden, ob der Verein diese Gewinngrenze überschreiten wird.

Es gibt viele Argumente für und gegen die Gemeinnützigkeit. Deshalb sollte ein Verein, bevor er den Weg in die Gemeinnützigkeit wählt, vor der Entscheidung besonders die steuerlichen Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen. Ein gemeinnütziger Verein, dessen Erlöse im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 35.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen, unterliegt gemäß § 64 Abs. 3 AO nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Übersteigen die Erlöse eines gemeinnützigen Vereins die Grenze von 35.000 Euro, bittet ihn das Finanzamt, wie auch bei nicht gemeinnützigen Vereinen, gemäß § 24 KStG erst ab einem Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 5.000 Euro zur Kasse. Für viele kleinere Vereine liegt hier schon einer der Vorteile. Denn 5.000 Euro Gewinn zu erwirtschaften, ist schon eine ganze Menge. Vor Beantragung der Gemeinnützigkeit sollte daher abgewogen werden, ob der Verein diese Gewinngrenze überschreiten wird. Wenn nicht, könnte der niedrigere Verwaltungsaufwand eines nicht gemeinnützigen Vereins, etwa bei Satzungsänderungen, gegen die Gemeinnützigkeit sprechen, da so oder so keine Steuern zu entrichten sind. Ein gemeinnütziger Verein muss sich strikt an die Mustersatzung halten und sollte auch eine Satzungsänderung vor Beschlussfassung unbedingt mit dem Finanzamt abklären, da ihm andernfalls die Behörde – sollte die neu eingetragene Satzung nicht die Voraussetzungen erfüllen – die Gemeinnützigkeit aberkennt.

Körperschaftsteuer

Für einen nicht gemeinnützigen Verein gibt es keine Sondervorschriften und Steuerermäßigungen wie für den gemeinnützigen Verein. Daher besteht dieser im Vergleich zu einem gemeinnützigen maximal aus zwei Bereichen: dem ideellen und dem wirtschaftlichen Bereich. Im ideellen Bereich werden die nach den allgemeinen Besteuerungsgrundlagen als steuerfrei zu behandelnden Einnahmen erfasst. Darunter fallen zum Beispiel Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen eines Vereins, die gemäß § 8 Abs. 5 KStG bei der Besteuerung außer Ansatz bleiben. Folglich sind nicht grundsätzlich alle Einnahmen in die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns aufzunehmen. Alle anderen Einnahmen und Ausgaben sind im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Bereich zu erfassen. Hier werden Einnahmen aus Veranstaltungen, wie etwa Festen, oder Kapital- und Vermietungseinkünfte berücksichtigt. Auch die allgemeinen Kosten für die Vereinsverwaltung sind hier zu erfassen, da der nicht gemeinnützige Verein keinen nicht wirtschaftlichen Bereich enthält. Folglich kann gegebenenfalls auch für alle Aufwendungen, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Alle steuerpflichtigen Einnahmen und Ausgaben der sieben verschiedenen steuerlich geregelten Einkunftsarten laut § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) werden dabei zusammengefasst:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
  • sonstige Einkünfte

Insgesamt ergibt sich daraus die Summe der Einkünfte. Von diesen wird dann der oben erwähnte Freibetrag von 5.000 Euro abgezogen. Auf das steuerpflichtige Einkommen wird die Körperschaftsteuer mit 15 Prozent ermittelt. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dürfen Vereine den Sparerpauschbetrag von 801 Euro zur Anwendung bringen. Abgeltungsteuer wird dann nur einbehalten, wenn die Kapitalerträge den Pauschbetrag übersteigen. Wenn das steuerpflichtige Einkommen dabei nicht über 5.000 Euro liegt, können nicht steuerbefreite Vereine den Steuerabzug durch Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung vermeiden. Aber auch dem nicht gemeinnützigen Verein stehen die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, etwa ein Wechsel der Gewinnermittlungsart, der Investitionsabzugsbetrag oder Sonderabschreibungen offen. Auch bei der Gewerbesteuer gilt gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 KStG der Freibetrag von 5.000 Euro.

Umsatzsteuer

Für einen nicht gemeinnützigen Verein gelten die gleichen umsatzsteuerlichen Regelungen wie für alle anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz – UStG. Bei Umsätzen unter 17.500 Euro kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung gewählt werden. Findet die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung, gilt für die Umsatzerlöse der Regelsteuersatz von 19 Prozent gemäß § 12 (1) UStG, außer es handelt sich um Umsätze gemäß § 12 (2) UStG. Das sind einige sehr spezielle Leistungen unter anderem in den Bereichen Transport, Vermietung und Kultur. Diese unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. Auch die Steuerbefreiungen nach § 4 UStG für spezielle Lieferleistungen sind anzuwenden. Da der nicht gemeinnützige Verein keinen Zweckbetrieb unterhalten kann, ist der ermäßigte Steuersatz nach § 12 (2) Nr. 8 UStG nur bei gemeinnützigen Vereinen zu gewähren, denn hier geht es um die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Kapitalertragsteuer

Gemeinnützige Vereine sind an die 40-Euro-Grenze gebunden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Helferfest, Vereinsausflüge, eine Grillparty oder eine Weihnachtsfeier können bereits zu viel sein. Ein Überschreiten der 40-Euro-Grenze spricht gegen die Selbstlosigkeit im Sinne des § 55 AO und kann die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben. Für einen nicht gemeinnützigen Verein ist diese Grenze kein Problem, da ihm die Gemeinnützigkeit nicht aberkannt werden kann. Ausgaben für Betriebsausflüge sind nicht beschränkt, gelten aber als Gewinnausschüttung und unterliegen dem Kapitalertragabzug zuzüglich Soli­daritätszuschlag, soweit es sich nicht um eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder um übliche Annehmlichkeiten handelt (40 Euro im Kalenderjahr). Das heißt, der Verein muss eine Kapitalertragsteueranmeldung beim Finanzamt einreichen und die fälligen Steuerbeträge entrichten. Das Mitglied erhält eine Steuerbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.

Sonstige Aspekte

Ein nicht gemeinnütziger Verein darf zudem keine Spendenbescheinigungen ausstellen. Tut er es doch, haftet der Aussteller für die entgangene Steuer, es sei denn, dem Spendenempfänger war die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt. Die Spendenhaftung ist gemäß § 10b Abs. 4 Satz 3 EStG mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. Und auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es keine Steuerermäßigungen für nicht gemeinnützige Vereine. Das heißt, es steht ihnen ein Freibetrag von 20.000 Euro zu, der Steuersatz beträgt mindestens 30 Prozent. Schließlich ist eine Befreiung von der Grundsteuer im Fall von nicht gemeinnützigen Vereinen ebenfalls nicht möglich.

Zeitnahe Mittelverwendung

Einen weiteren Vorteil des nicht gemeinnützigen Vereins sollte man nicht übersehen. Die Mittel eines gemeinnützigen Vereins müssen zeitnah für satzungsgemäße, gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Das bedeutet, dass die vereinnahmten Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden müssen. Da der nicht gemeinnützige Verein keine steuerbegünstigten Zwecke verfolgt, unterliegt er dem sogenannten Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nicht. Weil jeder Schatzmeister oder Kassenwart gerne etwas auf der hohen Kante hat, ermöglicht § 62 AO die Bildung von Rücklagen, damit er trotz des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung etwas zurücklegen kann. Gemeinnützige Vereine können etwa für die sogenannte freie Rücklage zehn Prozent der Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich, ein Drittel des Überschusses aus Vermögensverwaltung, zehn Prozent des Überschusses aus dem Zweckbetrieb sowie zehn Prozent des Überschusses aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in eine Rücklage einstellen. Die entsprechenden Ergebnisverwendungsbeschlüsse sind in den Mitgliederversammlungen zu beschließen und zu protokollieren. Auch davon ist der nicht gemeinnützige Verein nicht betroffen. Da das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nicht anzuwenden ist, besteht für ihn das Erfordernis einer komplizierten und aufwendigen Rücklagenbildung nicht. § 68 AO fordert für die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke. Kontrolliert wird das bei gemeinnützigen Zwecken durch das Finanzamt mit der Anforderung eines Tätigkeitsberichts. In ihm sollen die satzungsmäßigen, gemeinnützigen Tätigkeiten erläutert werden und ebenso, wie die Vereinsmittel verwendet wurden. Vom Prinzip her könnte man auch den Rechenschaftsbericht aus der Mitgliederversammlung für das Finanzamt verwenden, aber es sollte für die Behörde besser ein eigener Bericht erstellt werden. Und, man ahnt es schon: Wer nicht gemeinnützig ist, der muss diesbezüglich auch nicht kontrolliert werden. Folglich ist für nicht gemeinnützige Vereine kein Tätigkeitsbericht zu erstellen.

Fazit

Ein gemeinnütziger Verein hat Vor- und Nachteile. Je nach Ziel und Zweck des Vereins ist es durchaus sinnvoll, bei Gelegenheit kritisch zu hinterfragen, ob die Gemeinnützigkeit weiter aufrechterhalten werden muss beziehungsweise ob im Falle einer Neugründung der Weg in die Gemeinnützigkeit gegangen werden soll. Denn der Status der Gemeinnützigkeit legt den Verantwortlichen eine Menge Bürokratie und Formvorschriften in den Weg. Zeit, die sie eventuell besser investieren können.

MEHR DAZU

Fachtagung Beratung von gemeinnützigen Körperschaften, Art.-Nr. 70000

Fachbuch für Kanzleien: Vereinsbesteuerung, 11. Auflage, Art.-Nr. 35416

Kompaktwissen für Berater: Rechnungswesen und Besteuerung der Vereine, Art.-Nr. 36737

Zum Autor

AH
Armin Hampel

Steuerberater und Geschäftsführer der Kanzlei Hampel + Marka in Lechbruck und Schongau

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