Vorratsdatenspeicherung | Das BVerfG hat drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richteten sich unmittelbar gegen Vorschriften des TKG und der StPO, die die anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf Vorrat (sog. anlasslose Vorratsdatenspeicherung) vorsahen (Az. 1 BvR 141/16 u. a.)
Vorratsdatenspeicherung | Als Nachfolger der europarechtswidrigen Vorratsdatenspeicherung will die Bundesregierung das sog. Quick Freeze-Verfahren für Telekommunikations-Verkehrsdaten einführen. Die BRAK lehnt dies ab, weil dabei Mandatskontakte in nicht unerheblichem Umfang offenbart würden.
EU-Recht | Der EuGH bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegensteht, es sei denn, es liegt eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vor (Rs. C-793/19 und C-794/19).
EU-Recht | Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation die Verkehrsdaten ab dem Zeitpunkt der Speicherung zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, u. a. von Insidergeschäften, präventiv ein Jahr lang allgemein und unterschiedslos auf Vorrat speichern. So der EuGH (Rs. C-339/20 und C-397/20).
EU-Recht | Der EuGH hat über die (Un-)Vereinbarkeit der belgischen, britischen und französischen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung mit dem EU-Recht entschieden. Darüber berichtet die BRAK.