Steueroasen-Abwehrgesetz | Das BMF hat ausführlich zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) Stellung genommen (Az. IV B 5 - S-1308 / 22 / 10008 :004).
StAbwG | Für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetzes gilt, dass für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden (Az. IV B 3 - S-1300 / 24 / 10005 :002).
Steueroasen-Abwehrgesetz | Das BMF hat ein Schreiben zu einer Nichtbeanstandungsregelung für § 12 StAbwG bekannt gegeben. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, können Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.05.2024 abgegeben werden (Az. IV B 3 - S-1300 / 24 / 10005 :002).
Steueroasen-Abwehrgesetz | Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes an bestimmte Verbände versandt. Bis 09.01.2024 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme (Az. IV B 5 - S-1308 / 22 / 10008 :004).