Kraftfahrzeugsteuer | Eine Personengesellschaft erhält keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt. So der BFH (Az. IV R 11/23).
Kraftfahrzeugsteuer | Das FG Düsseldorf hatte über die Kfz-Steuerbefreiung für einen auf eine kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts zugelassenen Zentralachsanhänger zu entscheiden (Az. 4 K 722/24 Verk).
Gesetzgebung | Das BMF hat den Referentenentwurf des sog. E-Fuels-only-Gesetzes veröffentlicht.
Insolvenzordnung | Der BFH hatte zu entscheiden, ob dem Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Autovermieters der Nachweis obliegt, dass auf den Schuldner zugelassene Fahrzeuge, deren Verbleib ungeklärt ist, nicht zur Insolvenzmasse gehören, um eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen die Masse allein aufgrund der Haltereigenschaft des Schuldners abzuwenden (Az. IV R 18/21).
Kraftfahrzeugsteuer | Das FG Münster entschied, dass die Feststellung der Fahrzeugklasse durch die Zulassungsbehörde für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung im Hinblick auf Steuerbefreiungen bindend ist und eine Änderung dieser Eintragung keine Rückwirkung entfaltet (Az. 10 K 3692/19).
Kraftfahrzeugsteuer | Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Steuerbefreiung für Fahrzeuge, die ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden, für einen mit Auffahrrampe und Verankerungspunkten für Rollstühle sowie einem Liegeplatz ausgestatteten Kleinbus zu gewähren ist, mit dem Personen zu Arztbesuchen und Behandlungen und wieder zurück sowie zu Rehabilitationseinrichtungen transportiert werden (Az. IV R 41/19).
Kraftfahrzeugsteuer | Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 5 KraftStG für Fahrzeuge, die ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden, für einen u. a. mit Auffahrrampe und Befestigungseinrichtungen für Rollstühle versehenen Kleinbus zu gewähren ist, mit dem Personen zur Krankenbehandlung und in Einrichtungen der Tagespflege befördert werden (Az. IV R 40/19).
Kraftfahrzeugsteuer | Der BFH hatte u. a. zu klären, ob für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 KraftStG hinsichtlich der Bemessung der ausreichenden Verwendung von über 50 % im steuerbegünstigten Linienverkehr auf die Gesamtverwendung jeweils in den periodisch wiederkehrenden Entrichtungszeiträumen i.S. des § 11 KraftStG oder auf den "Gesamtentrichtungszeitraum" zwischen Zulassung und Abmeldung des Kraftomnibusses abzustellen ist (Az. IV R 39/19).
Kraftfahrzeugsteuer | Die planmäßige Aufforstung auch kleiner Waldflächen und damit einhergehend deren nachhaltige Nutzung kann eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für einen forstwirtschaftlichen Betrieb begründen. Der für die Kraftfahrzeugsteuer maßgebliche bewertungsrechtliche Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs setzt lt. FG Baden-Württemberg weder ein Betreiben mit Gewinnabsicht, noch eine Mindestgröße oder einen Mindestrohertrag voraus (Az. 2 K 705/20).