GmbH in der Nachfolge | Bei der Übertragung des Unternehmens sind in erster Linie die Vorgaben des Erschaftsteuergesetzes zu berücksichtigen.
Bewertungsgesetz | § 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens. So entschied der BFH (Az. II R 43/17).
Erbschaft-/Schenkungsteuer | Der BFH nimmt Stellung zu Fragen der Erbschaftsteuer, nämlich ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft einen anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG 2009 bewirkt und ob als maßgebender Zeitpunkt i. S. des § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzusehen ist (Az. II R 19/18).
Erbschaftsteuer | Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG auf den Wert des übertragenen Grundbesitzes im Zusammenhang mit der Übertragung eines Kommanditanteils auch zu gewähren ist, wenn die Anteilsübertragung unter die aufschiebende Bedingung der Handelsregistereintragung gestellt wurde? Ist ein zeitliches Auseinanderfallen der Übertragungszeitpunkte schädlich für die Steuerbegünstigung (Az. II R 38/17).
Erbschaftsteuer | Das FG Münster hat entschieden, dass die Verwaltungsvermögensquote bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditanteile für jeden Anteil gesondert zu ermitteln ist, der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. nur einheitlich für die gesamte Schenkung gestellt werden kann (Az. II R 25/20).
Selbstanzeige im Erbrecht | Das zweistufige Verfahren bei Veranlagung der Erbschaftsteuer weist Fallstricke auf. Nicht selten ist eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen die Folge.
Unternehmens- und Vermögensübertragungen | Gerade in Krisenzeiten sind Rechtsanwalt und Steuerberater gefragt, Fragen zur Erb- und Schenkungsteuer beantworten.
Bewertungsrechtliche Betriebsprüfung | Bei der Unternehmensbewertung für die Erbschaftsteuer sind viele Unwägbarkeiten zu berücksichtigen.