beSt

Seit Januar gilt das besondere elektronische Steuerberaterpostfach – kurz beSt – der Bundessteuerberaterkammer. Mit Erhalt des Registrierungsbriefs sind Steuerberater sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften dazu verpflichtet, die zur Nutzung des Postfachs erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten. Auch eingehende Mitteilungen müssen darüber zur Kenntnis genommen werden. Außerdem besteht die Pflicht, das beSt für die gerichtliche Korrespondenz zu nutzen. Informationen und Unterstützung finden Sie hier oder unter www.datev.de/best