Abgabenordnung | Die Vollverzinsungsregeln der § 233a und § 238 Abs. 1a AO bilden in Bezug auf den Beginn des Zinslaufs und die Zinshöhe die Lage an den Zinsmärkten (jedenfalls noch) realitätsgerecht ab. Die Vollverzinsung verstößt auch nicht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 12 K 1476/23).
Abgabenordnung | Bei Vorliegen der Rückausnahmen des § 152 Abs. 3 AO darf das Finanzamt nach § 152 Abs. 6 AO auch für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einen Verspätungszuschlag nur als Ermessensentscheidung festsetzen. So das FG Baden-Württemberg (Az. 12 K 1945/23).
Abgabenordnung | Im Rahmen des Erschließungsermessens zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO n. F. kann unter anderem von Bedeutung sein, ob sich aus der Veranlagung eine Nullfestsetzung, Nachzahlung oder Steuererstattung ergibt. Dies entschied das FG Münster (Az. 4 K 2351/23).
Abgabenordnung | Mit BMF-Schreiben vom 06.08.2024 wurde der AEAO hinsichtlich der §§ 31b, 46, 52, 80 und 165 AO geändert bzw. ergänzt (Az. IV D 1 - S-0062 / 24 / 10002 :001).
Abgabenordnung | Ein vorläufiger Sachwalter ist lt. BFH zumindest dann als Verfügungsberechtigter i. S. d. § 35 AO anzusehen, wenn er nach Übernahme der Kassenführung auf seinen Namen ein Anderkonto bei einer Bank eröffnet und sämtliche eingehenden und ausgehenden Zahlungen des Schuldners über dieses Konto abwickelt (Az. VII R 16/21).
Abgabenordnung | Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Gericht den Sachverhalt dahingehend würdigen darf, dass eine (gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 OWiG die Verfolgungsverjährung unterbrechende) gerichtliche Durchsuchungsanordnung vorliegt, wenn der entsprechende richterliche Beschluss nicht mehr als Original oder Kopie der Urkunde auffindbar ist und demgemäß keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die gerichtliche Anordnung den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügt (Az. X R 7/22).
Abgabenordnung | In zwei Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung hat das FG Münster entschieden, dass das Hauptzollamt potenzielle Erben für nach dem Tod der Erblasserin entstandene Kfz-Steuern nicht in Anspruch nehmen darf, wenn die Erbfolge noch nicht geklärt ist (Az. 2 V 693/24 Kfz und 2 V 699/24 Kfz).
Finanzgerichtsordnung | Wird der Auftrag, Klage zu erheben, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nicht bearbeitet und deshalb die Klagefrist versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Dies entschied das FG Münster (Az. 5 K 150/24 U).
Abgabenordnung | Die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen zwingt den Berufsstand in einen unzumutbaren Balanceakt zur Erfüllung gegensätzlicher Pflichten gegenüber Mandanten und Staat. Dabei hat sich die Anzeigepflicht im Kampf gegen aggressive Steuerplanung als ein allzu stumpfes Schwert erwiesen. Der DStV fordert in seiner Stellungnahme an die EU-Kommission deshalb deren Abschaffung.
Abgabenordnung | Das BMF hat den Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung veröffentlicht.
Steuerberatungsgesetz | Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Buchhaltungsgesellschaft, die Lohnsteueranmeldungen nach § 6 Nr. 4 StBerG durchführt, berechtigt ist, einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags zur Lohnsteueranmeldung zu stellen (Az. VII R 22/21).
Abgabenordnung | Der BFH hat entschieden, dass die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist, die zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann (Az. III R 14/22).
Abgabenordnung | Die Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen will, wie z. B. die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen seinen Steuerberater. Hiervon unberührt bleibt ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der DSGVO. So entschied der BFH (Az. IX R 21/22).
Abgabenordnung | Das BMF hat die Tz. 1.16.1.2, 1.16.1.4 und 4.1.2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a geändert (Az. IV D 2 - S-0316-a / 20 / 10003 :007).
Abgabenordnung | Das Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Das BMF-Schreiben regelt auch die Mitteilungspflicht von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern (Az. IV D 2 - S-0316-a / 19 / 10011 :009).
Abgabenordnung | Das BMF hat den AEAO u. a um Ausführungen zum Vorabverständigungsverfahren ergänzt und das Schreiben vom 05.10.2006 aufgehoben (Az. IV B 5 - S-1305 / 19 / 10003 :008).
Abgabenordnung | Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Anteilsübertragungen (Jahr 2012) in die durch die Rechtsprechung und Finanzverwaltung gesicherte Auslegung des Anteils-Begriffs für die Ebene der zwischengeschalteten Personengesellschaft vertrauen durfte (Az. II R 7/22).
Abgabenordnung | Der BFH ist der Auffassung, dass die Frage nicht klärungsbedürftig ist, ob § 152 Abs. 2 AO in der gemäß Art. 97 § 8 des Einführungsgesetzes zur AO anwendbaren Fassung vom 12.12.2019 eine Strafnorm im Sinne von Art. 6 Abs. 2 EMRK ist und ‑ bejahendenfalls ‑ ob eine konventionskonforme Auslegung von § 152 Abs. 2 AO erfordert, dass die Norm eine Entschuldigungsmöglichkeit bzw. in der Rechtsfolge ein überprüfbares Ermessen vorsieht (Az. VIII B 121/22).
Berufsstand | Die EU-Kommission leitet eine Überprüfung der Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen ein. Der DStV übt deutliche Kritik an der EU-Bürokratie und Planungsunsicherheit für den Berufsstand und fordert, die wirkungslose Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen abzuschaffen.
Abgabenordnung | Das FG Münster entschied, dass bei Bestreiten des Zugangs eines Steuerbescheids an den Rechtsvorgänger durch den Rechtsnachfolger keine übermäßig hohen Anforderungen an die darzulegenden Zweifel zu stellen sind (Az. 4 K 870/21 E).