- 19. Februar 2015

Vorausgefüllt ist gut – Kontrolle ist besser

Seit Anfang 2014 gibt es die sogenannte „Vorausgefüllte Steuererklärung“, die das Leben von Steuerberatern und Mandanten um einiges erleichtert.

Damit ist es nun möglich, Daten, die schon bei der Finanzverwaltung gespeichert sind, abzufragen.
Trotzdem warnt der Hamburger Steuerberater, Heiner Jürs, vor allzu viel Euphorie. So kommentierte er in einem unserer Blogbeiträge zu diesem Thema im vergangenen Jahr „[…] Nichtsdestotrotz ist die Erstellung der Einkommensteuererklärung kein Akt des „Knöpfchendrückens“.

Nicht einfach blind vertrauen

VaST_im_ArtikelDie von der Finanzverwaltung bereitgestellten Daten werden von Dritten geliefert und müssen, so Jürs weiter „überprüft und hinterfragt“ werden. Schließlich kann die Finanzverwaltung nur die Daten zum Abruf bereitstellen, die an sie übermittelt wurden.
Die Steuerverwaltung hat dabei keine Kenntnis, ob die an sie übermittelten Informationen (z.B. Lohnsteuerbescheinigungen von mehreren Arbeitgebern) vollständig sind. Dadurch wird deutlich, dass es sich bei der „Vorausgefüllten Steuererklärung“ nur um einen Informationsservice mit optionalem Ausfüllvorschlag handelt.

Datenübermittelnde Institutionen wie Kranken- und Rentenversicherungsträger oder Arbeitgeber haben gesetzlich bis 28.02. des Folgejahres Zeit, steuerlich relevante Daten für das abgelaufene Kalenderjahr elektronisch zur Verfügung zu stellen – d.h. voraussichtlich ab März sind die Daten für den Veranlagungszeitraum 2014 wieder vollständig abrufbar.

Bereits seit Einführung der „Vorausgefüllten Steuererklärung“ stehen folgende Informationen zur Verfügung:

  • Vom Arbeitgeber bescheinigte Lohnsteuerdaten
  • Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
  • Bestimmte Vorsorgeaufwendungen (Riester/Rürup)

Neu ist, dass ab Veranlagungszeitraum 2014 auch Lohnersatzleistungen abgerufen werden können. Das sind z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld.

Kompetente und vorausschauende Beratung bleibt unerlässlich

Alle Daten, die der Finanzverwaltung noch nicht bekannt sind, müssen (wie bisher auch) extra ergänzt werden. Dazu gehören beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten.

Damit ist und bleibt der Steuerberater also auch weiterhin der wichtigste Kenner und Könner für die Steuererklärung, denn er ist der kompetente Partner bei allen Fragen zur Einkommensteuererklärung – und auch darüber hinaus.

Weitere Infos unter www.datev.de/steuererklaerung

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Astrid Schmitt

Redaktion DATEV magazin

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