- 21. Januar 2014

Strafrechtliche Risiken der Berufsausübung

Vor längerer Zeit haben wir in unserer XING-Gruppe bereits über das Haftungsrecht diskutiert und dabei die strafrechtlichen Aspekte der Berufsausführung nur gestreift. Im Dezember haben wir diesem komplizierten juristischen Thema einen eigenen Schwerpunkt gewidmet, in dem uns gleich zwei ausgewiesene Experten dabei geholfen haben, Licht ins Dunkel zu bringen.

Zum einen handelte es sich dabei um Herrn Rechtsanwalt Bernhard Kürschner, der uns schon beim Thema Haftung unterstützt hatte. Bernhard Kürschner hat sich auf die Rechtsberatung gegenüber steuerberatenden Berufsträgern spezialisiert und wird mit der Kürschner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ab Januar 2014 ausschließlich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte bei zivilrechtlichen, strafrechtlichen oder berufsrechtlichen Problemen beraten und vertreten und ist somit hochspezialisiert für den Berufsstand tätig.

Rechtsanwalt Marc Schneider ist als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie als Fachanwalt für Insolvenzrecht tätig und hat uns mit seinem Know-how ebenfalls als Experte in der Diskussion zur Seite gestanden. In seiner langjährigen Tätigkeit als Anwalt und Partner für die Kanzlei mit insolvenzrechtlichen Schwerpunkt Schafmeister & Partner in Detmold wurde er regelmäßig als Insolvenzverwalter bestellt. Neben der Tätigkeit als Insolvenzverwalter, bei der die unternehmenserhaltende Sanierung ein Tätigkeitsschwerpunkt ist, stand die Restrukturierungsberatung von Unternehmen in der Krise im Vordergrund.

Ich möchte mich an dieser Stelle auch noch mal ausdrücklich bei den beiden Experten bedanken, die die aufgeworfenen Fragen sehr ausführlich und genau beantwortet haben. Im Detail drehte sich die Diskussion um:

  •          Mandanten in der Krise
  •          Insolvenzantragspflicht
  •          Sicherung des eigenen Honorars
  •          Geheimnisverrat, § 203 StGB
  •          Steuerhinterziehung, § 370 AO
  •          Geldwäsche, § 261 StGB
  •         Begünstigung, § 257 StGB
  •         Strafvereitelung, § 258 StGB

Wenn sich an der Diskussion auch weniger Gruppenmitglieder beteiligt haben als wir dies aus anderen Schwerpunkten kennen, so zeigen uns die Aufrufzahlen des Themas doch, wie groß das Interesse im Berufsstand ist, mehr über die strafrechtlichen Risiken der Berufsausführung zu erfahren. Da die beiden Experten wertvolle Informationen weiterzugeben hatten, kann ich Ihnen nur empfehlen, die Diskussion hier nachzulesen.

Foto: Florentine  / pixelio.de

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Dietmar Zeilinger

Redaktion DATEV magazin

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