Mögliche Auswirkungen des Brexit-Referendums - 16. August 2016

Schock für Europa

Sie trinken Tee um vier und fahren auf der falschen Straßenseite. Sie besitzen schwarzen Humor und haben jede Menge Spleens. Teils geliebt, teils belächelt ob ihrer Exzentrik, genossen die Briten zahlreiche Sonderrechte in der EU und konnten dennoch nicht von der Europäischen Idee überzeugt werden. Nun haben sie einen Präzedenzfall geschaffen, Good Bye gesagt und…

Vieles ist sicherlich noch Spekulation. Denn heute ist noch nicht abzusehen, wann das Ausscheiden Großbritanniens aus der EU tatsächlich vollzogen wird. Die rechtlichen Auswirkungen des Brexit sind jedenfalls abhängig von den Neuregelungen der staatlichen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Gleichwohl zeichnen sich heute schon Folgen für international tätige Unternehmen ab, die man nicht auf die lange Bank schieben sollte.

Gesellschaftsrecht

Ein Beispiel ist die englische Limited. Diese Gesellschaftsform erfreut sich seit vielen Jahren großer Beliebtheit – auch in Deutschland. Nicht wenige, vor allem kleinere Unternehmen hatten sich entschieden, diese attraktive, dem englischem Recht folgende Rechtsform zu wählen, die ihre Tätigkeit als Ausfluss der Niederlassungsfreiheit ohne Probleme auch hierzulande ausüben kann. Ob dies nach dem EU-Austritt Großbritanniens noch möglich sein wird, ist zumindest fraglich. Betroffene Unternehmer könnten gezwungen sein, eine neue Gesellschaft zu gründen bzw. die Rechtsform ihrer Firma zu ändern, um weiter am deutschen oder europäischen Markt zu agieren.

Steuerrecht

Besonders stark geprägt von der europäischen Harmonisierung ist das deutsche Umsatzsteuer- und Zollrecht. Bei Warenlieferungen nach Großbritannien wird es sich nach dem Brexit nicht mehr um innergemeinschaftliche Lieferungen, sondern um Ausfuhrlieferungen handeln. Umgekehrt werden Lieferungen aus Großbritannien nach Deutschland nicht länger als innergemeinschaftlicher Erwerb qualifiziert sein, so dass  vorbehaltlich von Befreiungsvorschriften Umsatzsteuer und womöglich auch Zölle anfallen dürften. Hinsichtlich der Zölle wird es entscheidend darauf ankommen, ob die Austrittsverhandlungen zwischen der EU und Großbritannien zu einer Zollunion führen. Darüber hinaus wird der EU-Austritt Großbritanniens auch Auswirkungen auf die Vorsteuerabzugsberechtigung oder das Vorsteuer-Vergütungsverfahren haben. Schließlich werden auch die bestehenden Nachweis- und Erklärungspflichtigen betroffen sein.

Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Eine der wichtigsten Errungenschaften der EU ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Jeder Unionsbürger hat die Möglichkeit, in jedem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen eine Arbeit aufzunehmen und auszuüben wie ein Angehöriger dieses Staates. Mit dem Brexit wird dieses Privileg entfallen. Sowohl in Deutschland arbeitende Briten als auch im Vereinigten Königreich tätige Deutsche werden bezüglich der Aufnahme einer Beschäftigung künftig mit erheblichen Beschränkungen rechnen müssen. Und auch die Regeln des EU-Sozialrechts gelten grundsätzlich nur für EU-Bürger, nicht für Drittstaatsangehörige. Da das Vereinigte Königreich nach vollzogenem EU-Austritt den Status eines Drittstaates haben wird, ist fraglich, inwieweit in Großbritannien zurückgelegte Beschäftigungszeiten dann für die deutsche Rente zu berücksichtigen sein werden. Das wird entscheidend davon abhängen, welche Abkommen mit den Briten für die Zeit nach deren Ausscheiden aus der EU geschlossen werden.

Datenschutz

Großbritannien wird auch nicht mehr an das europäische Datenschutzrecht gebunden sein. Daher stellt sich die Frage, ob das Vereinigte Königreich künftig als „sicherer Drittstaat“ gelten kann, in dem ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Die Übermittlung von Arbeitnehmer- oder Kundendaten an eine Zentrale oder Niederlassung in Großbritannien könnte zumindest problematisch werden.

Schutzrechte

Durch die Harmonisierung des Binnenmarkts war es schließlich möglich, mit einer Anmeldung beim europäischen Markenamt in allen Staaten der EU einen Markenschutz zu bekommen, somit auch in Großbritannien. Nach dem Brexit drohen dem Rechteinhaber für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster nun Schutzlücken im Vereinigten Königreich. Und bei Lizenzverträgen, die EU-weit gelten sollen, stellt sich die Frage, ob dies für Großbritannien weiter in Betracht kommen wird.

Ausblick

Welche rechtlichen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit  bestehen werden, ist heute leider noch nicht absehbar. Die Briten könnten dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beitreten oder der Europäischen Freihandelszone (EFTA). Möglich ist aber auch eine eigene, völlig neue Regelung der Beziehungen durch Abschluss bilateraler Verträge, ähnlich den Modellen für die Schweiz bzw. die Türkei. Die bestehende Rechtsunsicherheit sollte aber nicht dazu führen, untätig zu bleiben. Vielmehr empfiehlt es sich, alle Varianten und denkbaren Szenarien durchzuspielen sowie internationale Verträge zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu verhandeln.

Zum Autor

Robert Brütting

Rechtsanwalt in Nürnberg und Fachjournalist Recht sowie Redakteur beim DATEV magazin

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