Kasse - 26. Mai 2020

Nichtbeanstandungsregelung bislang nicht über den 30. September hinaus verlängert

Nach Informationen des Deutschen Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik (DFKA e.V.) gibt es im BMF bislang keine Überlegungen die bis zum 30. September 2020 geltende Nichtbeanstandungsregelung zu verlängern.

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen trat Ende Dezember 2016 in Kraft. Darin wurde festgelegt innerhalb von drei Jahren eine „Zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung TSE“ für alle gängigen Kassensysteme zu entwickeln, die das „Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ (BSI) zertifizieren muss. Als sich im Laufe der drei Jahre herausstellte, dass dieser Zeitplan nicht einzuhalten war verkündete das Bundesministerium der Finanzen eine bis zum 30. September 2020 geltende Nichtbeanstandungsregelung. Darin wurde eine Nichtbeanstandung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019 angekündigt. Kassenbetreibern wurde dennoch dringend empfohlen „die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.“

Ein Sprecher des BMF bestätigte Anfang Mai dem DFKA e.V. gegenüber, dass es im Ministerium bislang keine Überlegungen gebe diese Regelung zu verlängern. Der DFKA hält im Moment eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bis zum Jahresende für sinnvoll, um die durch Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen entstandenen Verzögerungen während der Corona-Krise ausgleichen zu können.