- 2. März 2015

Mini One Stop Shop

Was hier so klingt, wie ein spaßiger Wochenendausflug mit integriertem Shopping-Modul ist in Wirklichkeit viel prosaischer. Das auch unter dem Kürzel MOSS bekannte Verfahren steht für eine seit dem 1. Januar 2015 geltende Sonderregelung, die es in Deutschland ansässigen Unternehmern ermöglicht, ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU ausgeführten Umsätze in einer besonderen Steuererklärung zu…

Diese Regelung hängt eng mit den Änderungen im §13b UStG zusammen, die seit Anfang des Jahres greifen. Da dies ein Thema ist, dass viele Steuerberater betrifft, haben wir es im Januar zu unserem Schwerpunktthema in unserer XING-Gruppe DATEV verbindet gemacht. Der Hintergrund dieser Vorschrift ist folgender: Sie haben Kunden, die im EU-Ausland elektronische Dienstleistungen für Nichtunternehmer erbringen. Für diese Fälle gilt künftig, dass der Leistungserbringer sich im EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort seine jeweiligen Umsätze erklären muss. Da vermutlich von Beginn an klar war, dass dies schwierig werden wird, hat der Gesetzgeber eine Erleichterung in Form von MOSS auf den Weg gebracht.

Sollten Sie Mandanten betreuen, die Dienstleistungen dieser Art erbringen, dann können Sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern für MOSS registrieren lassen. Registrierungsbeginn ist immer der erste Tag, der auf das Quartal der Antragstellung folgt. Die Meldungen selbst erstellen Sie vierteljährlich über das BZSt, und zwar bis zum 20. Tag nach Quartalsende. Bis zu diesem Tag muss die Steuer auch spätestens entrichtet sein. Sind keine Umsätze angefallen, ist man verpflichtet eine Null-Meldung abzugeben.

Wenn Sie selbst Fragen haben, etwa wie Sie Ihre Mandanten informieren, was diese wissen sollten oder inwieweit DATEV in diesem Verfahren unterstützt, dann schauen Sie doch in unserer XING-Gruppe vorbei.

Zum Autor

Dietmar Zeilinger

Redaktion DATEV magazin

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