Alle Jahre wieder kommt eine überarbeitete Taxonomie-Version für die elektronische Übermittlung der Bilanz an die Finanzverwaltung. Und das bedeutet in der Praxis vor allem eines: Zusatzaufwand in den Kanzleien. So bringt auch die Taxonomie-Version 6.4, die mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juli 2020 veröffentlicht wurde, wieder einige neue Herausforderungen mit sich.
Die vermutlich größte stellt die mit der Taxonomie-Version 6.4 eingeführte Übermittlungspflicht des Berichtsbestandteils steuerlicher Betriebsvermögensvergleich (BVV) dar.
Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich
Für Bilanzierende ergibt sich der Gewinn für Zwecke der Besteuerung aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz).
In der E-Bilanz ist damit erstmals mit der Taxonomie-Version 6.4, die grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, folgendes steuerliche Berechnungsschema verpflichtend zu füllen:
− Betriebsvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahrs
− Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (nach möglicher Kapitalanpassung)
+ Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
+ Kapitalanpassungen
+ Entnahmen/Ausschüttungen im laufenden Wirtschaftsjahr
− Einlagen/Kapitalzuführungen im laufenden Wirtschaftsjahr
− Kapitaländerung durch Übertragung einer §-6b-EStG-Rücklage
_____________________________________________________________
= Jahresüberschuss/-fehlbetrag
Die Finanzverwaltung hat dieses Berechnungsschema mit diversen Querprüfungen innerhalb des zu übermittelnden Datensatzes mit den korrespondierenden Werten aus der Gewinn-und-Verlust-Rechnung, der Bilanz sowie der Kapitalkontenentwicklung versehen. Aus der Sicht der oder des Übermittelnden gilt dabei: Die E-Bilanz wird erst dann an die Verwaltung übermittelt werden können, wenn diese Prüfungen fehlerfrei durchlaufen wurden. Daneben ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung nach Übermittlung der E-Bilanz durch den Steuerpflichtigen die Größe Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs mit der im Vorjahr eingereichten E-Bilanz abgleicht. Alle diese Maßnahmen dienen der Finanzverwaltung dazu, technisch die Einreichung von auch im Mehrjahresvergleich konsistenten E-Bilanzen sicherzustellen.
Unterstützung in der Software
Der neue Jahresabschluss unterstützt Sie bei der Ermittlung und Qualitätssicherung des neuen Pflichtbestandteils steuerlicher Betriebsvermögensvergleich. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen profitieren Sie durch die neue Wertaufbereitung auf Basis von Kontenzwecken von einem voll automatisierten Prozess. Die von Ihnen erfassten Buchungssätze werden anhand der Kontenzwecke von Konto und Gegenkonto interpretiert und einer BVV-Position zugeordnet. Der Berichtsbestandteil in der E-Bilanz wird so automatisch durch die laufende Buchführung gefüllt.
Bei Körperschaften identifiziert die neue Wertaufbereitung während der laufenden Buchhaltung BVV-relevante Buchungssätze. Mithilfe eines Auswahldialogs können Sie diese Buchungen der entsprechenden BVV-Bewegung zuordnen.
Alternativ können Sie die Zuordnung über die neue Funktion „Erfassen | BVV Position zuordnen“ vornehmen sowie bereits getroffene Zuordnungen prüfen und bei Bedarf korrigieren.
Die neue Auswertung „steuerlicher Betriebsvermögensvergleich im Jahresabschluss entwickeln“ bereitet Ihnen den steuerlichen Betriebsvermögensvergleich auf und unterstützt Sie zusammen mit den Plausibilitätsprüfungen im E-Bilanz-Assistenten bei der Qualitätssicherung. Somit steht Ihnen mithilfe des neuen Jahresabschlusses bei der Übermittlung der E-Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2021 nichts mehr im Wege.
Mehr dazu
Kompaktwissen für Berater Kapitalkontenentwicklung vor dem Hintergrund der E-Bilanz, 3. Auflage, www.datev.de/shop/35750