- 16. August 2019

EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)

Die zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie bringt Änderungen beim Electronic Banking mit HBCI PIN/TAN. Das betrifft auch die DATEV-Lösungen zum Zahlungsverkehr.

Bitte beachten Sie: DATEV ist es durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht mehr möglich, das bestehende HBCI PIN/TAN-Verfahren anzubieten.

Bleiben Sie zahlungsfähig: Spätestens bis 9. September 2019 müssen Sie auf ein alternatives Übermittlungsverfahren oder auf das neue PIN/TAN-Verfahren (Drittanbieter-Schnittstelle) mit finAPI umgestellt haben, damit Sie weiterhin Zahlungen ausführen und Kontoumsätze abholen können.

Sie können im Zahlungsverkehr bereits jetzt auf EBICS, RZ-Bankinfo oder Sammelverfahren mit Begleitzettel/Freigabe im Online-Portal oder auch auf das neue PIN/TAN-Verfahren (Drittanbieter-Schnittstelle) umsteigen.

Bei Bank online steht Ihnen stufenweise seit Mitte August 2019 die neue Version zur Verfügung. DATEV aktiviert die neue Version von Bank online. Es werden alle vorhandenen HBCI-Benutzer im Online-Bestand auf „nicht initialisiert“ (inaktiv) gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt können Sie mit dem bisherigen HBCI PIN/TAN Verfahren keine Zahlungen mehr senden bzw. keine Kontoumsätze abrufen und müssen auf den Drittanbieter finAPI GmbH oder ein alternatives Übermittlungsverfahren umstellen.

Hotline: +49 911 319-36630

E-Mail: zag@service.datev.de

Wir stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

HBCI PIN/TAN-Anwender müssen handeln

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben kann DATEV das HBCI PIN/TAN-Verfahren in seiner jetzigen Form nur noch bis September 2019 anbieten. Danach ist es über Ihren bestehenden HBCI-Zugang nicht mehr möglich, Bankkontoauszüge abzuholen und Zahlungen auszuführen. DATEV möchte Ihnen jedoch weiterhin eine PIN/TAN-Lösung anbieten. Daher haben wir uns, auch auf Empfehlung der Bafin, für eine Zusammenarbeit mit unserem Partner finAPI GmbH entschieden. Gemeinsam mit der finAPI GmbH können wir Ihnen auch zukünftig ein PIN/TAN-Verfahren (Drittanbieter-Schnittstelle) anbieten.

So gehen Sie vor

Schritt 1: Handlungsbedarf prüfen in allen Szenarien (Kanzlei, Mandant, Kollaboration)

Wenn Sie für das Buchen elektronischer Belege die Übermittlungsverfahren RZ-Bankinfo oder EBICS bzw. für Zahlungen das Service-Rechenzentrumsverfahren (DATEV-Sammelverfahren mit Begleitzettel) einsetzen, sind Sie von der gesetzlichen Änderung nicht betroffen. Es besteht für Sie kein Handlungsbedarf.

Holen Sie heute über DATEV mit dem HBCI PIN/TAN-Verfahren Kontoumsätze ab bzw. senden Sie Zahlungsaufträge an die Bank? Dann gelten zukünftig bei Nutzung der Zahlungsverkehrs-Programme (DATEV Zahlungsverkehr und Bank online) mit dem Verfahren PIN/TAN (Drittanbieter-Schnittstelle) Einschränkungen und Sie müssen handeln.

Das HBCI PIN/TAN-Verfahren selbst bleibt unverändert erhalten.

Nutzen Sie das folgende Dokument um zu prüfen, ob Sie das HBCI PIN/TAN-Verfahren einsetzen und fahren Sie anschließend mit Schritt 2 fort:

Schritt 2: Strategische Entscheidung für künftiges Übermittlungsverfahren treffen

Prüfen Sie, ob potentielle Einschränkungen beim neuen PIN/TAN-Verfahren (Drittanbieter-Schnittstelle) Sie individuell beeinträchtigen. Wenn Sie auf Ihren gewohnten Komfort und den heutigen Funktionsumfang nicht verzichten möchten, empfehlen wir Ihnen den Umstieg auf ein alternatives Übermittlungsverfahren.

  • Unser
    Bot
    hilft Ihnen bei der Entscheidung, welches Übermittlungsverfahren künftig für Sie geeignet ist.

Schritt 3: Organisatorische Vorarbeiten für künftiges Übermittlungsverfahren

Für jedes Übermittlungsverfahren finden Sie auf den jeweiligen Seiten eine Checkliste:

Schritt 4: Im Programm auf gewähltes Übermittlungsverfahren umstellen

Wenn Sie alle organisatorischen Vorarbeiten durchgeführt haben, ist die technische Umstellung im Programm mit wenigen Klicks erledigt.

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