Public Sector - 17. Mai 2022

Elektronische Übermittlung der Grundsteuermessbeträge – mit DATEV Kommunale Abgabe

Ab dem 1. Juli 2022 greift die neue Regelung: Verwaltungen sind dazu verpflichtet, sich bei „Mein ELSTER“ zu registrieren und ein Benutzerkonto anzulegen. Denn die Übermittlung der Grundsteuermessbeträge mit den Veranlagungsjahren ab 2025 erfolgt nach neuem Recht nur in elektronischer Form.

Der Import der elektronisch übermittelten Messbescheiddaten ist dabei bereits seit langem mit der DATEV Lösung Kommunale Abgabe möglich – und das sowohl für die Grundsteuer als auch für die Gewerbesteuer.

Im Zuge des Imports werden neue Finanzamtsaktenzeichen oder Steuernummern automatisiert im Bestand angelegt und neue Abgaben gebildet. Wenn für das importierte Finanzamtsaktenzeichen oder die Steuernummer bereits eine Abgabe im System vorhanden ist, erzeugt das Programm auf Basis des dahinterliegenden Sachverhaltes eine entsprechende Korrekturversion.

Tipp: Vor dem ersten Import sollte die Datenqualität des zuständigen Finanzamtsaktenzeichen- und Steuernummernbestandes geprüft werden, da dies das eindeutige Zuordnungskriterium für die elektronische Verarbeitung ist. Achtung: Der Aufbau der elektronisch übermittelten Finanzamtsaktenzeichen kann von den Daten auf den Papiermessbescheiden abweichen!

Sie verwenden bereits DATEV Kommunale Abgabe und benötigen Unterstützung bei der Analyse und der Bereinigung Ihres Aktenzeichenbestandes? Dann melden Sie sich beim DATEV Kommunal Service unter 0800 0114348 oder schreiben Sie eine E-Mail an public-sector@datev.de.

Mehr zum Thema

Auf datev.de erfahren Sie noch mehr über unsere Softwarelösung DATEV Kommunale Abgabe.

Direkt zur Registrierung bei „Mein ELSTER„. Auf den Seiten von ELSTER finden Sie auch weitere Informationen zur neuen Regelung und der daraus resultierenden elektronischen Übermittlung der Grundsteuermessbeträge.