Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - 26. Januar 2023

Bye-bye gelber Zettel

Seit 1. Januar 2023 müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gesetzlich versicherter Arbeitnehmer elektronisch von den Ärzten bei den Krankenkassen eingereicht werden. Über die DATEV-Lohnprogramme können Sie die eAU-Daten für die Lohnabrechnung abrufen.

Der sogenannte gelbe Zettel ist Geschichte. Seit 1. Januar 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gesetzlich versicherter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur noch elektronisch übermittelt. Inbegriffen sind geringfügig entlohnt Beschäftigte wie Rentner, Werkstudenten sowie kurzfristig Beschäftigte. Diese melden sich, wie gewohnt, beim Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 EntgFG krank. Neu ist, dass Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Krankenhäuser dann die nun elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an die Krankenkasse übermitteln. Da die Krankenkassen die Daten den Arbeitgebern oder den lohnabrechnenden Stellen nicht automatisch zur Verfügung stellen, müssen diese die eAU rechtzeitig vor der Berechnung der Löhne abrufen.

Pull-Verfahren: Planen Sie einen zeitlichen Puffer ein

Wenn Ihre Kanzlei den Lohn für Ihre Mandanten abrechnet, empfehlen wir Ihnen, die Daten einige Tage vor der Abrechnung abzurufen. In der Regel besteht eine Attestpflicht ab dem vierten Tag der Erkrankung. Erst nach dieser Frist können Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über die DATEV-Lohnprogramme LODAS oder Lohn und Gehalt elektronisch anfordern. Beachten Sie dabei, dass zwischen dem Abruf und der elektronischen Rückmeldung der eAU durch die Krankenkassen drei bis vier, maximal 14 Tage vergehen können. Planen Sie also ausreichend Zeit ein. Die Rückmeldungen der Krankenkassen werden über das elektronische Rückmeldeverfahren bereitgestellt. Hierfür können Sie einen Abo-Auftrag einrichten. Wie das geht, erfahren Sie im DATEV Hilfe-Center: für LODAS im Dokument 1023530 und für Lohn und Gehalt im Dokument 1001177. Einsehen können Sie die Daten dann im Übernahmeprotokoll.

Ausnahmen von den elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Das neue Verfahren ist nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer verpflichtend. Für privat versicherte Arbeitnehmer ändert sich nichts. Diese legen ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach wie vor auf Papier bei ihrem Arbeitgeber beziehungsweise der lohnabrechnenden Stelle vor. Auch AU-Bescheinigungen aus dem Ausland und sonstige AU-Bescheinigungen, beispielsweise von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei einem Beschäftigungsverbot, sind nicht Teil des elektronischen Verfahrens.

Unterstützungsangebote

Wir haben alles rund um die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einer Landingpage für Sie gesammelt. Hier finden Sie Hintergrundinformationen, kurze Hilfe-Videos, Anleitungen und auch Weiterbildungen:

www.datev.de/eau-abruf