Landwirtschaftliche Buchführung - 9. November 2018

Besteuerungsart rückwirkend ändern

Die Änderung der Besteuerungsart von Pauschalierung auf Regelbesteuerung kann Kanzlei-Rechnungswesen weitgehend automatisch für Sie erledigen.

Landwirte, die die Besteuerungsart Pauschalierung nach § 24 UStG nutzen, können jeweils bis zum 10. Januar eines Kalenderjahrs entscheiden, ob für das vorhergehende Kalenderjahr rückwirkend die Besteuerungsart auf Regelbesteuerung gewechselt werden soll.

Buchungen werden automatisch geändert

Früher mussten Sie dazu die Buchungen manuell ändern. Seit der Version 6.0 (August 2017) erledigt Kanzlei-Rechnungswesen die Änderungen weitgehend automatisch für Sie. Geändert wird dabei stets das gesamte Kalenderjahr. Die vom Programm erzeugten Buchungen können Sie wie gewohnt bearbeiten.

Änderung ab Kalenderjahr 2017 möglich

Den Arbeitsbereich Besteuerungsart rückwirkend ändern öffnen Sie über das Menü Stammdaten | Besteuerungsart rückwirkend ändern. Dort können Sie ab dem Kalenderjahr 2017 die Besteuerungsart von Pauschalierung auf Regelbesteuerung (Soll- / Ist-Versteuerung) ändern.

In der Zeile Vorsteuer- (S) / Umsatzsteuerüberschuss (H) (am Ende der Liste) wird der steuerliche Gesamtsaldo beim Wechsel zur Regelbesteuerung angezeigt. Damit lassen sich die steuerlichen Auswirkungen beim Wechsel der Besteuerungsart beurteilen.