Kassen-Nachschau - 21. Dezember 2017

Besonderes Verfahren zur kurzfristigen Prüfung der Kassenaufzeichnungen

Ab 1. Januar 2018 kann die Finanzverwaltung mit einer Kassen-Nachschau die ordnungsgemäße Kassenführung vor Ort prüfen.

Die Prüfung kann ohne vorherige Ankündigung stattfinden. Die Unternehmen können sich also nicht darauf vorbereiten.

Es ist davon auszugehen, dass der Prüfer zunächst beobachtet, wie Kasseneinahmen und Kassenauszahlungen durchgeführt werden und ob eine ordnungsgemäße Aufzeichnung und Verbuchung des Bargeldes erfolgt. Dazu muss sich der Prüfer zunächst nicht ausweisen. Um den Sachverhalt zu ermitteln, darf er beobachten und Testkäufe tätigen sowie die hierfür notwendigen Geschäftsräume zu den üblichem Geschäftszeiten betreten.

Wenn sich der Prüfer mit Dienstausweis und Prüfungsauftrag ausgewiesen hat, darf er sämtliche Kassensysteme prüfen. Dies gilt für eine Barkasse in Form einer Schubladenkasse oder Geldkassette (sogenannte „offene Ladenkassen“) ebenso wie für elektronische Registrier- oder Computerkassen.

Auf Verlangen des Prüfers müssen Aufzeichnungen, Bücher und sonstige Unterlagen der Kassenführung vorgelegt werden. Bei elektronischen Kassensystemen darf der Prüfer Kassendaten einsehen und zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Handbücher und andere Unterlagen sichten. Möglicherweise wird er auch die tatsächlichen Bargeldbestände mit den Aufzeichnungen abgleichen (Kassensturz).

Übergang zur Außenprüfung

Sollte die Kassen-Nachschau eine mangelhafte und nicht ordnungsgemäße Kassenführung aufdecken, kann der Prüfer ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergehen. Dazu genügt ein schriftlicher Hinweis.

Befinden sich Kassenunterlagen beim Steuerberater, muss der Prüfer einen Besuch in der Kanzlei mit angemessener Frist ankündigen.

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