Ab 1. Juli 2019 ist die Gleitzone neu geregelt. Ab dann beträgt die monatliche obere Entgeltgrenze nicht mehr 850 Euro, sondern 1.300 Euro. Zeitgleich ändert sich der Begriff der Gleitzone in Übergangsbereich, auch Midijob genannt.
Die Grundlage der Änderung bildet das RV-Leistungsverbesserungs- und -stabilisierungsgesetz vom 28. November 2018. Bei einem Entgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro ist der Arbeitnehmer voll sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung wird jedoch anhand der Midijob-Regelung berechnet.
Somit reduzieren sich die Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers wird dagegen aus dem tatsächlichen Entgelt berechnet.
Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten in einer Beschäftigung im Midijob werden ab 1. Juli 2019 aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt. Arbeitnehmer müssen daher nicht auf das verringerte beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung (RV) verzichten. Ihnen entstehen trotz reduzierter Rentenversicherungsbeiträge keine Rentennachteile mehr.
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