DATEV-Wissen - 20. August 2020

Aktuelle Präsenz- und Online-Seminare zum Thema Krise & Insolvenz

Angesichts der wirtschaftlichen Verluste durch die COVID-19-Pandemie muss sich der Steuerberater auf die Bilanzierungssaison 2020 vorbereiten. Dies gilt umso mehr, als die durch das COVInsAG ausgesetzte Insolvenzantragspflicht am 30.09.2020 endet. Für Sie als Steuerberater bietet dies Beratungschancen, aber auch Haftungsrisiken.

Diese neue gesetzliche Regelung schafft zwar Luft für Betriebe, löst aber nicht das Problem einer weiterhin drohenden Insolvenzverschleppung.

Sie als steuerlicher Berater sollten sich intensiv mit möglichen Insolvenzantragspflichten Ihrer Mandanten sowie deren Dokumentation auseinandersetzen. Die Annahme, dass bis zum Ablauf der Sonderregel nun keiner mehr in Deutschland ein Problem mit Insolvenzantragspflichten habe, ist zumindest unprofessionell oder unter Umständen sogar fahrlässig. Eine Beurteilung Ihrer gefährdeten Mandate ist vor dem Hintergrund der zeitlichen Dringlichkeit äußerst ratsam.

Auf Grundlage einer geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt es Ihnen als Steuerberater, eine individuelle Beurteilung der Sachlage bei Ihren Mandanten vorzunehmen und (dokumentiert!) entsprechende Hinweise zu möglichen Insolvenzantragspflichten zu geben. Besondere Fürsorge- und Hinweispflichten des steuerlichen Beraters gehen mit diesem Aspekt einher. Im Beratungskontext sollte eine fehlerhafte Beurteilung der Sach-und Rechtslage minimiert und eigene haftungs- oder strafrechtliche Risiken ausgeschlossen werden.

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