Haftung des Steuerberaters - 24. März 2016

Wenn Mandanten Fehler machen

„Problematische“ Mandanten sind ein Risiko. Denn deren fehlerhafte Kassenführung oder die Kenntnis, dass sie sogar Steuern hinterzogen haben, können für Steuerberater zu strafrechtlichen Vorwürfen und zur Haftung für die hinterzogenen Steuern des Mandanten führen.

Die Kassenführung des Mandanten in Unternehmen, die überwiegend Bareinnahmen haben (Einzelhandel, Gastronomie, Taxiunternehmen, Apotheken, Friseure etc.), ist ein Gebiet mit vielen Fallstricken. Das gilt gleichermaßen für den Mandanten wie auch für den steuerlichen Berater. Eine fehlerhafte Kassenführung, durch die Betriebseinnahmen verkürzt werden, oder auch nur eine fehlerhafte Dokumentation der Kassenführung kann zu strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Berater (Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Mandanten) und zur Haftung des Steuer­be­ra­ters für die hinterzogenen Steuern des Mandanten führen. So hat Pump in Heft 11/2015 des DATEV magazins nachdrücklich vor dem Risiko gewarnt, dass der Steuerberater in Kenntnis einer Steuerhinterziehung des Mandanten eine strafbare Beihilfe zu dieser Steuer­hin­ter­zie­hung begeht oder sogar durch wissentliche Einreichung unrichtiger Steuer­er­klä­run­gen des Mandanten selbst aktiv eine Steuerhinterziehung in eigener Täterschaft verwirklicht und in diesen Fällen nach § 71 Abgabenordnung (AO) für die hinterzogenen Steuern in voller Höhe haftet. Ein Ausgleich ist von dem Mandanten, der originär diese Steuern schuldet, zumeist nicht zu erlangen.

Manipulierte Kassensysteme

Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 7. Januar 2015 (5 V 2068/14) die Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH, die Kassensysteme neben diverser Hardware und Software auch mit einem versteckten Manipulationsprogramm zur Kürzung der Kasseneinnahmen herstellte und vertrieb, für die hinterzogenen Steuern einer Apotheke, die dieses Programm nutzte, nach § 71 AO mit Haftungsbescheid gemäß § 191 AO ausdrücklich gebilligt. Dies zeigt, dass für den Steuerberater, der mit seinen Tätigkeiten (Buchhaltung, Jahres­ab­schlüsse, Steuererklärungen) in Bezug auf die Kassenführung des Mandanten noch viel näher am Geschehen agiert, ein solches Haftungsrisiko nicht fernliegt.

Existenzbedrohende Ausmaße

Die Haftung für Steueransprüche kann existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Diese Haftung für Steueransprüche des Fiskus kann für den steuerlichen Berater deshalb exis­tenz­be­dro­hende Ausmaße an­neh­men, weil die Steuer­an­sprüche sich oft für viele zu­nächst un­ent­deckte (und gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO wegen der Steuer­hin­ter­zie­hung noch un­ver­jährte) Steuer­jahre auf­sum­mieren, und weil die Berufs­haft­pflicht­ver­siche­rung des Steuer­be­ra­ters für die Fol­gen solcher Steuer­de­likte, die vor­sätz­lich begangen werden, von vornherein nicht einsteht.
Das Risiko einer Entdeckung nicht ordnungsgemäßer Kassenführung ist durch die Wei­ter­ent­wick­lung der technischen Möglichkeiten, die den Betriebsprüfern und Steuerfahndern in zunehmendem Maße zur Verfügung stehen, gegenüber vergangenen Zeiten erheblich gestiegen. Auch wenn nicht jede statistische Prüfmethode, wenn sie Abweichungen vom Normalfall aufzeigt, das Finanzamt dazu berechtigt, die Buchführung insgesamt als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen und erhebliche Zuschätzungen vorzunehmen, steht den Prüfern heute doch eine bunte Palette moderner Methoden zur Verfügung, um dem Steueranspruch des Fiskus auch im Bereich der Bareinnahmen in erheblich größerem Umfang als früher zur Durch­set­zung zu verhelfen. Dazu hat Burkhard in Heft 06/2015 des DATEV magazins den aktuellen Stand der Prüfmethoden aufgezeigt und insbesondere den Chi-Quadrat-Test und das Newcomb-Benford-Gesetz als grundsätzlich auch von den Gerichten anerkannte, wenn auch nicht in jedem Einzelfall zielführende Prüfmethoden dargestellt und erläutert. Dazu kommt das weitere Risiko, dass auch der Mandant selbst Haftungsansprüche gegen den Steuerberater geltend macht, weil der Berater die (unterstellt: tatsächlich gegebene) Ordnungsmäßigkeit seiner Kassenführung wegen unterbliebener Dokumentation aufgrund mangelnder Beratung nicht gegenüber dem Prüfer nachweisen kann.

Pflichten des Steuerberaters

Gegenüber dem Mandanten haftet der steuerliche Berater grundsätzlich nur für die Verletzung von Pflichten, die er im Mandatsverhältnis rechtlich bindend übernommen hat. Allerdings ist der Steuerberater nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) daneben auch verpflichtet, außerhalb des ihm erteilten Mandats den Mandanten auf Risiken hinzuweisen, die der Berater erkennt, der Mandant aber – für den Berater erkennbar – nicht sieht (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005, IX ZR 6/02, DStR 2006, 160; Urteil vom 23. Februar 2012, IX ZR 92/08, DB 2012, 799). Der Bereich der Kassenführung ist ein Feld, auf dem der Mandant in hohem Maße auf die sachkundige Hilfe seines steuerlichen Beraters angewiesen ist, da ihm selbst die jeweils aktuellen Anforderungen der Finanzverwaltung an eine ordnungsgemäße Kassen­füh­rung sowie deren ordnungsgemäße Dokumentation regelmäßig nicht im Einzelnen bekannt sind und der steuer­liche Berater solche detaillierten Kenntnisse bei seinen Mandanten auch nicht erwarten darf. Aus diesem Grund kann der Steuerberater sich jedenfalls nicht einfach auf den Standpunkt stellen, er sei vom Mandanten in dieser Hinsicht nicht beauftragt und schulde deshalb auch keinerlei Beratungsleistung im Hinblick auf die Kassenführung.

Äußerungen des Beraters

Wenn der Steuerberater sich gegenüber dem Mandanten zu Fragen der Kassenführung äußert, ohne ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erhalten zu haben, müssen die Äußerungen des Beraters gleichwohl fachlich korrekt sein, sonst haftet der Berater gegenüber dem Mandanten und geschädigten Dritten auch für die Folgen einer ungefragt und nebenbei erteilten Angabe. Dies hat der BGH in den vergangenen Jahren zur Frage von Äußerungen des Steuerberaters im Vorfeld einer möglichen Insolvenz des Mandanten ausdrücklich klargestellt (Urteil vom 14. Juni 2012, IX ZR 145/11, DStR 2012, 1825; Urteil vom 6. Juni 2013, IX ZR 204/12, DStR 2013, 2081).

Hinweise an den Mandanten

Vor dem Hintergrund dieser Pflichten des Steuerberaters empfiehlt es sich unbedingt, dass der Berater den Mandanten, der in einer bargeldintensiven Branche tätig ist, aktiv darauf anspricht, ob er Informationen und Unterstützung für eine ordnungsgemäße Kassenführung und deren Dokumentation benötigt. Dem Mandanten sollten dabei die erheblichen steuerlichen Folgen aufgezeigt werden, die mit einer auch nur in formeller Hinsicht nicht ordnungsgemäßen Kassenführung verbunden sein können. Dabei muss der Steuerberater den Mandanten nicht sogleich ungefragt über sämtliche Einzelheiten der Problematik aufklären, dies erst recht nicht ohne eine Vergütung. Zunächst ist zu klären, ob der Mandant insoweit einen Beratungsbedarf hat und die Leistungen des Steuerberaters in Anspruch nehmen will. Will der Mandant dies nicht, ist der Berater zu einer diesbezüglichen Beratung weder beauftragt noch verpflichtet. Zum Nachweis dafür, dass der Berater den Mandanten auf die Problematik der ordnungsgemäßen Kassen­füh­rung hingewiesen und der Mandant eine weitergehende Aufklärung nicht gewünscht hat, sollten die Anfrage an den Mandanten sowie die Ablehnung des Mandanten in jedem Fall schriftlich dokumentiert werden, am besten nicht nur durch einen internen Vermerk des Beraters (Telefon­notiz oder Ähnliches), sondern durch eine schriftliche Rückäußerung des Mandanten. In den Fällen, in denen der Mandant eine Beratung über die Fragen der ordnungsgemäßen Kassen­füh­rung wünscht, sollte diese Beratung durch Übersendung eines Merkblatts oder in ähnlicher schriftlicher Form erfolgen, damit der Mandant die relevanten Informationen voll­ständig und in einer zusammengefassten Darstellung erhält. Damit kann der Berater den Inhalt der umfassenden Beratung auch später noch nachweisen. Wird dieses Merkblatt nicht mit einem gesonderten Anschreiben an den Mandanten übersandt, dann sollte der Steuerberater sich den Erhalt dieser Informationen vom Mandanten schriftlich bestätigen lassen.

Umgang mit „problematischen“ Mandanten

Bei Mandanten, die nicht bereit sind, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassen­füh­rung einzuhalten, ist größte Vorsicht des Beraters angebracht, um nicht selbst in eine Haf­tungs­pro­ble­matik hineingezogen zu werden. Wenn dem Steuerberater bekannt ist, dass der Mandant nicht alle bezogenen Einnahmen steuerlich deklariert, hilft nur die sofortige Beendigung des Mandats, bevor der Steuerberater eine unrichtige Steuererklärung für den Mandanten bei dem Finanzamt einreicht. Denn die wissentliche Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung stellt eine Steuerhinterziehung des Steuerberaters in eigener Täterschaft dar. Die Folgen sind eine Strafbarkeit des Steuerberaters und seine Haftung für die hinterzogenen Steuern. In der Praxis häufig vorkommen wird der Fall, dass der Steuerberater sich nicht ganz sicher ist, ob die Bareinnahmen vom Mandanten in voller Höhe erfasst und steuerlich erklärt werden. Da der Steuerberater sich grundsätzlich auf die Angaben des Mandanten verlassen darf, sollte der Berater, was ohnehin stets zu empfehlen ist, sich zu jeder Steuererklärung eine Voll­stän­dig­keits­er­klärung von dem Mandanten erteilen lassen, in der der Mandant bestätigt, dass er dem Steuerberater alle Unterlagen und Informationen zutreffend und vollständig gegeben hat. Diese Vollständigkeitserklärung sollte je nach Art und Umfang der steuerlichen Erklärungen auch einzelne steuerlich relevante Sachverhalte konkret ansprechen und vom Mandanten bestätigen lassen. Eigene Überprüfungen muss der Steuerberater nicht vornehmen, solange die Angaben des Mandanten sich in einem noch plausiblen Rahmen halten.

Schriftliche Information

Wenn der Steuerberater allerdings ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür hat, dass der Mandant es mit seinen steuerlichen Pflichten nicht so genau nimmt, sollte der Mandant schriftlich über die aus der Sicht des Beraters problematischen Sachverhalte, eine fehlende Plausibilität und die damit verbundenen steuerlichen Risiken informiert werden. Wenn auch nach weiteren Erläuterungen durch den Mandanten erhebliche Zweifel des Beraters verbleiben, sollte eine Beendigung des Mandats ernsthaft erwogen werden. Denn für die Annahme einer strafbaren Beihilfe des Steuerberaters zu einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung des Mandanten reicht ein bedingter Vorsatz des Steuerberaters aus. Ein bedingter Vorsatz („billigende Inkaufnahme“ des tatbestandlichen Erfolgs) kann bereits dann anzunehmen sein, wenn der Steuerberater ernsthaft mit der Möglichkeit einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung des Mandanten rechnet und keine ihm zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung der steuerlichen Sachverhalte unternimmt. Die umgehende Beendigung des Mandats kann dann eine Maßnahme sein, die auch nach außen deutlich dokumentiert, dass der Steuerberater von vornherein und unter keinen Umständen bereit war, eine Steuerhinterziehung des Mandanten zu unterstützen, dass also auch kein bedingter Vorsatz des Beraters angenommen werden kann.

Fazit

Bei der Entscheidung, „problematische“ Mandate zu beenden oder gar nicht erst anzunehmen, ist nicht nur das Risiko zu berücksichtigen, dass der Steuerberater selbst am Ende für hinterzogene Steuern des Mandanten einstehen muss, was bis zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Beraters gehen kann. Wichtig ist vielmehr auch, sich als Berater möglichst gar nicht erst in eine Situation zu bringen, in der man sich gegen strafrechtliche Vorwürfe und Haftungsansprüche des Fiskus verteidigen muss. Denn schon allein die nachträglich erforderliche aktive Mitwirkung des Beraters an der Aufklärung steuerlicher Vorgänge des Mandanten, um sich selbst als Berater so gut wie möglich aus der Schusslinie zu bringen, ist zumeist mit ganz erheblichem Arbeitsaufwand und erheblichen Kosten verbunden, die durch die Einnahmen des Steuerberaters aus der Weiter­führung derartiger Mandate auch nicht annähernd aufgewogen werden.

MEHR DAZU

finden Sie unter www.hoelscheidt.de

Mandanten-Info-Broschüre „Ordnungsgemäße Kassenführung“, Print Art.-Nr. 36181

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In diesem Seminar wird beleuchtet, was zu tun ist, um strafrechtliche Ermittlungen zu vermeiden.

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Termine und Seminarorte:

Tel.: +49 911 319-40867
Art.-Nr. 73166, www.datev.de/fachtagung-datenanalyse

Zum Autor

NH
Dr. Norbert H. Hölscheidt

ist als Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in eigener Kanzlei tätig. Tätigkeitsschwerpunkt: Abwehr von Haftungsansprüchen, Beratung zur Haftungsprävention

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