Mangelnde Sorgfalt in der Geschäftsführung - 28. Mai 2014

Wenn Manager haften

Für jede Verletzung der Ob­liegen­heiten haften die Geschäfts­führer soli­darisch auf Schaden­ersatz gegenüber der GmbH. Nicht selten drohen einem Geschäfts­führer und seiner Familie dann auch finanziell ruinöse Folgen.

Der Geschäftsführer gestaltet die Geschicke seiner GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Häufig wird dabei übersehen, dass ihn nicht nur eine Verantwortlichkeit für das Interesse der von ihm geführten Gesellschaft, sondern in der Krise des Unternehmens auch eine Verantwortlichkeit für Gläubiger­in­te­ressen trifft.
Diese Verantwortung wird zumeist falsch verstanden, indem ein einzelner Gläubiger, etwa ein wichtiger Lieferant, im Rahmen der Geschäftsbeziehung noch befriedigt wird, andere Gläubiger hingegen nicht. Einem Geschäftsführer ist selten bewusst, dass er der Gesamtheit aller Gläubiger dann Haftungsmasse entzieht, obgleich er verpflichtet ist, diese im Interesse aller zusammenzuhalten.
Neben das bekannte insol­venz­recht­liche Institut der Anfechtung wegen Gläubiger­be­nach­tei­ligung durch den Insolvenzverwalter tritt in der Rechtsprechung zunehmend ein gesell­schafts­recht­licher Anspruch der GmbH gegen den Geschäftsführer aus § 64 Satz 1 GmbHG. Danach ist der Geschäftsführer verpflichtet, der Gesellschaft Zahlungen zu erstatten, die er nach Insolvenzreife an Dritte geleistet hat.

Überblick über die wirtschaftliche Lage

Der Geschäfts­führer muss stets in der Lage sein, die finan­zielle Situation der Gesellschaft zu überblicken.

Dabei ist der Geschäftsführer verpflichtet, sich stets über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, insbesondere über das Vorliegen der Insolvenzreife, zu vergewissern.
Verfügt er nicht selbst über die zur Feststellung der Insolvenzreife erforderliche Sachkunde, dann muss er bei Anzeichen einer Krise unverzüglich eine fachlich qualifizierte Person einschalten und auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses durch diese Person hinwirken.
Das bedeutet, dass der Geschäftsführer aufgrund von ihm geschaffener entsprechender Strukturen stets in der Lage sein muss, die finanzielle Situation der Gesellschaft zu überblicken und damit eine heraufziehende Krise zu erkennen und während dieser den Überblick zu behalten.
Das wiederum setzt nicht nur eine zeitnahe Buchführung voraus, sondern auch eine hinreichende Unternehmensplanung, die einen Zeitraum von zwei Jahren dokumentieren sollte und zur Haftungs­ver­meidung des Geschäftsführers schriftlich zu erstellen ist.

Fortführungsprognose

In der Praxis wird der Geschäftsführer regelmäßig seine Prüfung mit der sorgfältigen Analyse der Zukunftsprognose beginnen. In objektiver Hinsicht basiert die Fort­füh­rungs­pro­gnose auf einem aus der Sicht ex ante nachvollziehbaren, schlüssigen und realisierbaren Unternehmenskonzept, das die Geschäftsentwicklung des gesamten Unternehmens der Gesellschaft über den Prognose­zeitraum, also mindestens das laufende sowie das jeweils folgende Geschäftsjahr, prognostisch abbildet.
Annahmen über die Unternehmensentwicklung und die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen während des Prognosezeitraums dürfen nur bei entsprechenden tatsächlichen Anhaltspunkten für ihre Realisierung berücksichtigt werden. Der Rekurs auf bloße Hoffnungen ist dem Geschäftsführer nicht gestattet.
Ergeben sich aus dieser Unternehmensplanung Fragen an die Insolvenzreife der Gesellschaft, die der Geschäftsführer aus eigener Sachkunde regelmäßig nicht wird beurteilen können, so darf er sich des fachkundigen Rates einer geeigneten Person bedienen.

Ausstehende Forderungen

Eine solche Frage kann beispielsweise die Bewertung einer ausstehenden und überfälligen Forderung sein. Unter in­sol­venz­recht­lichen Gesichtspunkten ist dabei eine Bewertung unter dem Gesichtspunkt: ganz oder gar nicht einem wertmäßigen Abschlag in der Regel vorzuziehen.
Problematisch ist regelmäßig auch die Beurteilung einer Zahlungs­un­fähigkeit: Nach der Legal­definition in § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) ist ein Schuldner zahlungs­unfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Forderungen sind jedoch nur dann im insol­venz­recht­lichen Sinne fällig, wenn sie durch den Gläubiger ernsthaft eingefordert werden: Es muss eine Gläu­biger­handlung feststehen, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGH ZIP 2007, 1666; BGH ZInsO 2011, 1742).
Demnach wird auch eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert wurde, bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn mit dem Gläubiger ein Still­halte­abkommen getroffen wurde, auch wenn dieses keine Stundungs­ver­ein­barung im rechtlichen Sinne darstellt.
Forderungen, die rein tatsächlich – also auch ohne Rechtsbindungswillen oder erkennbare Erklärung – gestundet sind, bleiben bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit außer Betracht (BGH ZInsO 2011, 1742).

Fachkundiger Rat

Fachkundige Personen sind unzweifelhaft Wirtschafts­prüfer und im Insolvenz­recht erfahrene Rechtsanwälte, aber auch Unternehmensberater mit Sachkunde im Insolvenzrecht sowie Steuerberater.
Einem Steuerberater ist wegen der hohen Haftungs­träch­tigkeit eines falschen insolvenz­rechtlichen Rates jedoch von Selbst­über­schätzung abzuraten.
Ob Rechtsanwälte, die nicht über einen Fachanwalt in einem der drei relevanten Bereiche verfügen, den Anforderungen an die Sachkunde genügen, wird im Einzelfall nachzuweisen sein.
Auf den Rat einer solchen fachkundigen Person sollte sich ein Geschäftsführer gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eigentlich verlassen dürfen:
„Es wäre nicht zu rechtfertigen, einem organschaftlichen Vertreter abzuverlangen, unabhängigen, fachkundigen Rat zur Klärung des Bestehens einer Insolvenzlage einzuholen, und es ihm gleichwohl als schuldhaften Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht anzulasten, wenn er sich – trotz fehlender eigener ausreichender Sachkunde – dem fachkundigen Rat entsprechend verhält.“ (BGH, Urteil vom 14.05.2007 – II ZR 48/06, DStR 2007, 1174, 1176 mit Anm. Goette).

Plausibilitätsprüfung

Damit sollen nicht nur Gefällig­keits­gutachten vermieden werden, sondern auch ein Handeln wider bessere Einsicht.

Diesen hehren Worten zum Trotz und als seien all die Hürden in der Praxis nicht schwierig genug um­zu­setzen, verlangt der BGH aber von dem Geschäfts­­führer, den von ihm auf­grund mangelnder Sach­kunde nach­ge­fragten fach­­kundigen Rat seiner­seits einer Plausi­­bi­­li­­täts­­prüfung zu unterziehen.
Damit sollen nicht nur Gefälligkeits­gutachten vermieden werden, sondern selbst­verständlich auch ein Handeln wider bessere Einsicht, etwa wenn dem Gutachter für die Entscheidung wesentliche Umstände – für den Geschäftsführer erkennbar – entgangen sind.
Klagende Insolvenzverwalter neigen dazu, die Grenzen dieser Plausibilitätsprüfung so weit als möglich zulasten des Geschäftsführers auszudehnen mit dem Argument, es sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass der erteilte Rat falsch gewesen sei, wie der Geschehensablauf ja dann auch erwiesen habe. Schließlich ist man im Nachhinein stets klüger.

Kaufmännische Sorgfalt

Lange Zeit bestand zwischen den obersten Gerichten des Bundes in den verschiedenen Rechts­zweigen Streit darüber, welche Zahlungen nach Insol­venz­reife noch mit der kauf­män­nischen Sorg­falt von Ge­schäfts­führern zu vereinbaren sind.
Nach Meinung des BGH sind Zahlungen von rück­ständigen Lohn- und Umsatzsteuern sowie Zahlungen von rückständigen Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung trotz Insolvenzreife der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar und begründen dem­ent­sprechend keine Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 1 GmbHG (BGH ZIP 2008, 1275 und erneut ZIP 2011, 422).
Dahinter steht der Gedanke, dass der Geschäftsführer in eine Pflichtenkollision gerät, sofern ihm gesell­schafts­rechtlich die Zahlung eines Arbeit­nehmer­beitrages zur Sozial­ver­sicherung verboten wird, gleichzeitig aber die Nichtabführung einen Straftatbestand darstellt.
Dies war in der Rechtsprechung aber lange Zeit nicht fest ausgemacht.

Masseerhaltungspflicht

Haftungsauslösend sind hingegen die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung und insbesondere auch Zahlungen auf ein debitorisches Konto bei einer Bank, und zwar auch dann, wenn der Kreditrahmen nicht ausgeschöpft ist.
Dafür soll es genügen, wenn nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch Briefköpfe mit der Angabe des Kontos übersandt werden (OLG Oldenburg, ZIP 2004, 1315), denn der Geschäftsführer hat aufgrund seiner Masse­er­hal­tungs­pflicht dafür zu sorgen, dass Zahlungen von Gesell­schafts­schuldnern nicht auf ein debitorisches Konto erfolgen (BGH ZIP 2007, 1006).
Die Zahlung auf ein debi­to­risches Bankkonto führt jedoch dazu, dass der Schuldsaldo gegenüber der Bank als Gläubiger zurückgeführt wird.
Der Insolvenzverwalter als Kläger hat seinerseits ein Auswahlermessen, die Bank oder eben den Geschäftsführer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, wobei eine Verurteilung des Geschäftsführers nur Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs gegen die Bank erfolgen darf. Aufgrund der komplexen Rechtslage sollte der Beklagten­vertreter nicht vergessen, darauf hinzuweisen.

Zum Autor

Christian Lentföhr

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Arbeitsrecht; Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB und zertifizierter Berater Steuerrecht für mittelständische Unternehmen (DASV e.V.)

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