Die Zugewinn­ge­mein­schaft - 18. Oktober 2018

Wem gehört was?

Das Familien­recht unter­scheidet drei Güter­stände, wobei die Zu­ge­winn­ge­mein­schaft in Deutsch­land die am häu­figs­ten ge­wählte Va­riante ist. Sie kann sowohl bei der Schei­dung wie auch dem Tod eines Ehe­gatten von Be­deutung sein.

Grundsätzlich gibt es drei Güterstände. Erstens: die Zugewinngemeinschaft, bei der das Vermögen der einzelnen Ehepartner nicht gemeinschaftliches Vermögen wird, sofern es vor oder nach der Ehe erworben wurde oder ein Ehepartner Gegenstände geschenkt oder geerbt hat. Der Zugewinn aber, den die Ehepartner während der Ehe erwirtschaften, wird bei Scheidung oder Tod eines Ehepartners ausgeglichen. Zweitens: die Gütertrennung, bei der die Vermögensbereiche beider Ehegatten getrennt sind und von jedem selbst verwaltet werden.

Hat ein Ehepartner im Falle der Ehescheidung mehr Vermögen erwirtschaftet als der andere, kann er es ungeschmälert behalten. Drittens: schließlich die Gütergemeinschaft, bei der das vor der Ehe vorhandene und das während der Ehe erworbene Vermögen der Ehepartner zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehepartner wird. Von dieser Regelung können bestimmte Vermögensgegenstände ausgenommen werden. Ehegatten leben in einer Zugewinngemeinschaft, wenn Sie bei der Eheschließung oder während der Ehe nicht einen anderen Güterstand in einem Ehevertrag notariell vereinbart haben. Die Zugewinngemeinschaft spielt sowohl bei Auflösung der Ehe durch den Tod als auch bei der Scheidung eine wichtige Rolle.

Erbrecht und Zugewinnausgleich

Gemäß der gesetzlichen Erbfolge erbt der Ehegatte neben den Kindern als Ehegattenerbrecht ein Viertel vom vorhandenen Nachlass des Erblassers, § 1931 Abs. 1 BGB. Durch den Tod eines Partners wird damit auch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet, sodass es zu einem Gewinnausgleich kommt. Dafür hält das Gesetz zwei Lösungen parat. Die erbrechtliche (pauschale) Lösung bestimmt gemäß § 1371 Abs. 1 BGB, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten zuzüglich zum Zugewinnausgleich gemäß § 1931 Abs. 1 BGB um ein Viertel der Erbschaft erhöht, sodass in letzter Konsequenz dem Ehegatten die Hälfte des Nachlasses zusteht. Die andere Hälfte verteilt sich auf das oder die Kinder. Diese Pauschallösung wird häufig bevorzugt, da sie unabhängig von der Frage zu beurteilen ist, ob überhaupt ein Zugewinn erwirtschaftet wurde. Die zweite (konkrete) Lösung stellt die güterrechtliche Lösung dar. Sie geht davon aus, dass der Erblasser dem Ehegatten weder ein Vermächtnis noch ein Erbteil zukommen lassen wollte, § 1371 Abs. 2 BGB. Eine derartige Enterbung ist bis zur Grenze des Pflichtteilsanspruchs möglich (vergleiche § 2303 BGB). Die güterrechtliche Lösung geht davon aus, dass der überlebende Ehegatte einen konkreten Zugewinnausgleich geltend macht und zusätzlich einen Anspruch auf den Pflichtteil erhält. Dieser sogenannte kleine Pflichtteil bestimmt sich allein nach § 1931 BGB. Neben Kindern beträgt er hier ein Achtel des Nachlasses. Eine derartige Lösung kann den überlebenden Ehegatten begünstigen, nämlich für den Fall, dass die gesamte Erbschaft gleichzeitig den Zugewinn darstellt. Die Auswirkungen sollen am nachfolgenden Beispiel illustriert werden.

Erbrechtliche oder güterrechtliche Lösung?

Wurde der Ehegatte durch den Erblasser testamentarisch nur geringfügig berücksichtigt, kann er sich mit dieser Stellung zum einen zufriedengeben, andererseits aber auch einen auf dem Pflichtteilsrecht beruhenden Ergänzungsanspruch geltend machen, um auf jeden Fall denjenigen Pflichtteil zu erhalten, der ihm bei Anwendung der erbrechtlichen Lösung zustehen würde (ein Viertel des Nachlasses). Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Erbe die Erbschaft gänzlich ausschlägt und sich auf die Durchführung der güterrechtlichen Lösung beruft. In der Praxis wird häufig der Fehler gemacht, dass aus – Vereinfachungsgründen – erbrechtliche Lösungen gewählt werden, obwohl bei einer genauen Prüfung die güterrechtliche Lösung möglicherweise Vorteile für den Erben brächte.

Familienrecht und Zugewinnausgleich

Jeder Ehegatte ist als Vermögensinhaber vermögensrechtlich selbstständig zu betrachten.

Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch die Scheidung oder durch den Wechsel in einen anderen Güterstand, etwa einer Gütertrennung, beendet, kommt es zum Zugewinnausgleich. Hier wird für jeden Ehegatten beginnend mit der Ehe das Anfangsvermögen und mit dem Ende der Ehe das Endvermögen ermittelt. Da die Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1363ff. BGB dem Grundsatz der Gütertrennung folgt, kommt es so bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands zu einer Ausgleichsphase. Obwohl der Irrglaube sehr verbreitet ist, dass es bei einer Eheschließung zu einer Vergemeinschaftung sämtlichen Vermögens und aller Verbindlichkeiten kommt, findet dies durch die Eheschließung nicht statt (§ 1363 Abs. 2 BGB). Jeder Ehegatte ist als Vermögensinhaber vermögensrechtlich selbstständig zu betrachten. Notabene sind Ehegatten jeweils gegenüber dem anderen Ehepartner auch nicht vertretungsbefugt, denn die Eheschließung allein berechtigt die Ehegatten per se nicht dazu, den anderen Ehegatten rechtswirksam zu vertreten, Informationen einzuholen oder entgegenzunehmen – ein Gesichtspunkt, der in der anwaltlichen und steuerberatenden Tätigkeit unter dem Aspekt der Verletzung der Schweigepflicht häufig außer Acht gelassen wird. Eine bei einer notleidend gewordenen Ehe mit Blick auf den Zugewinnausgleich in diesem Zusammenhang oft gestellte Frage ist die Behandlung von Schenkungen gemäß § 516 BGB, die von den Eltern oder Schwiegereltern ihrem Kind während der Ehezeit zugewandt wurden. Dabei spielen Befürchtungen eine Rolle, nach der der jeweils andere möglicherweise aus der Ehegemeinschaft ausgebrochene Ehepartner berechtigt sein könnte, an den großzügigen Schenkungen für das eigene Kind teilzuhaben. Die Antwort auf diese Frage beruhigt allerdings die meisten. Derartige Schenkungen fallen regelmäßig in das Anfangsvermögen des Beschenkten und wirken sich daher nicht unmittelbar auf den Zugewinn aus. Etwas anderes betrifft die Erträge,­ die sich möglicherweise aus der Schenkung ergeben. Diese fließen sehr wohl in den Zugewinn des jeweilig Beschenkten und sind daher ausgleichspflichtig.

Fallbeispiel

Die Eltern der Braut übertragen ihrer Tochter anlässlich der Geburt ihres ersten Enkelkinds, nachdem die Ehe einige Jahre stabil Bestand hatte, ein Haus mit acht vermieteten Wohneinheiten. Die Übertragung der Immobile hat keinen Einfluss auf den Zugewinnausgleich. Die erzielten Erträge (Mieteinkünfte) allerdings schon. Diese erhöhen für die Zeit des Bestands der Ehe den Zugewinn der Beschenkten und sind so möglicherweise ausgleichspflichtig. Eine wichtige, in diesem Zusammenhang, häufig strittige Frage ist, wem genau die Immobilie zugewandt wurde – der eigenen Tochter oder den Eheleuten gemeinschaftlich. Die Beantwortung dieser Frage hat natürlich erhebliche Auswirkungen auf deren rechtliche Folgen. Auch stellt sich häufig die Frage nach der Verschaffung der Immobilie, wenn deren Übertragung von den Eltern oder Schwiegereltern im Rahmen eines Schenkungsversprechens in Aussicht gestellt wurde, die Schenkung selbst aber noch nicht vollzogen wurde. Gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf es zur Gültigkeit eines Schenkungsversprechens nämlich der notariellen Beurkundung. Diese Formvorschrift wird häufig nicht beachtet. Das notariell nicht beurkundete Schenkungsversprechen ist deshalb gemäß § 125 BGB nichtig. Derartige Schenkungsversprechen spielen im Übrigen auch eine nicht zu vernachlässigende Rolle im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, wenn nämlich der Nochehegatte dem anderen die schenkweise Überlassung, etwa eines wertvollen Kraftfahrzeugs, in Aussicht stellt, die Vereinbarung dann von beiden unter stillschweigender Übereinkunft dieses Gesichtspunkts unterzeichnet wird und danach der Einwand erhoben wird, das Schenkungsversprechen wurde nicht notariell beurkundet. Ein Blick ins Gesetz erleichtert hier die Rechtsfindung! Aber zurück zum Zugewinnausgleich. Kommt es zum Todesfall oder zur Scheidung der Ehe (eine Kündigung des Ehevertrags ist nicht möglich, obwohl dies in der Vergangenheit von einflussreicher politischer Seite angeregt wurde), so wird der Zugewinnausgleich durchgeführt. Im Erbfall erhöht der im Übrigen steuerfreie Zugewinnausgleichsanspruch den Erbteil des verbleibenden Ehegatten. Im Scheidungsfall jedoch kann er gerade bei Bestehen einer langen Ehe für Freiberufler und mittelständische Unternehmer die Existenz gefährdende Ausmaße annehmen.

Zum Autor

Prof. Dr. Wolfgang Burandt

Rechtsanwalt, LL.M., M.A., MBA (University of Wales, Cardiff) und Fachanwalt für Erbrecht bzw. Fachanwalt für Familienrecht sowie zertifizierter Mediator (BAFM) in der Kanzlei WIRTSCHAFTSRAT Recht Bremer Woitag Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg.

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