Die neue Durch­schnitts­satz­ge­winn­er­mittlung - 27. Januar 2020

Vorteil für kleine Land- und Forstwirte

Kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe können ihren steuerlichen Gewinn auch nach Durchschnittssätzen ermitteln. Für diese besondere Art der Gewinnermittlung gelten seit 2016 neue Regeln.

Der Beitrag wurde am 27. Januar 2020 aktualisiert.

Land- und Forstwirte sind eindeutig im Vorteil. Während Gewerbetreibende und selbständig Tätige ihren Gewinn – je nach Einzelfall – nur durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln können, steht kleineren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a Einkommensteuergesetz – EStG – noch eine dritte Gewinnermittlungsart zur Verfügung. Bei dieser besonderen Form der Gewinnermittlung werden einzelne Gewinnkomponenten nach einem pauschalen Verfahren festgesetzt und für bestimmte Sondertatbestände wird der Gewinn betriebsindividuell ermittelt.

Nach einer deutlichen Kritik des Bundesrechnungshofs an der früheren Regelung des § 13a EStG hatte sich der Gesetzgeber ein Herz gefasst und die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gründlich überarbeitet. Die Neuregelung gilt im Regelfall ab dem in der Land- und Forstwirtschaft typischen abweichenden Wirtschaftsjahr 2015/2016.

Voraussetzungen und Anwendungsbereich

Die Durchschnittssatzgewinnermittlung können Land- und Forstwirte in Anspruch nehmen, die mit ihrem Betrieb folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Für den Betrieb besteht keine Buchführungspflicht;
  • die am 15. Mai des Wirtschaftsjahres selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen überschreiten nicht 20 Hektar;
  • die Tierbestände des Betriebs überschreiten nicht 50 Vieheinheiten (mit dem sog. Vieheinheitenschlüssel der R 13.2 Einkommensteuer-Richtlinien können sämtliche Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt oder gehalten werden, entsprechend ihrem Futterbedarf in „Vieheinheiten“ umgerechnet werden);
  • die selbst bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen überschreiten nicht 50 Hektar;
  • die selbst bewirtschafteten Sondernutzungen überschreiten nicht bestimmte Geringfügigkeitsgrenzen.

Der neue Durchschnittssatzgewinn

Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus

  •  dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung,
  • dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung,
  • dem Gewinn der Sondernutzungen,
  • den Sondergewinnen,
  • den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens,
  • den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören.

Die Teile des Durchschnittssatzgewinns im Einzelnen

Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung

Für die landwirtschaftliche Nutzung (Bodenbewirtschaftung, Tierhaltung) wird ein pauschaler Gewinn angesetzt, der aus zwei Komponenten besteht: Für die Bodenbewirtschaftung beträgt der pauschale Gewinn 350 € pro Hektar der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen. Werden in dem Betrieb Tiere erzeugt oder gehalten, wird dies durch einen Zuschlag in Höhe von 300 € je Vieheinheit berücksichtigt. Dieser Zuschlag ist allerdings nur insoweit anzusetzen, als der Tierbestand 25 Vieheinheiten übersteigt.

Mit dem Ansatz dieser pauschalen Beträge sind sämtliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die auf die landwirtschaftliche Nutzung entfallen, abgegolten. Daher können z. B. Schuldzinsen, Pachtzinsen oder Lohnaufwendungen nicht gesondert abgezogen werden.

Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung

Der Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung wird auf der Grundlage der zugeflossenen Betriebseinnahmen (Holzerlöse) ermittelt. Als Betriebsausgaben können pauschal 55% der Betriebseinnahmen berücksichtigt werden, wenn das verwertete Holz selbst eingeschlagen und aufgearbeitet wurde. Wurde dagegen das Holz auf dem Stamm verkauft (in diesem Fall übernimmt der Käufer den Einschlag und die Aufarbeitung des Holzes), beträgt der pauschale Betriebsausgabensatz 20% der Betriebseinnahmen. Wiederaufforstungskosten können noch zusätzlich geltend gemacht werden.

Gewinn der Sondernutzungen

Auch für Sondernutzungen (z. B. Weinbau, gärtnerische Nutzungen, Spargelbau, Teichwirtschaft) sieht der neue § 13a EStG einen pauschalen Gewinnansatz vor. Er beträgt 0 €, wenn die Sondernutzung nur einen äußerst geringen Umfang ausmacht und 1.000 €, wenn sich der Umfang der Sondernutzung in einem „Geringfügigkeitskorridor“ bewegt.

Beispiel

Landwirt A betreibt neben der landwirtschaftlichen Nutzung noch Spargelbau. Beträgt seine Spargelanbaufläche nicht mehr als 0,16 Hektar, ist ein Sondergewinn von 0 € anzusetzen. Beträgt die Spargelanbaufläche mehr als 0,16 Hektar, ist ein Sondergewinn von 1.000 € zu berücksichtigen.

Beträgt die Spargelanbaufläche jedoch mehr als 0,42 Hektar, ist A für seinen gesamten Betrieb nicht mehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen berechtigt. Allerdings endet die Berechtigung nicht automatisch, sondern erst, wenn ihn das Finanzamt mit einer besonderen Mitteilung auf den Wegfall der Gewinnermittlung nach § 13a EStG hingewiesen hat.

Sondergewinne

Als betriebsindividuelle Sondergewinne sind im Wesentlichen zu berücksichtigen:

  • Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs (z. B. Holzbestand), Gebäuden, immateriellen Wirtschaftsgütern und Beteiligungen;
  • Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von übrigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis/Entnahmewert (brutto) für das einzelne Wirtschaftsgut 15.000 € übersteigt;
  • Gewinne aus Entschädigungen für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der vorgenannten Wirtschaftsgüter;
  • Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen (die z. B. nach einer Grundstücksveräußerung gebildet worden sind);
  • Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden können, weil sie bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Hierzu gehören z. B. Einnahmen aus Dienstleistungen für Dritte, Einnahmen aus dem Verkauf von zugekauften fremden Erzeugnissen sowie die Einnahmen aus einer Pensionspferdehaltung. Als Sondergewinn sind 40% der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten anzusetzen.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Zum Durchschnittssatzgewinn gehören auch Entgelte, die für die Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens erzielt werden, also z. B. Mieten, Pachten, Erbbauzinsen usw. Die Einnahmen sind brutto einschließlich Umlagen und Umsatzsteuer anzusetzen; ein Abzug von Betriebsausgaben (z. B. Absetzungen für Abnutzung, Schuldzinsen, Betriebskosten) ist nicht möglich.

Einnahmen aus Kapitalvermögen

Schließlich sind im Durchschnittssatzgewinn noch Kapitalerträge (einschließlich etwaiger Veräußerungsgewinne) zu berücksichtigen, soweit die Kapitalanlagen zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören. Das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) ist anzuwenden; auch hier können die dazugehörigen Aufwendungen nicht abgezogen werden.

Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung

Die zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG berechtigten Landwirte können den Gewinn ihres Betriebs auch anderweitig, z. B. durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Allerdings müssen sie dies besonders beantragen. Der Antrag muss bis zur Abgabe der Steuererklärung, spätestens jedoch zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, gestellt werden und ist für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre bindend.

Anlageverzeichnis

Schließlich müssen die „§13a-Landwirte“ noch eine besondere Hausaufgabe erledigen. Sie müssen für

  • Grund und Boden,
  • Aufwuchs,
  • Gebäude,
  • immaterielle Wirtschaftsgüter,
  • Beteiligungen

ein besonderes Anlageverzeichnis erstellen, in das die Wirtschaftsgüter unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufzunehmen sind.

Übermittlung durch Datenfernübertragung

Für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen steht den Land- und Forstwirten die „Anlage 13a“ und für das Anlageverzeichnis die „Anlage AV13a“ zur Verfügung, die mit der Steuererklärung einzureichen sind. Da die Land- und Forstwirte gesetzlich verpflichtet sind, die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen und das Anlageverzeichnis durch Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Finanzamt zu übersenden, sind sie gehalten, die Anlagen elektronisch per ELSTER an das Finanzamt zu übermitteln.

Fazit

Mit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen können kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe ihren steuerlichen Gewinn aus der Bodenbewirtschaftung und der Tierhaltung unkompliziert auf der Grundlage von Pauschalen ermitteln. Dies ist im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung zu begrüßen. Begrüßenswert ist auch, dass jene besonderen Sachverhalte, die zu Sondergewinnen führen, in der Durchschnittssatzgewinnermittlung sehr zielgenau ausgestaltet sind. Wünschenswert wäre es jedoch, wenn der Gesetzgeber auch die Ermittlung der Gewinne aus den Sondernutzungen nicht mit dem Ansatz von Pauschalen, sondern betriebsindividuell ausgestalten würde.

Foto: Bild von Pete Linforth auf Pixabay

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Zum Autor

GH
Gerhard Haberstock

Diplom-Finanzwirt (FH), ist im Einkommensteuerreferat des Bayerischen Landesamtes für Steuern, Dienststelle München tätig.

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