IDW PS 270 - 20. Mai 2019

Unternehmen weiterführen?

Das Institut der Wirt­schafts­prüfer (IDW) hat 2018 die Neu­fas­sung des Standards zur Fort­füh­rung der Un­ter­neh­mens­tätigkeit im Rahmen der Ab­schluss­prüfung ver­ab­schiedet. Es reagierte damit auf die Än­de­rungen in den Inter­na­tional Standards on Auditing (ISA), explizit im ISA 570 Revised Going Concern.

In der Neufassung des IDW-Standards PS 270 werden der ­Begriff der wesentlichen Unsicherheit sowie praktische Hinweise zu Ereignissen und Gegebenheiten eingeführt, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenst­ätigkeit aufwerfen können. Die Fragestellungen zur Thematik Going Concern werden nun alle zentral in diesem Standard geregelt. Nachfolgend soll der Standard aus praktischer Sicht dargestellt werden.

Hintergrund

Nach dem Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit wird der Abschluss unter der Annahme aufgestellt, dass das Unternehmen für die absehbare Zukunft seine Geschäftstätigkeit fortführt. In diesem Fall werden die Vermögenswerte des Unternehmens bilanziell fortgeschrieben. Es wird somit davon ausgegangen, dass das Unternehmen in der Lage ist, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf seine Vermögenswerte zu eben diesen Werten zu realisieren und seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Das in den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 Handelsgesetzbuch – HGB) verankerte Prinzip findet in den International Financial Reporting Standards in IAS 1,25 (International Accounting Standard) sein Pendant. Die Einschätzung zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit erfolgt durch die gesetzlichen Vertreter und stellt eine Ermessensentscheidung dar. Diese Entscheidung basiert auf der Einschätzung über den zukünftigen Geschäftsverlauf und ist somit als eine Momentaufnahme anzusehen. Auswirkungen von zukünftigen Ereignissen können zu diesem Zeitpunkt lediglich durch Annahmen nach bestem Wissen geplant werden. Wird allerdings von der Aufgabe der Fortführungsannahme ausgegangen, so müssen die Vermögenswerte abgewertet und zu Liquidationswerten bilanziert werden. An Brisanz gewinnt dieser Umstand auch dadurch, dass eine Einschätzung, ob der Fortbestand des geprüften Unternehmens zugesichert werden kann, explizit kein Bestandteil der Prüfung durch den Abschlussprüfer gemäß § 317 Abs. 4a HGB ist. Die Abschlussprüfung ist nicht auf die Prüfung einer möglichen Insolvenz­antragspflicht im Sinne der Insolvenzordnung (InsO) ausgelegt. Allerdings ist der Abschlussprüfer dazu verpflichtet, den gesetzlichen Vertreter auf die insolvenzrechtlichen Verpflichtungen hinzuweisen, wenn er auf der Grundlage seiner Prüfung Anhaltspunkte für eine Insolvenzgefahr erkennt. Die Tatsache, dass ein Bestätigungsvermerk keinen Hinweis auf eine wesentliche Unsicherheit in Bezug auf die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit enthält, kann als Indikation, nicht aber als Garantie für die Fortführung der Unternehmenstätigkeit angesehen werden. Die Aufgabe, eine mögliche Insolvenzantragspflicht zu beurteilen, liegt bei den gesetzlichen Vertretern; demgegenüber ist es die Aufgabe des Abschlussprüfers, ausreichende Prüfungsnachweise darüber zu erlangen und zu einer Schlussfolgerung zu kommen, ob die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter über die Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei der Aufstellung des Abschlusses und des ­Lageberichts angemessen ist. Ferner ist der Abschlussprüfer dafür verantwortlich, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise zu einer Schlussfolgerung zu kommen, ob eine wesentliche Unsicherheit über die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung besteht. Entsprechende umfangreichere Berichtspflichten, insbesondere auch im Bestätigungsvermerk und im Prüfungsbericht, sind die Konsequenz. Bei Abschlüssen ohne Anhang sind entsprechende Ausführungen unter der Bilanz darzustellen.

Der Begriff der wesentlichen Unsicherheit

Der IDW-Standard PS 270 stellt nun auf den Begriff der wesentlichen Unsicherheit ab. Dieser entspricht dem gesetzlich verankerten Begriff des bestandsgefährdenden Risikos in § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB und im Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 20: Konzernlagebericht (DRS 20). Wesentliche Unsicherheiten sind Ereignisse oder Gegebenheiten, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Der PS 270 stellt dabei eine Zusammenstellung von möglichen Beispielen für solche Ereignisse oder Gegebenheiten dar, wobei grundsätzlich zwischen finanzwirtschaftlichen, betrieblichen oder sonstigen Gegebenheiten unterschieden wird.

Finanzwirtschaftliche Gegebenheiten

Beispiele für finanzwirtschaftliche Gegebenheiten sind:

  • eine bilanzielle Überschuldung (Verbindlichkeiten übersteigen das Vermögen)
  • Darlehensverbindlichkeiten mit fester Laufzeit, die fällig werden ohne realistische Aussicht auf Verlängerung
  • das Unternehmen verlässt sich in erheblichem Ausmaß auf kurzfristige Darlehen zur Finanzierung langfristiger Vermögenswerte
  • Anzeichen für den Entzug finanzieller Unterstützung durch Gläubiger
  • Vergangenheits- oder zukunftsorientierte Finanzaufstellungen deuten auf negative betriebliche Cashflows hin
  • ungünstige Schlüsselfinanzkennzahlen
  • erhebliche betriebliche Verluste oder erhebliche Wert­beeinträchtigung bei Vermögenswerten, die zur Erwirtschaftung von Cashflows dienen
  • ausstehende oder ausgesetzte Gewinnausschüttungen
  • Unfähigkeit, Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen
  • Unfähigkeit, die Bedingungen von Darlehensvereinbarungen zu erfüllen
  • die Weigerung von Lieferanten, weiterhin ein Zahlungsziel einzuräumen
  • die Unfähigkeit, Finanzmittel für wichtige neue Produktentwicklungen oder für andere wichtige Investitionen zu beschaffen

Betriebliche Gegebenheiten

Beispiele für betriebswirtschaftliche Gegebenheiten sind:

  • die Absicht der gesetzlichen Vertreter zur Liquidierung des Unternehmens oder zur Einstellung der Geschäftstätigkeit
  • das Ausscheiden von Führungskräften in Schlüsselfunktionen ohne adäquaten Ersatz
  • der Verlust von wichtigen Absatz- oder Beschaffungsmärkten, bedeutenden Kunden oder Lieferanten sowie Kündigung von wichtigen Franchise- oder Lizenzverträgen
  • Konflikte mit der Belegschaft
  • Engpässe bei wichtigen Zulieferungen
  • der Markteintritt eines sehr erfolgreichen Konkurrenten

Sonstige Gegebenheiten

Beispiele für sonstige Gegebenheiten sind:

  • Verstöße gegen Eigenkapitalvorschriften oder andere gesetzliche Regelungen, wie etwa Solvenz- oder Liquiditätsanforderungen für Kreditinstitute
  • anhängige Gerichts- oder Aufsichtsverfahren gegen das Unternehmen, die zu Ansprüchen führen können, die wahrscheinlich nicht erfüllbar sind
  • Änderungen von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften sowie politische Entscheidungen, die voraussichtlich nachteilige Auswirkungen für das Unternehmen haben
  • unzureichender Versicherungsschutz bei Eintritt einer Katastrophe

Von den voranstehend genannten bestandsgefährdenden Risiken sind alltägliche wirtschaftliche Risiken abzugrenzen. Hierzu gehören beispielsweise die kompetitive Auseinandersetzung mit Wettbewerbern sowie der Kampf um Marktanteile, Kunden oder Lieferanten. Entscheidend ist, wann Gegebenheiten für sich genommen und im Verhältnis zum gesamten Unternehmen zu einer wesentlichen Unsicherheit für die Fortführung des Unternehmens führen. Das Management kann durch geeignete Gegenmaßnahmen wesentlichen Unsicherheiten begegnen. Der Unfähigkeit des Unternehmens, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, kann etwa durch die Veräußerung von Vermögenswerten entgegengewirkt werden. Ebenso kann das Neuverhandeln von Darlehensrückzahlungen beziehungsweise Darlehenskonditionen oder die Beschaffung von zusätzlichem Kapital eine solche Maßnahme darstellen. Wurden Ereignisse identifiziert, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen, sind zusätzliche Prüfungshandlungen durch den Abschlussprüfer erforderlich. Hierzu sind insbesondere Unternehmensplanungen und Liquiditätsprognosen heranzuziehen und die zugrunde liegenden Daten und Annahmen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit zu beurteilen.

Betrachtungszeitraum

Im Zusammenhang mit der Prüfung der Fortführung im Kontext der Abschlussprüfung hatte sich die Praxis vielfach stets auf einen Zwölfmonatszeitraum ab Testatsstichtag fokussiert. Der neue Standard stellt nun zunächst auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Bilanzstichtag ab (Ausnahme bei bedeutsamen Verzögerungen bei der Aufstellung des Abschlusses). Somit ist der Zeitraum, der zur Beurteilung herangezogen wird, grundsätzlich derselbe. Sollte es sich allerdings um weniger als zwölf Monate handeln, ist eine Ausdehnung auf diesen Zeitraum vorgesehen. Als Startpunkt für den Betrachtungszeitraum zur Einschätzung der gesetzlichen Vertreter gilt der Beendigungszeitpunkt der Abschlussaufstellung. Die Verhältnisse am Abschlussstichtag sind daher nicht allein ausschlaggebend, das heißt, eine Unterscheidung nach wertaufhellenden oder wertbegründenden Ereignissen, die nach dem Abschlussstichtag eintreten, ist unerheblich. Grundsätzlich sollte je nach Ausgestaltung der bestandsgefährdenden Risiken auch das Insolvenzrecht beachtet werden. Denn Unternehmen, die sich über einen längeren Zeitraum in einer Krise befinden, weisen häufig ein negatives Eigenkapital, also eine bilanzielle Überschuldung, aus. Grundsätzlich stellt der Tatbestand der Überschuldung nach § 19 InsO einen Insolvenzantragsgrund dar, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. In diesem Fall sollte zwingend eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose (IDW S 11) erstellt werden, um die bilanzielle Fortführungsfähigkeit beurteilen zu können. Die Grundlage hierfür stellt die (im Idealfall integrierte) Unternehmensplanung für das laufende und das folgende Geschäftsjahr dar. Aufgrund der Haftungsrisiken der gesetzlichen Vertreter sollte diese Fortbestehensprognose von einem externen Dritten erstellt, wenigstens aber plausibilisiert werden. Die aus dieser Fortbestehensprognose erlangten Informationen sind bei der Einschätzung der gesetzlichen Vertreter über die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit hinzuzuziehen. Entsprechendes gilt für die Beurteilung dieser Einschätzung durch den Abschlussprüfer. Bedeutsame Ereignisse nach dem Ablauf eines zwölfmonatigen Zeitraums, wie zum Beispiel die Erforderlichkeit einer umfänglichen Refinanzierung, können demnach ganz erhebliche Bedeutung entfalten.

Anwendungsszenarien

Bei der Anwendbarkeit der Anforderungen zu den Schlussfolgerungen des Abschlussprüfers sowie den Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk ergeben sich nach dem Standard somit vier unterschiedliche Szenarien (siehe Grafik).

Fotos: DSGpro / Getty Images

Zu den Autoren

Christian Gerber

Diplom-Ökonom, Wirtschaftsprüfer und Chartered Financial Analyst (CFA), ist Partner der Atroni GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die mit Standorten in Düsseldorf und Duisburg auf die Begleitung von M&A-Transaktionen und Durchführung von Unternehmensbewertungen spezialisiert ist. Er betreut insbesondere mittelständische Mandanten, (Finanz-)Investoren und deren Beteiligungsunternehmen bei Unternehmensbewertungen, der Vorbereitung und Durchführung von Transaktionen (M&A) und Bilanzierungsfragen bundesweit.

Weitere Artikel des Autors
PA
Philipp Ant M. Sc.

Senior Manager bei der anchor Management GmbH in Düsseldorf, die mit elf Standorten spezialisiert ist auf Interim Management in Sonder-, Krisen- und Insolvenzsituationen (CRO, CEO und CFO), Eigenverwaltung, die Erstellung von insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognosen und Restrukturierungskonzepten mit der operativen Umsetzung von Restrukturierungsmaßnahmen

Weitere Artikel des Autors