Einheitliche Regeln für Kinderbetreuungskosten - 12. Februar 2013

Steuerbonbon für Kinder

Bislang galt, dass beide Eltern berufstätig sein mussten, wenn sie Kinderbetreuungskosten direkt von den Einkünften absetzen wollten. Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 ist nur noch ein Abzug als Sonderausgabe möglich, es müssen aber nicht mehr beide Eltern beschäftigt sein. Damit können deutlich mehr Eltern vom Steuerbonus profitieren.

Bisher wurde beim steuerlichen Abzug unterschieden zwischen erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten, die wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar waren, und nicht erwerbsbedingten Kosten, die unter die Sonderausgaben fielen [§ 9c Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F.]. Für beide Abzugsmöglichkeiten war Voraussetzung, dass beide Eltern an der Betreuung ihrer unter 14-jährigen Kinder verhindert waren, sei es durch Beruf, Ausbildung, Behinderung oder längere Erkrankung. Nur für Kindergartenkinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren gab es den Sonderausgabenabzug ohne weitere Voraussetzungen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 sind nun Kinderbetreuungskosten einheitlich immer (nur) als Sonderausgaben absetzbar, ohne dass die Eltern bestimmte Kriterien erfüllen müssen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Gewerbesteuer und Verlustabzug

Der Abzug „wie“ Betriebsausgaben oder Werbungskosten bis einschließlich 2011 wirkte sich direkt auf die Ermittlung und damit die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte aus. Insofern war insbesondere der Abzug von gewerblichen Einkünften interessant, da nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer gespart werden konnte. Außerdem wirkten sich die Kinderbetreuungskosten direkt auf einen Verlustausgleich aus. Insbesondere in diesen beiden Bereichen – Gewerbesteuerersparnis und Verlustabzug – bringt der neue Sonderausgabenabzug Nachteile, da er erst nach der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wirksam wird. Der Großteil der Eltern wird von diesen Nachteilen aber nicht berührt. Denn soweit außersteuerliche Gebühren oder Rechtsnormen an den Einkommensbegriff anknüpfen, wirkt sich die Einstufung als Sonderausgaben nicht nachteilig aus. Dafür sorgt die ergänzende Regelung in § 2 Abs. 5a S. 2 EStG, wonach die Begriffe „Einkünfte“, „Summe der Einkünfte“ und „Gesamtbetrag der Einkünfte“ für außensteuerliche Zwecke um die abziehbaren Kinderbetreuungskosten zu mindern sind. Durch diese Regelung müssen Eltern aufgrund der Gesetzesänderung auch keine höheren Kindergartengebühren zahlen, die sich in der Regel an der Höhe der Einkünfte der Eltern orientieren. Auch beim Wohngeld und bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse freiwillig Versicherter müssen Eltern nicht mit Nachteilen rechnen. Sie sollten aber prüfen, dass die Kindergartengebühren auch wirklich bei der Gebührenberechnung abgezogen werden.

Steuerlich wirksam sind Kinder­betreuungs­kosten bis zu einer jährlichen Höhe von

6.000

Euro, wovon zwei Drittel und damit höchstens 4.000 Euro abziehbar sind.

Begünstigte Betreuungskosten

An den als Kinderbetreuungskosten abziehbaren Aufwendungen hat sich nichts geändert. Das BMF-Schreiben vom 14. März 2012 (IV C 4 – S 2221/07/0012:012, LEXinform 05233881) stellt klar, dass unter den Begriff der Betreuung alle behütenden und beaufsichtigenden Tätigkeiten fallen, bei denen die persönliche Fürsorge im Vordergrund steht:

  • Kindergarten oder Kinderkrippe, Hort, Tagesstätte,
  • Unterbringung bei Tagesmutter,
  • Inanspruchnahme von (Nach-)Mittags- und Hausaufgabenbetreuung,
  • direkte Anstellung von Kindermädchen bzw. Erziehungspersonal,
  • Beschäftigung einer Haushaltshilfe, sofern diese Kinder betreut,
  • anteilige Kosten für Au-pair (ohne Einzelnachweis 50 Prozent),
  • Babysitter (sofern nachgewiesen und nicht bar bezahlt),
  • entgeltliche, vertraglich klar und fremdüblich vereinbarte und auch tatsächlich so durchgeführte sowie per Banküberweisung bezahlte Betreuung durch Großeltern,
  • Sachleistungen und Auslagenersatz für die Betreuungsperson, zum Beispiel Fahrgeld (nicht hingegen eigene Fahrtkosten, um das Kind in die Betreuungsstätte oder zur Tagesmutter zu bringen).

Zu den nicht abziehbaren Kosten gehören:

  • Verpflegungs- und gegebenenfalls Unterbringungskosten des Kindes,
  • Materialaufwendungen wie beispielsweise Spiel- oder Bastelgeld,
  • Aufwendungen zur Vermittlung besonderer Fähigkeiten und für Freizeitbeschäftigungen (beispielsweise Mitgliedsbeiträge zu Sport- und Musikvereinen, Kosten für Volkshochschulkurse),
  • Unterrichtskosten wie beispielsweise Nachhilfe oder Sprachunterricht,
  • eigene Gehaltseinbuße der Eltern.

Bei Rechnungsbeträgen mit gemischten Kosten sind die nicht abziehbaren Anteile entweder mit den gesondert ausgewiesenen Beträgen oder mit geschätzten Anteilen auszusondern. Nur bei unbedeutenden Nebenkosten kann davon abgesehen werden. Auf eine genaue Kostenaufschlüsselung ist speziell auch bei einer Nachmittagsbetreuung in der Schule zu achten. Außerdem kommt ein Kostenabzug grundsätzlich nur gegen Rechnung und Banküberweisung in Betracht. Die Belege müssen aber nicht bereits der Steuererklärung beigelegt werden, sondern sind nur nach Aufforderung dem Finanzamt einzureichen. Wie die Rechnung oder der Nachweis im Einzelnen aussehen muss, hängt davon ab, wer die Kinderbetreuung erbringt.

Nachweise

Betreut eine selbstständig tätige Person (Tagesmutter) oder eine Einrichtung (Kindergarten), müssen neben dem vollständigen Namen und der vollständigen Anschrift der betreuenden Person bzw. Einrichtung auch der Umfang und die Art der erbrachten Leistungen angegeben werden. Neben der reinen Kinderbetreuung sind auch andere Leistungen wie beispielsweise Verpflegung, Bastelmaterial, Musik-, Sprach-, Sport- oder Nachhilfeunterricht anzugeben, da diese Komponenten nicht abziehbar sind. Zusätzlich zum Ausstellungsdatum der Rechnung muss auch der Zeitraum oder Zeitpunkt der erbrachten Leistungen oder der Vereinnahmung des Entgelts aus der Rechnung hervorgehen. Einer Steuernummer und fortlaufenden Rechnungsnummer bedarf es nicht. Gebührenbescheide eines öffentlichen oder privaten Trägers sind in der Regel ausreichend. Werden von der Einrichtung offiziell auch besondere Leistungen angeboten, aber nicht explizit aufgeschlüsselt, ist eventuell ein nicht abziehbarer Anteil per Schätzung auszusondern.
Wird die Betreuungsleistung durch eine nichtselbstständige, also angestellte Person im Haushalt der Eltern aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsvertrags, eines Minijobs oder Au-pair-Vertrags ausgeführt, gelten statt einer Rechnung der schriftliche Arbeitsvertrag oder der Au-pair-Vertrag als Nachweis. Sofern der betreuenden Person Nebenkosten wie beispielsweise Fahrtkosten erstattet werden, genügt eine entsprechende Quittung. Ansonsten sind nur Nebenkosten zu berücksichtigen, die im Vertrag oder der Rechnung vereinbart sind. Auch hier ist auf eine Banküberweisung zu achten. Nicht begünstigte Barzahlungen können nicht durch eine nachträgliche Überweisung geheilt werden.

Aufteilung

Steuerlich wirksam sind Kinderbetreuungskosten bis zu einer jährlichen Höhe von 6.000 Euro, wovon zwei Drittel und damit höchstens 4.000 Euro abziehbar sind. Dieser Jahresbetrag ist bei nicht ganzjähriger Betreuung oder bei unterjährigem Überschreiten der Altersgrenze nicht zu zwölfteln. Allenfalls kommt eine Kürzung für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Kinder je nach Ländergruppeneinteilung in Betracht. Da der Jahresbetrag pro Kind gilt, steht er beiden Eltern insgesamt nur einmal zu. Das kann je nach Veranlagungsart und je nachdem, wer die Betreuungskosten zahlt, zu Aufteilungsproblemen führen: Wählen verheiratete Eltern die Zusammenveranlagung, spielt es keine Rolle, wer die Aufwendungen tatsächlich geleistet hat und auf wen der Vertrag abgeschlossen ist.

Beispiel: Das Ehepaar Müller zahlt für die fünfjährige Tochter 400 Euro monatlich für einen Ganztagskindergarten (davon Essensgeld 100 Euro), im August ist der Kindergarten geschlossen, die Gebühr läuft weiter, jedoch ohne Essensgeld. Die beiden neunjährigen Zwillingssöhne bleiben nach der Schule in der Mittags- und Hausaufgabenbetreuung. In den Ferienzeiten gibt es keine Betreuung, es laufen auch keine Kosten auf, sodass Herr Müller im Jahr 2012 für seine Söhne insgesamt 3.500 Euro zuzüglich 1.000 Euro Essensgeld zahlt. Die abziehbaren Kosten für den Kindergarten betragen 3.600 Euro (300 Euro x 12 Monate), für die Mittags- und Hausaufgabenbetreuung 3.500 Euro, insgesamt also 7.100 Euro. Davon werden bei der Zusammenveranlagung der Eheleute Müller zwei Drittel, damit 4.734 Euro, als Sonderausgaben abgezogen, unabhängig davon, wer die Kosten getragen hat.

Durch den Wechsel von der letztmals für 2012 möglichen getrennten Veranlagung zu zwei Einzelveranlagungen ab 2013 (§§ 26a, 52 Abs. 68 S. 1 EStG) haben sich zusätzliche Fragen bei der Aufteilung ergeben. Ehegatten, die 2012 die getrennte Veranlagung beantragen, können mangels gesetzlicher Regelung grundsätzlich die jeweils tatsächlich getragenen Aufwendungen abziehen, begrenzt auf den hälftigen Abzugshöchstbetrag. Zwei Ausnahmen sind hier denkbar: Beide Eltern können die Aufwendungen je zur Hälfte – bis zum halben Höchstbetrag – geltend machen. Oder wenn ein Ehegatte über seinen Abzugshöchstbetrag hinausgehende Aufwendungen getragen hat, kann der Höchstbetrag abweichend aufgeteilt werden. Für beide Fälle bedarf es eines übereinstimmenden Antrags der Ehegatten (beispielsweise in der jeweiligen Steuererklärung).
Bei Ehegatten, die ab 2013 die Einzelveranlagung wählen, ist ebenfalls grundsätzlich der Elternteil abzugsberechtigt, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Wahlweise ist der hälftige Abzug möglich. Auch in diesem Fall lässt die Finanzverwaltung auf Antrag eine abweichende Aufteilung des anteiligen Abzugshöchstbetrags zu.

Beispiel: Das Ehepaar Müller hat im Falle der getrennten Veranlagung folgende Abzugsmöglichkeiten: Da Herr Müller gezahlt hat, kann er grundsätzlich zwei Drittel seiner Aufwendungen, demnach 4.734 Euro, bei seiner getrennten Veranlagung abziehen. Damit liegt er unter seinen für drei Kinder hälftigen Höchstbetrag von 6.000 Euro. Eine andere Aufteilung der Höchstbeträge muss damit nicht beantragt werden. Allerdings können die Müllers übereinstimmend beantragen, dass die von Herrn Müller gezahlten Kosten je zur Hälfte aufgeteilt werden, sodass sich bei Herrn und Frau Müller jeweils 2.367 Euro steuerlich auswirken.

Auch bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, dauernd getrennt leben oder geschieden sind, gilt der Grundsatz, dass derjenige Elternteil abzugsberechtigt ist, der die Aufwendungen getragen hat [Bundesfinanzhof (BFH) vom 25.11.2010, III R 79/09; LEXinform 0927407]. Die Finanzverwaltung verlangt in diesem Falle auch die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Haben sich zusammenlebende Elternteile beide an den Kosten beteiligt, kann jeder seine Aufwendungen bis zum hälftigen Abzugshöchstbetrag geltend machen. Nur der Abzugshöchstbetrag kann hier einvernehmlich anders aufgeteilt werden. Keine (anteiligen) Kosten können hingegen dem Elternteil zugerechnet werden, der weder den Betreuungsvertrag abgeschlossen noch die Kosten getragen hat. Eine Lösung wie bei den Müllers lässt sich in diesem Fall nicht erreichen.

Vorrang vor haushaltsnahen Dienstleistungen

Vorrangig sind Kinderbetreuungskosten auf ihre Abziehbarkeit als Sonderausgaben zu prüfen. Nur wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, bleibt noch die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigung im Sinne des § 35a EStG, sofern das Kind zu Hause betreut wird. Da die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs deutlich erleichtert wurden, kommt ein nachrangiger Abzug über § 35a EStG künftig seltener in Betracht, eigentlich nur noch, wenn das Kind älter als 13 Jahre ist.

Fazit

Kinderbetreuungskosten lassen sich künftig leichter abziehen. Allerdings kann im Einzelfall der Abzug als Sonderausgaben gegenüber dem bisherigen Abzug als Werbungskosten und Betriebsausgaben mangels Auswirkung auf Gewerbesteuer und Verlustabzug von Nachteil sein.

Infografik

Der Hebel über die Steuer

2030 wird es aufgrund der geringen Geburtenrate nur noch knapp 30 Millionen Erwerbstätige
geben. Auf diese entfallen sämtliche Lasten.

laendercheck_sml

Zur Autorin

Jutta Liess

Steuerberaterin in eigener Kanzlei, betreut überwiegend mittelständische Unternehmen. Daneben ist sie seit vielen Jahren als Autorin für renommierte Fachverlage und als Referentin von Steuerseminaren tätig.

Weitere Artikel der Autorin