Rechtsformwechsel - 28. April 2022

Wege, die Haftung zu begrenzen

Möchte ein Einzelkaufmann zur Gesellschaftsform einer GmbH & Co. KG wechseln, stehen ihm die Möglichkeiten der Einzel- sowie der Gesamtrechtsnachfolge zur Verfügung.

Sehr oft beginnen die Mandantinnen und Mandanten ihre wirt­schaftliche Tätigkeit als Einzelunternehmen. Spätestens wenn man jedoch den unternehmerischen Kinderschuhen entwachsen ist, kann der Gedanke an den Wechsel in eine haftungsbegren­zende Rechtsform sinnvoll sein. Häufig wechselt der Einzelunter­nehmer dann in die Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Bei den Möglichkeiten des Rechtsformwechsels unterscheidet man grundsätzlich zwei verschiedene Arten der Rechtsnachfolge, den Rechtsformwechsel im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge so­wie den Rechtsformwechsel im Wege der Einzelrechtsnachfolge.

Abgrenzung

Wesentlicher Unterschied zwischen beiden Formen des Rechts­formwechsels ist die Tatsache, dass bei einer Einzelrechtsnach­folge jedes einzelne Wirtschaftsgut und jeder einzelne Vertrag im Rahmen eines Asset Deals einzeln übertragen werden müssen, während das Vermögen des Einzelkaufmanns bei einer Gesamt­rechtsnachfolge im Ganzen, also kraft Eintragung in das Handels­register, übergeht. Dies erspart nicht nur die einzelnen Übertra­gungsakte, sondern insbesondere auch die Einholung der Zu­stimmungen der einzelnen Vertragspartner und Gläubiger. Weiterer Vorteil der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwand­lungsgesetz (UmwG) ist, dass dem Vermögensübergang bei Ein­haltung der Anmeldefristen die letzte, reguläre Stichtagsbilanz, beispielsweise zum letzten 31. Dezember, zugrunde gelegt wer­den kann. Nachteil der Gesamtrechtsnachfolge ist, dass sie regel­mäßig eine teure notarielle Urkunde erfordert, die man sich bei einem Rechtsformwechsel im Wege der Einzelrechtsnachfolge im Regelfall spart.

Einzelrechtsnachfolge in eine GmbH & Co. KG

Zum Wechsel eines Einzelkaufmanns in eine GmbH & Co. KG im Wege der Einzelrechtsnachfolge bedarf es eines Übertragungs­vertrags mit einer vorab gegründeten GmbH & Co. KG. Da beim Wechsel in eine GmbH & Co. KG fremde Dritte in der Regel nicht beteiligt sind, kann der Übertragungsvertrag verhältnismäßig ge­staltet werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die überge­henden Wirtschaftsgüter, Verträge oder Verbindlichkeiten in Ver­tragsanlagen abschließend und genau bezeichnet sind, da auf­grund des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nicht aufgezählte Wirtschaftsgüter nicht auf die GmbH & Co. KG über­gehen. Ferner ist darauf zu achten, dass von sämtlichen Vertrags­partnern und Gläubigern Zustimmungen zu der Übertragung ein­zuholen sind. Hat der Einzelkaufmann Arbeitnehmer beschäftigt, so ist zu beachten, dass die Vermögensübertragung einen Be­triebsübergang gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer gehen also automatisch auf die GmbH & Co. KG über und können anlässlich des Betriebsübergangs nicht gekündigt werden. Ferner sind die Arbeitnehmer über den Betriebsübergang zu informieren. Wich­tiger Punkt des Übertragungsvertrags ist die Definition der Ge­genleistung. Je nachdem, wie sie definiert wird, ist der Vorgang für den Einzelkaufmann ertragsteuerneutral oder eben nicht. Im Grundfall des Rechtsformwechsels in eine GmbH & Co. KG ist die Zahlung eines Kaufpreises eher die Ausnahme. Somit stellt sich lediglich die Frage, auf welches Gesellschafterkonto des Einzel­kaufmanns bei einer eigenen GmbH & Co. KG der Vermögens­übergang gebucht wird. Gewünschtes Ziel ist, die Buchwerte des Einzelkaufmanns bei der GmbH & Co. KG fortzuführen und damit eine ertragsteuerneutrale Vermögensübertragung zu erreichen. Um dies zu erzielen, ist darauf zu achten, die Vermögensübertra­gung entweder im Rahmen einer Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gemäß § 24 Abs. 1 Umwandlungssteu­ergesetz (UmwStG) zumindest auch auf das Kapitalkonto I des Einzelkaufmanns oder im Rahmen einer unentgeltlichen Übertra­gung nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausschließlich auf sein variables Kapitalkonto II zu buchen. Im Gegensatz dazu hat die reine Verbuchung auf einem Fremdkapi­talkonto die Aufdeckung aller stillen Reserven zur Folge. Das be­deutet zwar im Regelfall, dass die gesamte Vermögensübertra­gung ertragsteuerpflichtig wird, kann jedoch im Einzelfall sinn­voll sein, wenn man den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ausnut­zen will oder unstrittig keine stillen Reserven vorhanden sind. Bei der gemischten Verbuchung der Vermögensübertragung sowohl auf das variable Kapitalkonto II als auch auf ein Fremdkapitalkon­to kommt es auf den Einzelfall an, ob stille Reserven aufgedeckt werden müssen oder nicht.

Gesamtrechtsnachfolge in eine GmbH & Co. KG

Der Rechtsformwechsel eines Einzelkaufmanns in eine GmbH & Co. KG über eine Gesamtrechtsnachfolge ist ausschließlich im Wege einer Ausgliederung gemäß § 152 S. 1 UmwG möglich. Insbesondere muss der Einzelkaufmann eine notariell zu beur­kundende Ausgliederungserklärung abgeben und, sofern er nicht ohnehin schon als e. K. im Handelsregister eingetragen war, sich spätestens mit Anmeldung der Ausgliederung in das Handelsre­gister als e. K. eintragen lassen. Zu beachten ist, dass der Einzel­kaufmann sein Einzelunternehmen auf eine GmbH & Co. KG nicht zur Neugründung ausgliedern kann. Die GmbH & Co. KG muss also bereits vorher gegründet worden sein. Vorteile der Ausgliederung sind insbesondere: Dem Vermögensübergang kann bei fristgerechter Anmeldung im Gegensatz zur Einzel­rechtsnachfolge die letzte Stichtagsbilanz des Einzelunterneh­mens zugrunde gelegt werden. Außerdem geht das gesamte Ver­mögen des Einzelunternehmens kraft Eintragung im Handelsre­gister im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH & Co. KG über, ohne dass es einer Einzelübertragung jedes einzelnen Wirtschaftsguts oder der Zustimmung irgendwelcher Vertrags­partner, Arbeitnehmer oder Gläubiger bedarf. Eine Ausgliede­rung muss jedoch sorgfältig geplant werden. Ist etwa im Einzel­unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, muss ihm rechtzeitig der Ausgliederungsvertrag zugeleitet werden und Arbeitnehmer sind auch hier gemäß § 613a Abs. 5 BGB von der Maßnahme ord­nungsgemäß zu unterrichten. Ferner muss spätestens zum Zeit­punkt der notariellen Beurkundung die Schlussbilanz des Einzel­unternehmens vorliegen. Zu beachten ist schließlich, dass der Einzelunternehmer im Nachgang für zum Zeitpunkt der Ausglie­derung vorhandene Verbindlichkeiten in der Regel fünf Jahre nachhaftet.

Fazit

Während der Wechsel im Wege der Einzelrechtsnachfolge stets einen Asset Deal, also einen Kauf- und Abtretungsvertrag über Einzelwirtschaftsgüter, Verträge oder Verbindlichkeiten, erfordert, setzt der Wechsel im Wege der Gesamtrechtsnach­folge immer eine Ausgliederung voraus, die notariell zu beur­kunden ist.

MEHR DAZU

Kompaktwissen für GmbH-Berater „GmbH & Co. KG“, 3. Auflage

Zu den Autoren

HW
Hannes Wunderlich

Rechtsanwalt bei Ecovis in München

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TS
Thomas Schinhärl

Rechtsanwalt bei Ecovis in Regensburg, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Unternehmenssanierer (Universität Regensburg)

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