Möchte ein Einzelkaufmann zur Gesellschaftsform einer GmbH & Co. KG wechseln, stehen ihm die Möglichkeiten der Einzel- sowie der Gesamtrechtsnachfolge zur Verfügung.
Sehr oft beginnen die Mandantinnen und Mandanten ihre wirtschaftliche Tätigkeit als Einzelunternehmen. Spätestens wenn man jedoch den unternehmerischen Kinderschuhen entwachsen ist, kann der Gedanke an den Wechsel in eine haftungsbegrenzende Rechtsform sinnvoll sein. Häufig wechselt der Einzelunternehmer dann in die Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Bei den Möglichkeiten des Rechtsformwechsels unterscheidet man grundsätzlich zwei verschiedene Arten der Rechtsnachfolge, den Rechtsformwechsel im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge sowie den Rechtsformwechsel im Wege der Einzelrechtsnachfolge.
Abgrenzung
Wesentlicher Unterschied zwischen beiden Formen des Rechtsformwechsels ist die Tatsache, dass bei einer Einzelrechtsnachfolge jedes einzelne Wirtschaftsgut und jeder einzelne Vertrag im Rahmen eines Asset Deals einzeln übertragen werden müssen, während das Vermögen des Einzelkaufmanns bei einer Gesamtrechtsnachfolge im Ganzen, also kraft Eintragung in das Handelsregister, übergeht. Dies erspart nicht nur die einzelnen Übertragungsakte, sondern insbesondere auch die Einholung der Zustimmungen der einzelnen Vertragspartner und Gläubiger. Weiterer Vorteil der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) ist, dass dem Vermögensübergang bei Einhaltung der Anmeldefristen die letzte, reguläre Stichtagsbilanz, beispielsweise zum letzten 31. Dezember, zugrunde gelegt werden kann. Nachteil der Gesamtrechtsnachfolge ist, dass sie regelmäßig eine teure notarielle Urkunde erfordert, die man sich bei einem Rechtsformwechsel im Wege der Einzelrechtsnachfolge im Regelfall spart.
Einzelrechtsnachfolge in eine GmbH & Co. KG
Zum Wechsel eines Einzelkaufmanns in eine GmbH & Co. KG im Wege der Einzelrechtsnachfolge bedarf es eines Übertragungsvertrags mit einer vorab gegründeten GmbH & Co. KG. Da beim Wechsel in eine GmbH & Co. KG fremde Dritte in der Regel nicht beteiligt sind, kann der Übertragungsvertrag verhältnismäßig gestaltet werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die übergehenden Wirtschaftsgüter, Verträge oder Verbindlichkeiten in Vertragsanlagen abschließend und genau bezeichnet sind, da aufgrund des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nicht aufgezählte Wirtschaftsgüter nicht auf die GmbH & Co. KG übergehen. Ferner ist darauf zu achten, dass von sämtlichen Vertragspartnern und Gläubigern Zustimmungen zu der Übertragung einzuholen sind. Hat der Einzelkaufmann Arbeitnehmer beschäftigt, so ist zu beachten, dass die Vermögensübertragung einen Betriebsübergang gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer gehen also automatisch auf die GmbH & Co. KG über und können anlässlich des Betriebsübergangs nicht gekündigt werden. Ferner sind die Arbeitnehmer über den Betriebsübergang zu informieren. Wichtiger Punkt des Übertragungsvertrags ist die Definition der Gegenleistung. Je nachdem, wie sie definiert wird, ist der Vorgang für den Einzelkaufmann ertragsteuerneutral oder eben nicht. Im Grundfall des Rechtsformwechsels in eine GmbH & Co. KG ist die Zahlung eines Kaufpreises eher die Ausnahme. Somit stellt sich lediglich die Frage, auf welches Gesellschafterkonto des Einzelkaufmanns bei einer eigenen GmbH & Co. KG der Vermögensübergang gebucht wird. Gewünschtes Ziel ist, die Buchwerte des Einzelkaufmanns bei der GmbH & Co. KG fortzuführen und damit eine ertragsteuerneutrale Vermögensübertragung zu erreichen. Um dies zu erzielen, ist darauf zu achten, die Vermögensübertragung entweder im Rahmen einer Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gemäß § 24 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zumindest auch auf das Kapitalkonto I des Einzelkaufmanns oder im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausschließlich auf sein variables Kapitalkonto II zu buchen. Im Gegensatz dazu hat die reine Verbuchung auf einem Fremdkapitalkonto die Aufdeckung aller stillen Reserven zur Folge. Das bedeutet zwar im Regelfall, dass die gesamte Vermögensübertragung ertragsteuerpflichtig wird, kann jedoch im Einzelfall sinnvoll sein, wenn man den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ausnutzen will oder unstrittig keine stillen Reserven vorhanden sind. Bei der gemischten Verbuchung der Vermögensübertragung sowohl auf das variable Kapitalkonto II als auch auf ein Fremdkapitalkonto kommt es auf den Einzelfall an, ob stille Reserven aufgedeckt werden müssen oder nicht.
Gesamtrechtsnachfolge in eine GmbH & Co. KG
Der Rechtsformwechsel eines Einzelkaufmanns in eine GmbH & Co. KG über eine Gesamtrechtsnachfolge ist ausschließlich im Wege einer Ausgliederung gemäß § 152 S. 1 UmwG möglich. Insbesondere muss der Einzelkaufmann eine notariell zu beurkundende Ausgliederungserklärung abgeben und, sofern er nicht ohnehin schon als e. K. im Handelsregister eingetragen war, sich spätestens mit Anmeldung der Ausgliederung in das Handelsregister als e. K. eintragen lassen. Zu beachten ist, dass der Einzelkaufmann sein Einzelunternehmen auf eine GmbH & Co. KG nicht zur Neugründung ausgliedern kann. Die GmbH & Co. KG muss also bereits vorher gegründet worden sein. Vorteile der Ausgliederung sind insbesondere: Dem Vermögensübergang kann bei fristgerechter Anmeldung im Gegensatz zur Einzelrechtsnachfolge die letzte Stichtagsbilanz des Einzelunternehmens zugrunde gelegt werden. Außerdem geht das gesamte Vermögen des Einzelunternehmens kraft Eintragung im Handelsregister im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH & Co. KG über, ohne dass es einer Einzelübertragung jedes einzelnen Wirtschaftsguts oder der Zustimmung irgendwelcher Vertragspartner, Arbeitnehmer oder Gläubiger bedarf. Eine Ausgliederung muss jedoch sorgfältig geplant werden. Ist etwa im Einzelunternehmen ein Betriebsrat vorhanden, muss ihm rechtzeitig der Ausgliederungsvertrag zugeleitet werden und Arbeitnehmer sind auch hier gemäß § 613a Abs. 5 BGB von der Maßnahme ordnungsgemäß zu unterrichten. Ferner muss spätestens zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung die Schlussbilanz des Einzelunternehmens vorliegen. Zu beachten ist schließlich, dass der Einzelunternehmer im Nachgang für zum Zeitpunkt der Ausgliederung vorhandene Verbindlichkeiten in der Regel fünf Jahre nachhaftet.
Fazit
Während der Wechsel im Wege der Einzelrechtsnachfolge stets einen Asset Deal, also einen Kauf- und Abtretungsvertrag über Einzelwirtschaftsgüter, Verträge oder Verbindlichkeiten, erfordert, setzt der Wechsel im Wege der Gesamtrechtsnachfolge immer eine Ausgliederung voraus, die notariell zu beurkunden ist.
MEHR DAZU
Kompaktwissen für GmbH-Berater „GmbH & Co. KG“, 3. Auflage