Die Sphären des Vereins - 20. September 2018

Vorteil der Gemeinnützigkeit

Ob ge­mein­nützige Ver­eine steuer­lich be­güns­tigt sind, hängt von ihren Ak­ti­vi­täten ab. Denn die Pri­vi­le­gien werden nur für be­stimmte Tätig­keits­bereiche gewährt.

Nach einer Studie des Stifterverbands der Deutschen Wissenschaft aus dem Jahr 2013 gibt es in Deutschland über 580.000 Vereine, Tendenz steigend. Nahezu jeder zweite Deutsche ist Mitglied in mindestens einem Verein. Somit sind viele Bürger mit den steuerlichen Besonderheiten eines Vereins zumindest indirekt konfrontiert. Die klassischen Vereine, seien es nun Sport-, Brauchtums- oder Kunstvereine, freiwillige Feuerwehren, Sozialhilfevereine und viele andere mehr, sind im Vereinsregister eingetragen und somit rechtsfähig. Wenn sie ihre Satzung unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) erstellt haben, sind die Vereine in der Regel auch als gemeinnützig anerkannt. Die Gemeinnützigkeit bringt dem Verein zahlreiche Vorteile:

  • zumindest teilweise die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer
  • die weitgehende Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • die Begünstigung bei der Umsatzsteuer sowie
  • eine Spendenbegünstigung

Diese Vorteile werden allerdings nicht für alle Aktivitäten eines Vereins gewährt, sondern greifen nur in bestimmten Bereichen. Die AO definiert deshalb verschiedene Tätigkeitsbereiche eines Vereins und deren Zuordnung zu einer Sphäre. Diese verschiedenen Vereinssphären eines gemeinnützigen Vereins sind nachfolgend kurz skizziert.

Ideeller Bereich

Der ideelle Bereich eines Vereins umfasst sämtliche Tätig-keiten im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks, die durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie Zuschüsse der öffentlichen Hand oder Dritter finanziert werden. Gewinne im ideellen Bereich unterliegen nicht der Ertragsbesteuerung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Einnahmen im ideellen Bereich unterliegen im Allgemeinen auch nicht der Umsatzsteuer. Soweit aber den Mitgliedsbeiträgen eine direkte steuer­bare und steuerpflichtige Gegenleistung des Vereins gegenübersteht, ist dieser Teil des Mitgliedsbeitrags umsatzsteuerpflichtig.

Vermögensverwaltung

Soweit Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung erzielt werden, gefährdet das die Gemeinnützigkeit.

Vereine, insbesondere wenn sie schon längere Zeit existieren und eine gewisse Größe erreicht haben, verfügen mitunter über nicht unerhebliches Vermögen, das bewirtschaftet wird. Hierunter fallen beispielsweise Zinsen und Dividenden aus dem Kapitalvermögen sowie Erlöse aus der langfristigen (länger als sechs Monate) Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz des Vereins. Aufwendungen wie Bankspesen, Vermögensverwaltungsentgelte, Finanzierungszinsen, Instandhaltungsaufwendungen und Abschreibungen mindern entsprechend die Erträge. Diese Erträge und Aufwendungen werden in der Sphäre der Vermögensverwaltung erfasst. Der Überschuss aus der Vermögensverwaltung ist ertragsteuerfrei. Von den Banken einbehaltene Kapitalertragsteuer wird zurückerstattet. Grundsätzlich unterliegen die Einnahmen in diesem Bereich auch nicht der Umsatzsteuer. Das gilt allerdings nicht, wenn bei der Vermietung von Grundbesitz zur Umsatzsteuer optiert und dieser umsatzsteuerpflichtig vermietet wird. Soweit Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung erzielt werden, gefährdet das die Gemeinnützigkeit. Ausnahmen gelten im Bereich der Vermietung, wenn mit der Vermietung gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Die AO definiert in § 14 einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb lässt sich bei steuerbegünstigten Vereinen unterscheiden in einen Zweckbetrieb und einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Zweckbetrieb

Dem Zweckbetrieb sind alle Einnahmen, die zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke unentbehrlich sind, zuzuordnen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Verein mit diesem Betrieb nicht in größerem Wettbewerb zu anderen Unternehmern tritt als unbedingt erforderlich. Vereinfacht ausgedrückt sind im Zweckbetrieb all diejenigen Einnahmen und Ausgaben zu erfassen, die durch die gemeinnützige Tätigkeit veranlasst, aber keine Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse sind. Die steuerbegünstigten Zwecke eines Vereins lassen sich mitunter nur durch einen solchen Zweckbetrieb erreichen, wie etwa der Betrieb einer Pflegeeinrichtung oder eines Kindergartens. Zweckbetriebe sind regelmäßig von der Körperschaft- und Gewerbesteuer unabhängig von der Höhe der erzielten Erlöse befreit. Da umsatzsteuerlich der Verein mit seinem Zweckbetrieb als Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gilt, sind die Umsätze des Zweckbetriebs steuerbar und steuerpflichtig. Soweit die Leistungen nicht als soziale Leistungen im Sinne von § 4 Nr. 14ff. UStG umsatzsteuerfrei sind, unterliegen sie dem reduzierten Steuersatz mit sieben Prozent. Die Arten der Zweckbetriebe sind äußerst vielfältig, wie der nicht abschließende Katalog einzelner Zweckbetriebe in § 68 AO zeigt. Zu den Zweckbetrieben gehören auch sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 45.000 Euro im Jahr nicht übersteigen – unabhängig davon, ob an der Veranstaltung bezahlte oder unbezahlte Sportler teilnehmen.

Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt immer dann vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb für die Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke nicht unbedingt erforderlich ist. Ebenso muss der Verein seine Einnahmen immer dann im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfassen, wenn er mit seiner Tätigkeit in Konkurrenz zu einem anderen Unternehmer tritt oder treten könnte und er mit dieser Tätigkeit keine gemeinnützigen Zwecke ausübt. Darunter fallen beispielsweise die Erlöse der Vereinsgaststätte eines Sportvereins, Bewirtungsumsätze im Rahmen eines Vereinsfests, Anzeigenerlöse einer Vereinszeitung und Auktionserlöse. Soweit mehrere steuerpflichtige Tätigkeiten bestehen, werden diese zu einem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengefasst.

Steuerpflicht und Freibeträge

Überschüsse des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer, soweit die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (ohne Zweckbetriebe) einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 35.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Für übersteigende Beträge wird ein Freibetrag von 5.000 Euro gewährt. Umsatzsteuerlich ist der Verein mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die Erlöse sind somit mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent beziehungsweise dem reduzierten Steuersatz von sieben Prozent in den Fällen des § 12 Abs. 2 UStG zu versteuern. Soweit die Umsätze 17.500 Euro nicht übersteigen, kann von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer Gebrauch gemacht werden.

Gefährdung der Gemeinnützigkeit

Nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit dürfen Mittel eines gemeinnützigen Vereins nur für gemeinnützige Zwecke, nicht aber zum Ausgleich von Verlusten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwendet werden. Geschieht das trotzdem, ist die Gemeinnützigkeit gefährdet. Diese strenge Regelung ist im Sinne der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs nachvollziehbar. Der Fiskus möchte verhindern, dass nicht überlebensfähige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe durch Quersubventionen aus den steuerbegünstigten Bereichen eines Vereins am Leben gehalten werden und somit der Wettbewerb verzerrt wird.

Gewinnermittlung mit Blick auf die vier Sphären

Grundsätzlich reichen bei einem Verein einfache Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben aus. Soweit ein Verein mehrere Sphären unterhält, muss für jeden einzelnen Bereich eine Einnahmen-und-Ausgaben-Rechnung erstellt werden. Soweit Ausgaben mehrere Bereiche betreffen – etwa Personal, das für mehrere Bereiche des Vereins tätig ist – sind die Ausgaben verursachungsgerecht auf die einzelnen Bereiche aufzuteilen.

MEHR DAZU

Vielfältige Informationen zur Branche Vereine und zum Branchenpaket für Vereinen finden Sie hier.

Bei der steuerlichen Beratung von Vereinen unterstützen Sie die Vereinsbesteuerungs-Expertisen, Art.-Nr. 68268

Seminar: Abrechnung der Vereine, Art.-Nr. 70630

Fachbuch für Mandanten: Stolperfalle Verein, 3. Auflage, Art.-Nr. 35417

Zum Autor

KS
Klaus Schneider

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Geschäftsführer der Schneider + Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft in München

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