Rechts­form­wechsel - 23. Mai 2018

Veränderung gefällig?

Die Um­struk­tu­rie­rung eines Unter­neh­mens oder einer Kanzlei wirft nicht nur ju­ris­tische Fragen auf. Betriebs­wirt­schaft­liche und steuer­recht­liche Aspekte sind zudem zu berück­sich­ti­gen.

Pjotr Alexejewitsch Romanow, besser bekannt unter seinem Kaisernamen Peter I., der Große, sorgte 1698 für eine Sonderkonjunktur bei den Barbieren. Er wollte das von ihm regierte Zarenreich modernisieren. Als Zeichen des Zeitwandels schnitt er zunächst sich, dann seinen Besuchern die traditionellen langen Bärte ab. Wer seinen Bart im Zarenreich behalten wollte, musste darauf eine Bartsteuer zahlen. Für die männlichen Untertanen des Zaren hieß es daher abzuwägen zwischen einem traditionellen Vollbart und Steuerzahlen auf der einen oder den Kosten für den Barbier auf der anderen Seite. Bei der Wahl der richtigen Rechtsform ist es ähnlich. Dem einen Unternehmen „steht“ die Rechtsform der Kapitalgesellschaft, andere üben ihren Beruf überzeugtermaßen als Freiberuflerpraxis aus beziehungsweise entscheiden sich für eine Splittung ihrer beruflichen Tätigkeit.

Rechtsformwechsel, warum?

Zu Beginn einer Umwandlung, einer Umstrukturierung oder eines Rechts­form­wechsels stellt sich die Frage, was damit erreicht werden soll.
Bei den Kanzleien der rechts-, steuer- und wirt­schafts­be­ra­tenden Berufe steht das Leitbild des eigen­ver­ant­wort­lich tätigen Freiberuflers im Mittelpunkt. Die traditionelle Rechtsform ist daher die Kanzlei mit persönlicher und unbeschränkter Haftung der Berufsträger. Auch bei ­Rechtsanwalts-, Steuerberatungs- und Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaften muss sichergestellt sein, dass diese stets von Berufsträgern geführt und geleitet werden.

Berufsrechtliche Vorgaben

Bei einer Rechtsanwalts-, Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kommt es zudem grund­sätz­lich zu einer Doppelbelastung bei den Kammerbeiträgen. Der Einzelkämpfer bezahlt den Betrag nur einmal, bei einer Berufsgesellschaft sind sowohl die Gesellschaft als auch die Berufsträger verpflichtet und müssen ihre eigenen Beiträge entrichten. Zudem müssen Gesellschaften Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) abführen. Die IHK-Beiträge sind allerdings reduziert, wenn eine Pflichtmitgliedschaft in anderen Kammern besteht. Nicht zu ­vernachlässigen sind außerdem die Versicherungsbeiträge. Wird die Einzelkanzlei weiterhin betrieben, braucht sie eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Zu beachten sind schließlich auch Restriktionen bei der Ausübung des Berufs. So ist eine Partner­schafts­ge­sell­schaft vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht vertretungsbefugt (BFH, Urteil vom 29.06.2000 – III B 100/99, BFH/NV 2000, S. 1490).

Gewinn und Verlust sowie Aspekte der Haftung

Ein großer Nachteil von Freiberuflerpraxen oder Sozietäten ist die grund­sätz­lich unbeschränkte Haftung der Inhaber beziehungsweise Partner. Bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaften ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Auch bei der Gewinn- und Verlustbeteiligung unterscheiden sich inhabergeführte Einzelpraxen von Zusammenschlüssen mehrerer oder Kapitalgesellschaften. Ein Alleininhaber muss nichts vom Gewinn abgeben, bei Zusammenschlüssen richtet sich die Verteilung nach der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung oder der Kapitalbeteiligung.

Finanzierung, Publizität und Mitbestimmung

Während sich Einzel­kämpfer nur vor sich selber recht­fertigen müssen, ist der Preis bei den Kapital­gesell­schaften ihre deutlich größere Publizität.

Bei den Einzelkanzleien oder Sozietäten hängen die Fi­nan­zie­rungs­mög­lich­keiten direkt von den Inhabern ab, sei es, weil sie aus ihrem Privat­vermögen Kapital zur Verfügung stellen können, sei es, weil das Privatvermögen im Hintergrund für eine höhere Kredit­wür­dig­keit sorgt. Bei Kapitalgesellschaften kommt es in erster Linie auf die Kredit­würdi­gkeit der Ge­sell­schaft selber an – eventuell erhöht durch eine Bürgschaft der Gesellschafter. Während sich Einzel­kämpfer nur vor sich selber rechtfertigen müssen, ist der Preis der Haftungsbeschränkung bei den Kapital- oder KapCo-Gesellschaften die deutlich größere Publizität, ge­ge­be­nen­falls ergänzt um eine Prüfungspflicht des Jahresabschlusses. Bei sehr großen Gesellschaften ist darüber hinaus auch eine Mit­be­stim­mungs­pflicht der Arbeitnehmer vorstellbar.

Gesellschaftsrechtliche Fragen

Nach den betriebswirtschaftlichen Überlegungen kommen die juristischen. Denn nicht alles, was wirtschaftlich wünschenswert wäre, ist auch (zivil-)rechtlich zulässig. Außerdem gibt es teilweise unterschiedliche Wege zum gleichen Ziel. So können in manchen Fällen Parallelstrukturen – Einzelkanzlei neben Kapitalgesellschaft – sinnvoll sein, in anderen Fällen nicht. Auch eröffnet das Umwandlungsgesetz (UmwG) verschiedene Ge­stal­tungs­optionen. Da gibt es die Möglichkeit der Neugründung oder Aufnahme, außerdem sind Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung, Formwechsel und gegebenenfalls Kombinationen verschiedener Vor­ge­hens­weisen möglich. Angesichts der Vielfalt der Möglichkeiten sowie der Formstrenge des Gesellschaftsrechts sollten auch Angehörige steuer-, rechts- und wirt­schafts­be­ra­tender Berufe im Einzelfall sachkundigen Rat in eigenen Angelegenheiten einholen. Um das bereits eingeführte Bild des Barbiers zu verwenden: Natürlich kann sich jeder selbst die Haare schneiden oder – wie der Barbier im Mittelalter – sogar die Zähne ziehen. Die Wahr­scheinlichkeit, dass die Eigenbehandlung das gewünschte Ergebnis erzielt, ist jedoch deutlich geringer als mit der Unterstützung eines fachkundigen Dritten.

Steuerrechtliche Aspekte

Entscheidend ist oft, was nach der Steuer übrig bleibt, denn die unterschiedlichen Rechtsformen unterliegen verschiedenen Steuerbelastungen. Der Einzelkämpfer bezahlt nur Einkommensteuer auf die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Bei der Kapitalgesellschaft zahlt zum einen die Gesellschaft Körperschaft- und Gewerbe­steuer, die Gesellschafter Einkommensteuer auf die Vergütungen, sei es für Einkünfte aus selbst­stän­di­ger, nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit oder gegebenenfalls Kapitalvermögen bei Gewinnausschüttungen. So überrascht es kaum, dass Umwandlungen, Um­struk­tu­rie­rungen oder Rechtsformwechsel steuerliche Konsequenzen haben be­zie­hungs­weise sogar zu einem grundsätzlichen Systemwechsel bei der Besteuerung der Kanzlei führen können. Denn die Besteuerung der Körperschaften ist eine grundsätzlich andere als bei einer Einzelkanzlei oder einer Mitunternehmerschaft. Obwohl eine Rechtsanwaltsgesellschaft im Grundsatz nichts anderes macht als ein Rechtsanwalt in seiner Kanzlei, eine Steuerberatungsgesellschaft nichts anderes als ein Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nichts anderes als ein Wirtschaftsprüfer, unterliegt die von Berufsträgern geführte Kapitalgesellschaft den gleichen Regeln wie alle anderen Kapitalgesellschaften. Der Angehörige eines freien Berufs kann seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Auch Zusammenschlüsse von Berufsträgern (Sozietäten) können an dieser Methode der Gewinnermittlung mit größerem Gestaltungspotenzial festhalten.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Eine GmbH oder AG muss, weil Formkaufmann, ihren Gewinn zunächst durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln [§ 5, § 4 Abs. 1 EStG, § 8 Abs. 1 Kör­per­schaft­steuer­gesetz (KStG)]. Betriebseinnahmen und Betriebs­aus­gaben können damit nur innerhalb der sehr engen Grenzen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verschoben werden. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG sind bei Kapitalgesellschaften zudem alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Das hat zur Kon­se­quenz, dass sämtliche Honorare der Gewerbesteuer unter­liegen. Der Einzel­kämpfer oder die Sozie­tät ohne gewerbliche Einkünfte hingegen erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die nur der Einkommensteuer unterliegen. Auch der Gewerbe­ertrag einer Steuer­be­ra­tungs- und Wirt­schafts­prü­fungs-GmbH & Co. KG unterliegt in vollem Umfang der Gewerbesteuer, auch wenn die GmbH nur eine Haf­tungs­ver­gütung erhält und am Vermögen und Gewinn der KG nicht teilhat (BFH, Urteil vom 10.10.2012 – VIII R 42/10, BStBl II 2013, S. 79). Die Kommanditgesellschaft darf aufgrund berufsrechtlicher Vorgaben keine anderen Leistungen erbringen als ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer – steuerlich aber nur mit Gewerbesteuerpflicht.

Besonderheiten der Partnerschaftsgesellschaft

Kraft Gesetzes ist die Partnerschaftsgesellschaft den Angehörigen der freien Berufe vorbehalten (§ 1 PartGG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG übt die Gesellschaft kein Handels­gewerbe aus. Daraus folgt: Grundsätzlich sind den an der Partner­schafts­ge­sell­schaft beteiligten natürlichen Personen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zuzurechnen. Auf der Ebene der Ertragsbesteuerung besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Einkünfte der Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden, wenn diese auch gewerbliche Einkünfte erzielt (gewerblich infizierte Personengesellschaft). Insoweit gilt für die Partnerschaftsgesellschaft nichts anderes als für Sozietäten. Da die Partner­schafts­ge­sell­schaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) eine Unterform der Partner­schafts­gesellschaft ist, bleibt für sie das latente Risiko der Gewerblichkeit und damit der Gewerbesteuer.

Es ist zum Haareraufen, oder?

Beim Thema Rechtsform gibt es – wie beim Thema „Bart dran oder ab?“ – kein Richtig und kein Falsch, sondern nur passend, weniger passend sowie ungeeignet. Da sich die Anforderungen an die rechtliche Form der Kanzlei im Laufe der Zeit ändern, sollten die betriebswirtschaftlichen sowie steuer- und gesellschaftsrechtlichen Anforderungen fortlaufend überprüft und daraus Kon­se­quenzen gezogen werden. Dabei gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Thema der Rechtsform und dem Thema „Bart ab“: Bei der „Gesichtshecke“ können XY-Träger kraft eigener Erfahrung besser mitreden. Deutlich zeigt sich das an der Bartsteuer im russischen Zarenreich. Peter I., der Große, führte sie ein – Zarin Katharina II., ebenfalls als die Große bezeichnet, schaffte sie 1772 wieder ab.

Fotos: Magone / Getty Images

MEHR DAZU

Fachliteratur

Kompaktwissen für Berater

Sozietäten, Bürogemeinschaften und sonstige Zusammenschlüsse von Freiberuflern, Art.-Nr. 36888

Kompaktwissen für GmbH-Berater

Wege aus der GmbH, Art.-Nr. 31166

Wege in die GmbH, 3. Auflage, Art.-Nr. 36325

Zum Autor

CK
Prof. Dr. Claus Koss

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in eigener Kanzlei und Dozent in Regensburg; Gesellschafter-Geschäftsführer der Numera GmbH StBG WPG

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