Die Umstrukturierung eines Unternehmens oder einer Kanzlei wirft nicht nur juristische Fragen auf. Betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Aspekte sind zudem zu berücksichtigen.
Pjotr Alexejewitsch Romanow, besser bekannt unter seinem Kaisernamen Peter I., der Große, sorgte 1698 für eine Sonderkonjunktur bei den Barbieren. Er wollte das von ihm regierte Zarenreich modernisieren. Als Zeichen des Zeitwandels schnitt er zunächst sich, dann seinen Besuchern die traditionellen langen Bärte ab. Wer seinen Bart im Zarenreich behalten wollte, musste darauf eine Bartsteuer zahlen. Für die männlichen Untertanen des Zaren hieß es daher abzuwägen zwischen einem traditionellen Vollbart und Steuerzahlen auf der einen oder den Kosten für den Barbier auf der anderen Seite. Bei der Wahl der richtigen Rechtsform ist es ähnlich. Dem einen Unternehmen „steht“ die Rechtsform der Kapitalgesellschaft, andere üben ihren Beruf überzeugtermaßen als Freiberuflerpraxis aus beziehungsweise entscheiden sich für eine Splittung ihrer beruflichen Tätigkeit.
Rechtsformwechsel, warum?
Zu Beginn einer Umwandlung, einer Umstrukturierung oder eines Rechtsformwechsels stellt sich die Frage, was damit erreicht werden soll.
Bei den Kanzleien der rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe steht das Leitbild des eigenverantwortlich tätigen Freiberuflers im Mittelpunkt. Die traditionelle Rechtsform ist daher die Kanzlei mit persönlicher und unbeschränkter Haftung der Berufsträger. Auch bei Rechtsanwalts-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften muss sichergestellt sein, dass diese stets von Berufsträgern geführt und geleitet werden.
Berufsrechtliche Vorgaben
Bei einer Rechtsanwalts-, Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kommt es zudem grundsätzlich zu einer Doppelbelastung bei den Kammerbeiträgen. Der Einzelkämpfer bezahlt den Betrag nur einmal, bei einer Berufsgesellschaft sind sowohl die Gesellschaft als auch die Berufsträger verpflichtet und müssen ihre eigenen Beiträge entrichten. Zudem müssen Gesellschaften Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) abführen. Die IHK-Beiträge sind allerdings reduziert, wenn eine Pflichtmitgliedschaft in anderen Kammern besteht. Nicht zu vernachlässigen sind außerdem die Versicherungsbeiträge. Wird die Einzelkanzlei weiterhin betrieben, braucht sie eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Zu beachten sind schließlich auch Restriktionen bei der Ausübung des Berufs. So ist eine Partnerschaftsgesellschaft vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht vertretungsbefugt (BFH, Urteil vom 29.06.2000 – III B 100/99, BFH/NV 2000, S. 1490).
Gewinn und Verlust sowie Aspekte der Haftung
Ein großer Nachteil von Freiberuflerpraxen oder Sozietäten ist die grundsätzlich unbeschränkte Haftung der Inhaber beziehungsweise Partner. Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Auch bei der Gewinn- und Verlustbeteiligung unterscheiden sich inhabergeführte Einzelpraxen von Zusammenschlüssen mehrerer oder Kapitalgesellschaften. Ein Alleininhaber muss nichts vom Gewinn abgeben, bei Zusammenschlüssen richtet sich die Verteilung nach der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung oder der Kapitalbeteiligung.
Finanzierung, Publizität und Mitbestimmung
Während sich Einzelkämpfer nur vor sich selber rechtfertigen müssen, ist der Preis bei den Kapitalgesellschaften ihre deutlich größere Publizität.
Bei den Einzelkanzleien oder Sozietäten hängen die Finanzierungsmöglichkeiten direkt von den Inhabern ab, sei es, weil sie aus ihrem Privatvermögen Kapital zur Verfügung stellen können, sei es, weil das Privatvermögen im Hintergrund für eine höhere Kreditwürdigkeit sorgt. Bei Kapitalgesellschaften kommt es in erster Linie auf die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft selber an – eventuell erhöht durch eine Bürgschaft der Gesellschafter. Während sich Einzelkämpfer nur vor sich selber rechtfertigen müssen, ist der Preis der Haftungsbeschränkung bei den Kapital- oder KapCo-Gesellschaften die deutlich größere Publizität, gegebenenfalls ergänzt um eine Prüfungspflicht des Jahresabschlusses. Bei sehr großen Gesellschaften ist darüber hinaus auch eine Mitbestimmungspflicht der Arbeitnehmer vorstellbar.
Gesellschaftsrechtliche Fragen
Nach den betriebswirtschaftlichen Überlegungen kommen die juristischen. Denn nicht alles, was wirtschaftlich wünschenswert wäre, ist auch (zivil-)rechtlich zulässig. Außerdem gibt es teilweise unterschiedliche Wege zum gleichen Ziel. So können in manchen Fällen Parallelstrukturen – Einzelkanzlei neben Kapitalgesellschaft – sinnvoll sein, in anderen Fällen nicht. Auch eröffnet das Umwandlungsgesetz (UmwG) verschiedene Gestaltungsoptionen. Da gibt es die Möglichkeit der Neugründung oder Aufnahme, außerdem sind Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung, Formwechsel und gegebenenfalls Kombinationen verschiedener Vorgehensweisen möglich. Angesichts der Vielfalt der Möglichkeiten sowie der Formstrenge des Gesellschaftsrechts sollten auch Angehörige steuer-, rechts- und wirtschaftsberatender Berufe im Einzelfall sachkundigen Rat in eigenen Angelegenheiten einholen. Um das bereits eingeführte Bild des Barbiers zu verwenden: Natürlich kann sich jeder selbst die Haare schneiden oder – wie der Barbier im Mittelalter – sogar die Zähne ziehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Eigenbehandlung das gewünschte Ergebnis erzielt, ist jedoch deutlich geringer als mit der Unterstützung eines fachkundigen Dritten.
Steuerrechtliche Aspekte
Entscheidend ist oft, was nach der Steuer übrig bleibt, denn die unterschiedlichen Rechtsformen unterliegen verschiedenen Steuerbelastungen. Der Einzelkämpfer bezahlt nur Einkommensteuer auf die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Bei der Kapitalgesellschaft zahlt zum einen die Gesellschaft Körperschaft- und Gewerbesteuer, die Gesellschafter Einkommensteuer auf die Vergütungen, sei es für Einkünfte aus selbstständiger, nichtselbstständiger Arbeit oder gegebenenfalls Kapitalvermögen bei Gewinnausschüttungen. So überrascht es kaum, dass Umwandlungen, Umstrukturierungen oder Rechtsformwechsel steuerliche Konsequenzen haben beziehungsweise sogar zu einem grundsätzlichen Systemwechsel bei der Besteuerung der Kanzlei führen können. Denn die Besteuerung der Körperschaften ist eine grundsätzlich andere als bei einer Einzelkanzlei oder einer Mitunternehmerschaft. Obwohl eine Rechtsanwaltsgesellschaft im Grundsatz nichts anderes macht als ein Rechtsanwalt in seiner Kanzlei, eine Steuerberatungsgesellschaft nichts anderes als ein Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nichts anderes als ein Wirtschaftsprüfer, unterliegt die von Berufsträgern geführte Kapitalgesellschaft den gleichen Regeln wie alle anderen Kapitalgesellschaften. Der Angehörige eines freien Berufs kann seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Auch Zusammenschlüsse von Berufsträgern (Sozietäten) können an dieser Methode der Gewinnermittlung mit größerem Gestaltungspotenzial festhalten.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Eine GmbH oder AG muss, weil Formkaufmann, ihren Gewinn zunächst durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln [§ 5, § 4 Abs. 1 EStG, § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG)]. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben können damit nur innerhalb der sehr engen Grenzen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verschoben werden. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG sind bei Kapitalgesellschaften zudem alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Das hat zur Konsequenz, dass sämtliche Honorare der Gewerbesteuer unterliegen. Der Einzelkämpfer oder die Sozietät ohne gewerbliche Einkünfte hingegen erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die nur der Einkommensteuer unterliegen. Auch der Gewerbeertrag einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GmbH & Co. KG unterliegt in vollem Umfang der Gewerbesteuer, auch wenn die GmbH nur eine Haftungsvergütung erhält und am Vermögen und Gewinn der KG nicht teilhat (BFH, Urteil vom 10.10.2012 – VIII R 42/10, BStBl II 2013, S. 79). Die Kommanditgesellschaft darf aufgrund berufsrechtlicher Vorgaben keine anderen Leistungen erbringen als ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer – steuerlich aber nur mit Gewerbesteuerpflicht.
Besonderheiten der Partnerschaftsgesellschaft
Kraft Gesetzes ist die Partnerschaftsgesellschaft den Angehörigen der freien Berufe vorbehalten (§ 1 PartGG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG übt die Gesellschaft kein Handelsgewerbe aus. Daraus folgt: Grundsätzlich sind den an der Partnerschaftsgesellschaft beteiligten natürlichen Personen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zuzurechnen. Auf der Ebene der Ertragsbesteuerung besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Einkünfte der Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden, wenn diese auch gewerbliche Einkünfte erzielt (gewerblich infizierte Personengesellschaft). Insoweit gilt für die Partnerschaftsgesellschaft nichts anderes als für Sozietäten. Da die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) eine Unterform der Partnerschaftsgesellschaft ist, bleibt für sie das latente Risiko der Gewerblichkeit und damit der Gewerbesteuer.
Es ist zum Haareraufen, oder?
Beim Thema Rechtsform gibt es – wie beim Thema „Bart dran oder ab?“ – kein Richtig und kein Falsch, sondern nur passend, weniger passend sowie ungeeignet. Da sich die Anforderungen an die rechtliche Form der Kanzlei im Laufe der Zeit ändern, sollten die betriebswirtschaftlichen sowie steuer- und gesellschaftsrechtlichen Anforderungen fortlaufend überprüft und daraus Konsequenzen gezogen werden. Dabei gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Thema der Rechtsform und dem Thema „Bart ab“: Bei der „Gesichtshecke“ können XY-Träger kraft eigener Erfahrung besser mitreden. Deutlich zeigt sich das an der Bartsteuer im russischen Zarenreich. Peter I., der Große, führte sie ein – Zarin Katharina II., ebenfalls als die Große bezeichnet, schaffte sie 1772 wieder ab.
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Fachliteratur
Kompaktwissen für Berater
Sozietäten, Bürogemeinschaften und sonstige Zusammenschlüsse von Freiberuflern, Art.-Nr. 36888
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Wege aus der GmbH, Art.-Nr. 31166
Wege in die GmbH, 3. Auflage, Art.-Nr. 36325