Steuerrecht - 28. Januar 2021

Ungewohnte Hürden

Der Brexit hat trotz Einigung in letzter Sekunde zahlreiche Auswirkungen für die deutschen Unternehmen im künftigen Verhältnis zu Großbritannien, so auch und vor allem mit Blick auf die Umsatzsteuer.

Innerhalb der Europäischen Union (EU) ist die Freiheit des Warenverkehrs gemäß Art. 28 bis 37 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) garantiert. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, sämtliche Formen von Zöllen oder ähnliche Maßnahmen, die den freien Dienstleistungs- und Güterfernverkehr beeinträchtigen, zu unterlassen. Hierzu zählt auch die Umsatzsteuer.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Nach Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) sind unternehmerische Warenlieferungen (B2B-Geschäft) von einem Staat der EU in einen anderen für den Lieferanten von der Umsatzsteuer befreit. Das bekannte System der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs bei gleichzeitigem Abzug der hierfür geschuldeten Steuer entsprechend einer Vorsteuerberechtigung hat die Kontrolle der innergemeinschaftlichen Güterströme im Fokus und nicht die Generierung von Besteuerungspotenzial. Auch wenn Großbritannien nach der Brexit-Einigung nicht mehr an die unionsrechtlichen Regelungen der Mehrwertsteuerrichtlinien oder Verordnungen gebunden ist, kann das Land sein Umsatzsteuergesetz beliebig gestalten und beispielsweise Befreiungstatbestände vorsehen oder abschaffen, Mehrwertsteuersätze beliebig festsetzen oder auch Ortsbestimmungen frei definieren. Andere etwaige Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung umsatzsteuerlicher Fragen sind auch nicht mehr möglich beziehungsweise erforderlich. Aus deutscher Sicht wird nach dem Brexit eine bis dato nach § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Großbritannien zu einer Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG. Es gilt auch für diese Transaktion eine Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 1a UStG, die Nachweisanforderungen zur Erlangung der Steuerbefreiung sind aber andere und damit nicht weniger aufwendig. Die Voraussetzungen hierfür sind in den §§ 9 bis 11 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) geregelt, insbesondere ist die Einholung und Aufbewahrung eines Ausgangsvermerks im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS notwendig. Auf britischer Seite ist es dann auch möglich, dass – neben gegebenenfalls wieder zulässigen Zöllen – bei Einfuhr ins Vereinigte Königreich (UK) eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird. Umgekehrt gilt dies auch für Warenlieferungen von Großbritannien nach Deutschland. Ein im Ergebnis nicht mehr umsatzbesteuerter innergemeinschaftlicher Erwerb ist für einen deutschen Kunden von britischen Warenlieferungen also ohne den Überbau der EU-Regelungen nicht mehr möglich. Es entsteht grundsätzlich deutsche Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr, also Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr in Deutschland. Da die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie die Ausfuhrlieferungen nicht identisch sind, besteht erheblicher Anpassungsbedarf, insbesondere in Bezug auf Buch- und Belegnachweise. Das hat spezielle Auswirkungen auf die Rechnung über den steuerfreien Verkauf der Ware. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG ist auf der Rechnung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung anzubringen. Dieser Hinweis muss unmissverständlich sein, sodass erkennbar wird, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung oder eine Ausfuhrlieferung gegeben ist.

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

Der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU hat auch Auswirkungen auf die in der Praxis beliebten und oft genutzten Vereinfachungsregelungen im sogenannten innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft. Diese Spezialform des grenzüberschreitenden Reihengeschäfts mit mehreren Umsatzgeschäften/Lieferungen, aber einem direkten Warentransport zum Endkunden vom Ersten in der Reihe, ist dann mangels Warenabgangs- oder -empfangsland in der EU nicht mehr anwendbar. Demnach bestehen für ein britisches Unternehmen nach dem Brexit zusätzliche Registrierungspflichten, gegebenenfalls können auch hier Zölle und komplexe umsatzsteuerliche Regelungen durch die jeweilige Einfuhrverantwortung eine Rolle spielen. Entsprechendes gilt auch für die anderen Teilnehmer des Reihengeschäfts, insbesondere für Unternehmer in der Mitte einer Reihe von Liefergeschäften. Auch hier können sich neue Registrierungspflichten aus umsatzsteuerlichen Gründen ergeben.

Verbringungstatbestände

Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebs aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der EU – hier: Großbritannien als sogenannter Bestimmungsmitgliedstaat (vor dem Brexit) – befördert oder versendet, und dieser Gegenstand im Bestimmungsland der Ware nicht nur vorübergehend verwendet wird. Der Unternehmer erbringt eine innergemeinschaftliche Lieferung an sich selbst. Dieser Vorgang wird künftig auch als Ausfuhrlieferung beziehungsweise umsatzsteuerlich nicht erklärungspflichtiges, rechtsgeschäftsloses Verbringen aus Deutschland heraus anzusehen sein. Je nach Lieferrichtung wird das umsatzsteuerliche Registrierungs- und Deklarationspflichten in Großbritannien für die EU-Unternehmen oder eben für britische Unternehmen in der EU zur Folge haben – je nachdem welcher Einfuhrtatbestand gegeben ist. Unter die Regelungen des innergemeinschaftlichen Verbringens fallen beispielsweise die Nutzung von Gegenständen auf Baustellen oder deren Überlassung an internationale Arbeitsgemeinschaften. Hier ist die Dauer der Verwendung von Gegenständen im anderen Staat tatsächlich unerheblich.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Bei Dienstleistungen zwischen Unternehmern mit Sitz in Deutschland und Großbritannien (§ 3a Abs. 2 S. 1 UStG) erfolgte bisher eine Prüfung der Unternehmereigenschaft der Geschäftspartner anhand der qualifizierten Bestätigung der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Dies wird nun nicht mehr möglich sein. Insoweit dürfte es dann wohl darauf hinauslaufen, dass der jeweilige Unternehmer eine Bestätigung seiner örtlich zuständigen Finanzbehörde benötigt, dass er als Unternehmer steuerlich registriert ist. Daneben dürften die Sondertatbestände nach § 3a Abs. 4 UStG greifen, wenn die entsprechenden Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer in Großbritannien ausgeführt werden. Dies könnte dazu führen, dass der Ort der sonstigen Leistung sich vom Sitz des Leistungsempfängers zum Sitz des Leistungserbringers verlagern würde. Dies wäre im vorliegenden Fall Großbritannien, dass nach vollzogenem Brexit ein Drittland wäre. Davon betroffen sind dann:

  • die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheber- und Markenrechten sowie ähnlichen Rechten,
  • Dienstleistungen im PR- und Werbebereich,
  • Dienstleistungen von Rechts- und Patentanwälten sowie Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Wirtschaftsprüfern,
  • Dienstleistungen im Bereich der Datenverarbeitung und
  • die Vermietung beweglicher körperliche Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel.

Nach dem Brexit muss nun geprüft werden, ob sich für den Dienstleistungserbringer weitere Themen im Hinblick auf eine steuerliche Registrierung und Steuererklärungspflicht ergeben. Derzeit sind rein praktische Folgefragen nicht geklärt, etwa ob beziehungsweise wie lange eine UK-Umsatzsteueridentifikationsnummer nach ihre Gültigkeit behalten wird.

Zusammenfassende Meldung und Intrastat

Soweit Großbritannien nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist, entfällt auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Dienstleistungen nach § 18a UStG. Dies gilt im gleichen Maße für Intrastat-Meldungen aus statistischen Zwecken.

Grenzüberschreitender Versandhandel/Fernverkäufe

Gemäß den derzeit noch geltenden Regelungen nach § 3c UStG verlagert sich der Ort der Lieferung im EU-grenzüberschreitenden Versandhandel bei Lieferungen an Privatpersonen (B2C) an den Ort des Empfängers. Es gelten außerdem bestimmte Lieferschwellen, bis zu deren Überschreitung diese Regelung nicht angewendet wird. Die umsatzsteuerliche Versandhandelsregelung mit ihren Lieferschwellen ist innerhalb der EU harmonisiert, auch wenn die Staaten unterschiedliche Schwellen festgesetzt haben. In jedem Fall ist die Vorschrift des § 3c UStG nicht mehr anwendbar. Entsprechendes gilt im Rahmen des umzusetzenden, sogenannten E-Commerce Pakets 2 für die Nachfolgeregelungen nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU. Die Konsequenz ist schlussendlich, dass Lieferungen an Privatpersonen als Ausfuhrlieferungen behandelt werden und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind, während im B2C-Business die Vereinbarungen über die Abfertigung der Ware im Empfangsland vertraglich und tatsächlich bedacht werden sollten.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht es im Ausland ansässigen Unternehmen, sich bei sogenannter bestehender Gegenseitigkeit, die von einem Unternehmer in einem anderen Staat in Rechnung gestellte Vorsteuer erstatten zu lassen. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen das betreffende Unternehmen im anderen Staat nicht für Zwecke der Umsatzsteuer registriert ist. Selbstverständlich gilt diese Regelung auch für Unternehmer, die in Drittstaaten und somit außerhalb der EU ansässig sind. Allerdings wird es für britische Unternehmen nach dem EU-Austritt des UK schwieriger, sich die deutsche Umsatzsteuer erstatten zu lassen. Für die Erstattungsansprüche von EU-Unternehmen ist die Frist zur Einreichung entsprechender Anträge der 30. September des jeweiligen Folgejahres. Wie bereits dargelegt, werden britische Unternehmen nach dem EU-Austritt des UK als Unternehmen aus einem Drittstaat angesehen. Für Erstattungsanträge gilt daher grundsätzlich die kürzere Frist des 30. Juni, mithin also nur sechs Monate ab dem 1. Januar 2021 gerechnet.

Zum Autor

HR
Hans-Peter Raible

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie Chartered Accountant (UK) bei Rödl & Partner am Standort Birmingham (Vereinigtes Königreich)

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