Lohn- und Einkommensteuer - 28. November 2024

Umfassend angepasst

Das Jahressteuergesetz 2024 und weitere laufende Steuergesetze enthalten eine Vielzahl thematisch nur teilweise miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, unter denen sich auch steuerliche Regelungen und Anpassungen für den Personalbereich finden.

Am 18. Oktober 2024 beschloss der Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses. Dadurch wurden noch einige Regelungen in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen, andere aber wieder gestrichen. Das JStG 2024 enthält einige Regelungen, die für den Personalbereich von praktischer Bedeutung sind. Davon werden nachfolgend die wesentlichen kurz dargestellt.

Übertragung von Konzernanteilen

Überträgt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Anteile an seinem Unternehmen, kann unter den in § 19a Abs. 1 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelten Voraussetzungen eine aufschiebende Besteuerung erfolgen. Demnach findet die Möglichkeit der aufschiebenden Besteuerung nur auf Unternehmen als Arbeitgeber Anwendung, die das Zwei- beziehungsweise Vierfache der Schwellenwerte von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nicht überschreiten und deren Gründung nicht mehr als 20 Jahre zurückliegt (§ 19a Abs. 3 S. 1 EStG). Die Besteuerung des aus der Übertragung resultierenden geldwerten Vorteils erfolgt nicht bereits zum Zeitpunkt der Übertragung, sondern erst bei Veräußerung der Anteile, nach Ablauf von 15 Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern der Arbeitgeber in den beiden letztgenannten Fällen nicht unwiderruflich die Haftung für die bei späterer Veräußerung fällige Lohnsteuer übernimmt (§ 19a Abs. 4 und 4a EStG). Mit dem JStG 2024 soll die Möglichkeit einer aufschiebenden Besteuerung auf Anteile an Konzernunternehmen des Arbeitgebers im Sinne des § 18 Aktiengesetz (AktG) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 ausgedehnt werden (§ 19a Abs. 1 S. 3 EStG-E). Voraussetzungen hierfür sollen allerdings sein, dass die in § 19a Abs. 3 S. 1 EStG geregelten Schwellenwerte vom gesamten Konzern nicht überschritten werden und die Gründung keines der Konzernunternehmen länger als 20 Jahre zurückliegt (Art. 2 Nr. 2, Art. 45 Abs. 6 JStG 2024-E i. V. m. § 52 Abs. 1 EStG). Durch das Einbeziehen von Konzernunternehmen in die Regelung des § 19a EStG soll laut der Begründung im Regierungsentwurf ein Gleichlauf zum Anwendungsbereich der Freibetragsregelung nach § 3 Nr. 39 EStG erzielt werden. Erfüllt die Übertragung von Anteilen zugleich die Voraussetzungen des § 3 Nr. 39 EStG, ist bereits aktuell vorgesehen, dass der Freibetrag bei Ermittlung des aufschiebend zu besteuernden Vorteils abzuziehen ist (§ 19a Abs. 1 S. 4 EStG).

Pauschalbesteuerung eines Mobilitätsbudgets

Im Gesetzentwurf war vorgesehen, ein sogenanntes Mobilitätsbudget einzuführen, wonach durch den Arbeitnehmer in Anspruch genommene Mobilitätsleistungen des Arbeitgebers oder eines beauftragten Dritten im Wert von bis zu 2.400 Euro im Kalenderjahr mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent lohnversteuert hätten werden können. Von diesem Vorhaben wurde allerdings auf Betreiben des Bundesrats Abstand genommen. In der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags, die Gegenstand der Abstimmung im Bundestag am 18. Oktober 2024 war, wurde diese Regelung gestrichen.

Ausschluss des Lohnsteuerjahresausgleichs

Seit 2023 gilt, dass die Lohnsteuer auf laufenden Arbeitslohn nicht nach der Monats-, sondern nach der Tageslohnsteuertabelle zu ermitteln ist, wenn das Arbeitsverhältnis den ganzen Monat bestand und der Arbeitnehmer in einem Monat neben im Inland steuerpflichtigem Arbeitslohn auch einen nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslohn bezieht. Darunter subsumieren sich Fälle eines im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers, der neben seinem im Inland erzielten Arbeitslohn im Monat auch nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfreien Arbeitslohn bezieht. Soweit in diesen Fällen aber ein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden kann, wird eine etwaige Steuermehrbelastung durch Anwendung der Tageslohnsteuertabelle wieder neutralisiert. Um diesen Effekt auszuschalten, soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die Durchführung eines Lohnsteuerjahresausgleichs durch den Arbeitgeber insgesamt ausgeschlossen sein. Bisher galt dieser Ausschluss nur, wenn ein lohnsteuerfrei gestelltes Arbeitsentgelt aufgrund eines DBA bezogen wurde (§ 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG-E, Art. 2 Nr. 3 Buchst. a, Art. 45 Abs. 6 JStG 2024-E i. V. m. § 52 Abs. 1 EStG).

Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht

Bislang ist der Arbeitslohn, den ein im Ausland ansässiger freigestellter Arbeitnehmer für die Zeit vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält, mangels Ausübung und Verwertung der Tätigkeit im Inland im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern. Um die deutsche Rechtslage der in Textziffer 2.6 zu Art. 15 OECDMusterkommentar dargestellten Rechtsauffassung anzupassen, soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die Besteuerung des für die Freistellungsphase erhaltenen Arbeitslohns in dem Staat erfolgen, in dem die Tätigkeit ohne Freistellung ausgeübt worden wäre (§ 50d Abs. 15 S. 1 EStG-E, Art. 3 Nr. 21 Buchst. b, Art. 45 Abs. 1 JStG 2024-E, § 52 Abs. 1 EStG). Ein anderes Ergebnis soll sich aber dann ergeben, wenn die Besteuerung der oben genannten Einkünfte ausdrücklich in einem DBA geregelt ist (§ 50d Abs. 15 S. 2 EStG-E). Ergänzend dazu soll ebenso mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 der inländische Besteuerungsanspruch durch explizite Regelung in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStG-E hinsichtlich der Einkünfte sichergestellt werden, der ohne die Freistellung auf Zeiten der Arbeitstätigkeit im Inland eines Arbeitnehmers ohne Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt entfallen wäre (Art. 3 Nr. 18, Art. 45 Abs. 1 JStG 2024-E, § 52 Abs. 1 EStG).

Grundfreibetrag 2024 und Anpassung des Einkommensteuertarifs

Wie das JStG 2024 beschloss der Bundestag am 18. Oktober 2024 auch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024. Mit dem Gesetz soll der Grundfreibetrag für 2024 von derzeit 11.604 Euro auf 11.784 Euro, also um 180 Euro, angehoben werden. Entsprechend sollen sich die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs für 2024 verschieben (§ 32a Abs. 1 EStG-E). Die Änderungen des Einkommensteuertarifs 2024 sollen im Lohnabzugsverfahren im Lohnabrechnungszeitraum Dezember 2024 berücksichtigt werden (§ 52 Abs. 32a EStG-E).

Grundfreibetrag und Anpassung des Einkommensteuertarifs ab 2025

Zudem befindet sich derzeit noch das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) im Gesetzgebungsverfahren. Dazu liegt ein Gesetzentwurf vor, der am 24. Juli 2024 von der Bundesregierung beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde. Derzeit ist nicht bekannt, wann der Bundestag über das Gesetz beschließen wird. Vorgesehen ist darin für den Veranlagungszeitraum 2025 eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.084 Euro. Die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs sollen nach rechts verschoben werden, sodass für den Veranlagungszeitraum 2025 der Spitzensteuersatz von 42 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.430 Euro gilt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 soll der Grundfreibetrag 12.336 Euro betragen und sollen abermals die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden, sodass dann ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.799 Euro der Steuersatz von 42 Prozent zur Anwendung kommt. Allerdings soll sowohl ab 2026 als auch bereits im Jahr 2025 die Anwendung der Reichensteuer (45 Prozent) unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro greifen (§ 32a Abs. 1 EStG- E für den jeweiligen Veranlagungszeitraum). Zudem ist eine Verschiebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 2025 und 2026 vorgesehen.

Neue Steuerklasse IV mit Faktor

Ebenso im SteFeG vorgesehen und für den Personalbereich von großer Bedeutung ist die vorgesehene Überführung der Steuerklassenkombination III/V in die Steuerklasse IV mit Faktor. Diese in dem Gesetzentwurf vorgesehene Änderung soll allerdings erst auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden sein, der für einen nach dem 31. Dezember 2029 endenden Lohnzahlungszeitraum ausgezahlt wird. Künftig soll damit gelten, dass wie bisher die Steuerklasse IV der Grundfall für den Lohnsteuerabzug bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern bleibt (§ 38b Abs. 1 Nr. 4 EStG- E). Ehegatten oder Lebenspartner sollen das Faktorverfahren auf gemeinsamen Antrag wählen können (§ 38b Abs. 1 Nr. 5, § 39f Abs. 1 S. 1 EStG-E), wobei zukünftig auch alleinverdienende Ehegatten oder Lebenspartner das Faktorverfahren nutzen können sollen und dazu die Parameter der bisherigen Steuerklasse III dort abgebildet werden (§ 39f Abs. 1 S. 5 EStG-E). Die Ermittlung des Faktors soll sich aus § 39f Abs. 2 EStG-E ergeben. Demnach soll der Faktor anhand der voraussichtlich im Kalenderjahr, für das der Faktor gelten soll, anfallenden Steuerbeträge berechnet werden. Die voraussichtliche Einkommensteuer der Ehegatten nach dem Splitting-Verfahren wird dazu ins Verhältnis der Summe der voraussichtlichen Steuerbeträge der Ehegatten bei Anwendung der Steuerklasse IV ins Verhältnis gesetzt. Die erstmalige Ermittlung des Faktors soll automatisiert zum 1. Oktober 2029 durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen und den Ehegatten oder Lebenspartnern mitgeteilt werden (§ 39g Abs. 1 S. 1 und 2 EStG-E). Für die folgenden Jahre soll der Faktor automatisiert jeweils zum 1. April eines Kalenderjahres, ebenfalls durch das BZSt, gebildet werden (§ 39e Abs. 1a EStG-E).

Zu den Autoren

AK
Anne-Marie Kekow

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und Partnerin bei
RSM Ebner Stolz in Hamburg

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BS
Brigitte Stelzer

Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Senior Managerin bei
RSM Ebner Stolz in Stuttgart

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