Durch das Jahressteuergesetz 2024 kommt es auch zu Änderungen beim Investmentsteuergesetz. Teilweise werden die Neuregelungen zu einer Verschärfung des geltenden Rechts führen.
Der Gesetzgeber sieht im Jahressteuergesetz (JStG) 2024 und im Rahmen eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG II) diverse Änderungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) vor. Während es sich bei den Änderungen im ZuFinG II maßgeblich um Anpassungen infolge geplanter Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt, sind die im JStG 2024 vorgesehenen Änderungen von erheblicher Bedeutung.
Vermietung und Verpachtung
Durch eine neue Nr. 3 nennt der Enumerativkatalog für inländische Immobilien des § 6 Abs. 4 InvStG fortan auch sonstige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG). Die geplante Rechtsänderung soll allein der Klarstellung dienen und für eine eindeutige Zuordnung aller nicht gewerblichen Immobilieneinkünfte zu einem Tatbestand sorgen. Einkünfte aus gewerblicher Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG bleiben dagegen weiterhin den sonstigen inländischen Einkünften nach § 6 Abs. 5 InvStG zugeordnet, da bei diesen der gewerbliche Charakter im Vordergrund steht. Die von einem Spezial-Investmentfonds erzielten Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen und sonstige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG können aktuell auf Fondsebene ohne zeitliche Beschränkung steuerfrei thesauriert werden und unterliegen erst bei der Veräußerung der Fondsanteile einer Besteuerung auf Anlegerebene. Durch die Änderung des § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvStG wird diese Lücke geschlossen und alle Erträge aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG werden einer jährlichen Besteuerung unterworfen – unabhängig vom Belegenheitsort der Immobilie im In- oder Ausland.
Kapitalanleger
Es sollen Änderungen bei den Steuerbefreiungen von Investmentfonds für steuerbegünstigte Anlegerinnen und Anleger vorgenommen werden. Vorgesehen ist, in § 8 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 bis 3 InvStG-E die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen zu konkretisieren, mit dem Ziel, missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern. Bereits im Rahmen der Investmentsteuerreform 2018 wurde die Möglichkeit einer Steuergestaltung diskutiert, bei der ein steuerbegünstigter Anleger seine Steuerbefreiung durch Einräumung eines Nießbrauchs, aber ohne Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) einer anderen steuerpflichtigen Person zur Verfügung stellt. Zwar ist der Finanzverwaltung bisher keine derartige Gestaltung bekannt geworden, dennoch soll durch die Neuregelung aber sichergestellt werden, dass keine unberechtigte Übertragung der Begünstigung erfolgen kann. Neben der Einräumung eines Nießbrauchs werden auch andere Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung begründen, Investmenterträge ganz oder teilweise, mittelbar oder unmittelbar anderen Personen zu vergüten, von der Regelung erfasst. Eine solche Vergütung läge zum Beispiel vor, wenn ein Anleger steuerbefreite Investmenterträge im Zuge eines Wertpapierleihgeschäfts gegen Leihgebühren weiterreicht. Mittelbare Vergütungen sind etwa Fälle, in denen der Steuervorteil im Geschäft, also zum Beispiel im Rückkaufspreis oder in Derivaten, eingepreist wird, sodass der Gesetzgeber auch bei derartigen Gestaltungen den Ausschluss von einer weitergegebenen Steuerbefreiung für gerechtfertigt hält. Bei Art. 8 Nr. 3 JStG 2024 handelt es sich um Folgeänderungen aus Änderungen in § 8 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 bis 3 InvStG-E. Die Neuregelung dient somit ebenfalls der Vermeidung von Steuergestaltungen, bei denen eine Steuerbefreiung einer anderen steuerpflichtigen Person genutzt wird. Obwohl es in Einzelfällen durch die Regelung zur Doppelbesteuerung sowohl beim steuerbegünstigten Anleger als auch beim tatsächlichen Empfänger der Investmenterträge kommen kann, sieht der Gesetzgeber keinen Korrekturbedarf, da dieser Umstand ebenfalls dazu beitragen soll, dass die zur Neuregelung des § 8 Abs. 4 InvStG-E beschriebenen Steuerumgehungsgestaltungen wirtschaftlich unattraktiv sind.
Abwicklung von Investmentfonds
Die Abwicklungsfrist für Investmentfonds des § 17 Abs. 1 S. 4 InvStG-E, innerhalb der Ausschüttungen als steuerfreie Kapitalrückzahlung gelten, von fünf auf zehn Kalenderjahre angehoben werden. Da sich in der Praxis gezeigt hat, dass Abwicklungszeiträume, insbesondere bei Immobilienfonds, durchaus mehr als fünf Jahre dauern können, soll durch die Neuregelung sichergestellt werden, dass es nicht zu einer ungerechtfertigten Besteuerung kommt und eine Abwicklung in Ruhe innerhalb der neuen Frist von zehn Jahren erfolgen kann. Die Regelung soll echte Rückwirkung entfalten und auch Sachverhalte erfassen, bei denen die Abwicklungsfrist zum 31. Dezember 2023 bereits abgelaufen ist. Eine Alternative zur vorgesehenen Regelung wäre gewesen, dauerhaft steuerfreie Kapitalrückzahlungen zuzulassen oder die Abwicklungsphase zeitlich nicht zu befristen. Bei einer unbefristeten Abwicklungsphase sah der Gesetzgeber jedoch ein zu hohes Risiko für missbräuchliche Steuergestaltungen. Unbefristete steuerneutrale Kapitalrückzahlungen würden außerdem administrative Probleme verursachen, da die Minderungen der Anschaffungskosten aufgrund der steuerneutralen Kapitalrückzahlungen für Zwecke einer späteren Veräußerungsgewinnbesteuerung nachvollzogen werden müssten. Insbesondere müsste der Anleger, wenn Investmentanteile nicht in inländischen Depots verwahrt werden, selbst die Anschaffungskosten um die steuerfreien Kapitalrückzahlungen korrigieren, was im Anschluss vom Finanzamt zu prüfen wäre.
Wegzug eines Anlegers
Mit § 19 Abs. 3 InvStG-E und § 49 Abs. 5 InvStG sollen Regelungen in das InvStG aufgenommen werden, die – in Anlehnung an § 6 Außensteuergesetz (AStG) – bei Wegfall oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts eine Besteuerung von stillen Reserven sicherstellt. Eine direkte Anwendung des § 6 Abs. 1 AStG scheidet aus, wenn es sich bei Investmentfonds oder Spezial- Investmentfonds um Sondervermögen und nicht, wie es für § 6 AStG Voraussetzung wäre, um eine Kapitalgesellschaft handelt. Nicht abschließend geklärt ist, wie es sich verhält, wenn es sich bei einem Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds um einen solchen in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft handelt. Die Neuregelung soll Unklarheiten beseitigen, Besteuerungslücken schließen und Gestaltungen vorbeugen, worin – mithilfe des InvStG – die Wegzugsbesteuerung umgangen wird. Jedenfalls für Bereiche der Investmentfonds soll der Anwendungsbereich jedoch auf gewichtige Fälle begrenzt werden. Das bedeutet konkret, dass nur solche Anleger betroffen sein sollen, die entweder innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens ein Prozent der ausgegebenen Investmentanteile gehalten haben oder zum Veräußerungs- und Wegzugszeitpunkt Investmentanteile halten, deren Anschaffungskosten mindestens 500.000 Euro betragen haben.
Teilfreistellungen
Die Voraussetzungen der Teilfreistellung sollen auf Nachweis durch die Anleger nach § 20 Abs. 4 InvStG-E überarbeitet und eine Gegenbeweismöglichkeit der Finanzverwaltung in einem neuen § 20 Abs. 4a InvStG- E eingeführt werden. Hintergrund der Neuregelung ist, dass der Gesetzgeber bei der aktuellen Regelung des § 20 Abs. 4 InvStG Möglichkeiten für unangemessene Steuergestaltungen sieht. Steuerpflichtige könnten im Falle von positiven Investmenterträgen den Nachweis nach § 20 Abs. 4 InvStG erbringen und Teilfreistellungen geltend machen. Wenn bei einem späteren Verkauf der Investmentanteile dann ein Verlust einträte, könnte wiederum auf den Nachweis verzichtet werden, was dazu führen würde, dass die Verluste in voller Höhe geltend gemacht werden könnten. Bei betrieblichen Anlegern könnte zudem in Jahren, in denen die Investmentanteile unter den Anschaffungskosten notieren, kein Nachweis erbracht werden, um in voller Höhe eine Teilwertabschreibung geltend zu machen. Mit § 22 Abs. 1 S. 2 InvStG existiert zwar eine Regelung zur Begrenzung des Gestaltungsspielraums, wonach Investmentanteile mit Ablauf eines Veranlagungszeitraums als veräußert gelten, wenn im folgenden Veranlagungszeitraum kein Nachweis nach § 20 Abs. 4 InvStG erbracht wird. Diese erfasst jedoch nur den konkreten Fall einer Veräußerung im auf die Nachweisoption folgenden Veranlagungszeitraum. Folgezeiträume werden nicht erfasst, sodass der Gesetzgeber die aktuelle Regelung als zur wirksamen Bekämpfung unangemessener Gestaltungen nicht weitreichend genug ansieht. Eine gänzliche Abschaffung der Teilfreistellungsmöglichkeit auf Nachweis kam aufgrund rechtlicher Bedenken seitens der Europäischen Union (EU) nicht in Betracht. Durch die ergänzenden Regelungen in Abs. 4 und 4a soll das beschriebene Risiko missbräuchlicher Gestaltungen weitgehend ausgeschlossen werden. Nach Abs. 4 sind bei Geltendmachung von Verlusten von mehr als 500 Euro (Bagatellgrenze) oder bei Teilwertabschreibungen die Informationen zur Prüfung einer Teilfreistellung für den gesamten Besitzzeitraum vorzulegen, wenn zuvor die Option zur Teilfreistellung auf Nachweis für den betreffenden Investmentanteil auch nur einmalig ausgeübt wurde. Sofern die Informationen nicht beigebracht werden, steht es im Ermessen des Finanzamts, den höchsten nachgewiesenen Teilfreistellungssatz anzuwenden. Um den zutreffenden Veräußerungserlös beziehungsweise Buchwert ermitteln zu können, ist die Nachweispflicht für den gesamten Besitzzeitraum zu führen, ungeachtet zwischenzeitlicher fiktiver Veräußerungen und Neuanschaffungen. Die Bindung durch die Nachweisoption greift dabei nur für den oder die Investmentfonds, bei denen ein Anleger die Nachweisoption in Anspruch genommen hat. Es bleibt den Anlegern damit freigestellt, für einen Investmentfonds über den Nachweis eine Teilfreistellung in Anspruch zu nehmen, für einen anderen jedoch auf Nachweis und Teilfreistellung zu verzichten und Verluste in voller Höhe geltend zu machen. Die Option ist für den jeweiligen Investmentfonds einheitlich auszuüben, unabhängig davon, ob dieser in unterschiedlichen Depots verwahrt wird. Durch die vorgesehene Pflicht zur Vorlage von Steuer- beziehungsweise Verlustbescheinigungen soll sichergestellt werden, dass Teilfreistellungen und Veräußerungsverluste aus Investmentanteilen im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden und gleichzeitig keine abweichenden Verluste beziehungsweise Verlusttöpfe auf Ebene von Kreditinstituten bestehen. Dies ermöglicht es den Finanzämtern, von Kreditinstituten in vollem Umfang verrechnete Verluste korrespondierend zu in Anspruch genommenen Teilfreistellungen zu kürzen und verbleibende Verluste mit anderen Kapitalerträgen zu verrechnen. Aufgrund des neuen Abs. 4a liegt es im Entschließungsermessen des Veranlagungsfinanzamts, einen Gegenbeweis zu führen, wenn der Steuerpflichtige Verluste oder eine Teilwertabschreibung geltend macht. Diese Regelung soll bereits dann greifen, wenn Investmentanteile im selben Veranlagungszeitraum erworben und mit Verlust veräußert werden.
Kryptowerte
Bislang fielen die Einkünfte aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, wie etwa Kryptowerte, nur dann unter die sonstigen Erträge, wenn sie innerhalb der Jahresfrist angeschafft und veräußert wurden. Bei längerer Haltedauer führte dies dazu, dass solche Einkünfte ohne zeitliche Beschränkung auf Fondsebene thesauriert werden konnten und sich im Ergebnis nur bei der Veräußerung des Spezial-Investmentanteils oder bei betrieblichen Anlegern gegebenenfalls im Rahmen von Teilwertabschreibungen oder Teilwertzuschreibungen steuerlich ausgewirkt hatten. Nach der geplanten Rechtsänderung sollen alle Einkünfte aus derartigen Veräußerungsgeschäften einer jährlichen Besteuerung als sonstiger Ertrag unterliegen. Ziel der Regelung ist es, Besteuerungslücken zu schließen und administrativen Aufwand zu verringern, indem die Notwendigkeit zur Überwachung von Fristen entfällt.
Fazit
Abschließend lässt sich in Bezug auf die geplanten Änderungen festhalten, dass Regelungen zum Wegzug eines Anlegers, die Streichung der unbegrenzten Thesaurierung von Kryptogewinnen nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sowie die Neuregelungen zur Teilfreistellung auf Nachweis die größte praktische Relevanz haben werden. Alle drei Regelungen stellen eine erhebliche Verschärfung des geltenden Rechts dar. Demgegenüber dürften die geplanten Neuregelungen zur Steuerbefreiung für steuerbegünstigte Anleger in den §§ 8 und 10 InvStG-E wohl nur eine theoretische Verschärfung darstellen, da bisher keine solche Gestaltungen bekannt sind. Bei der Aufnahme der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG in den Enumerativkatalog inländischer Immobilienerträge des § 6 Abs. 4 InvStG handelt es sich nur um eine Klarstellung, die ebenfalls eine geringfügige praktische Relevanz entfalten dürfte. Die geplante Verlängerung der Abwicklungsfrist nach § 17 Abs. 1 InvStG-E auf zehn Jahre und damit die Möglichkeit zur steuerneutralen Kapitalrückzahlung ist aber insbesondere mit Blick auf die Abwicklungszeiträume von Immobilienfonds als Erleichterung für die Praxis zu begrüßen.
MEHR DAZU
Lernvideo (Vortrag) „Neue Abschreibungsmöglichkeiten bei Vermietung und Verpachtung“