Corona-Soforthilfe - 24. April 2020

Strafbare Rückzahlungen

Die finanziellen Rettungspakete der Bundesregierung – für viele Unternehmen mehr als nur ein Hoffnungsschimmer – können zum Bumerang werden. Sofern man vor Antragsstellung nicht sauber kalkuliert hat und diesen Fehler nachträglich berichtigen will, kann das die Strafverfolgungsbehörden auf den Plan rufen.

Allein in der ersten Woche seit Bereitstellung der Corona-Soforthilfen wurden laut Presseberichten 1,3 Milliarden Euro an Berliner Unternehmen ausgezahlt. Nun, ein paar Wochen später, zahlt offensichtlich eine beachtliche Anzahl der Antragsteller diese Corona-Soforthilfen freiwillig zurück. Berichten der Berliner Morgenpost zufolge (Ausgabe vom 22. April 2020, Seite 4, „2500 Antragsteller geben Geld zurück“) sind in Berlin am selben Tag Hilfsgelder in Höhe von 17 Millionen Euro freiwillig zurückgezahlt worden. Diese nun in Gang gesetzte Rückzahlungswelle birgt jedoch strafrechtliche Risiken in sich, die mit der Antragsstellung einhergehen. Auf diese Gefahr wurde bereits in dem Beitrag Beantragung der Corona-Soforthilfe – Strafrechtliche Risiken hingewiesen.

Staatsanwaltschaft ermittelt

In diesem Zusammenhang hat die Berliner Staatsanwaltschaft schon am 18. April 2020 Ermittlungen in knapp 20 Fällen unter anderem wegen Subventionsbetrugs eingeleitet. Der im Raum stehende Schaden bewege sich im sechsstelligen Bereich, wie der Tagesspiegel berichtete (Ausgabe vom 18. April 2020, Seite 10, „200.000 Euro Schaden – schon jetzt“).

Strafaufhebungsgründe greifen nicht

Erkennt der Antragsteller selbst, dass er die Corona-Soforthilfen – aus welchen Gründen auch immer – fehlerhaft beantragt hat und sich die erwarteten Umsatzeinbrüche nicht oder nicht in einem existenzbedrohenden Ausmaß realisiert haben, dann schützt ihn die freiwillige Rückzahlung also nicht vor etwaigen strafrechtlichen Ermittlungen. Denn bereits mit Antragstellung ist ein eventuell begangener Subventionsbetrug vollendet, wobei die Strafaufhebungsgründe nach § 264 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) nicht mehr greifen, nachdem die Subvention gewährt wurde.

Anfangsverdacht aufgrund der Rückzahlung

Die Ermittlungsbehörden könnten sogar gerade wegen der freiwilligen Rückzahlung einen Anfangsverdacht annehmen, der ein Ermittlungsverfahren auslöst. Ein Antragsteller, der zurückzahlt, weist selbst darauf hin, dass ihm die Soforthilfe zu Unrecht gewährt worden ist. Bereits dadurch könnte der objektive Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllt sein. An die notwendigen Informationen über den Antragsteller kommt die Behörde problemlos über diejenigen Stellen, die die Anträge auf Soforthilfe entgegengenommen haben.

Fahrlässigkeit nicht strafbar

Bei der Prüfung einer Strafbarkeit wird es dann vor allem um die Frage gehen, wie es zu der fehlerhaften Antragstellung kam. Strafbar sind die (bedingt) vorsätzliche und die leichtfertige Begehungsweise des Subventionsbetrugs; lediglich fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar. Dabei reicht die billigende Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung für die Annahme bedingten Vorsatzes bereits aus, wobei es hierfür wiederum ausreicht, wenn dem Täter die etwaigen Folgen seines Handelns gleichgültig sind. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Antragsteller vorsätzlich, leichtfertig oder nur fahrlässig falsche Angaben in seinem Soforthilfeantrag gemacht hat, wird die Staatsanwaltschaft sicherlich auch die Gründe für die Rückzahlung mit in Betracht ziehen.

Beihilfe des steuerlichen Beraters

Für den Fall, dass ein Steuerberater den Antrag für seinen Mandanten gestellt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ermittlungsbehörden insoweit eine Strafbarkeit wegen Beihilfe in Betracht ziehen und entsprechende Ermittlungen einleiten.

Fazit

Vor einer Rückzahlung von Soforthilfegeldern ist es deshalb wichtig, sich über die Gründe, die zu der offensichtlich ungerechtfertigten Inanspruchnahme geführt haben, Klarheit zu verschaffen. Da die Grenzen zwischen Vorsatz, Leichtfertigkeit und Fahrlässigkeit nicht trennscharf sind, ist es ratsam, sich dabei professionellen anwaltlichen Rat einzuholen.


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Zum Autor

Dr. h.c. Michael Bärlein 

Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei DANCKERT BÄRLEIN SÄTTELE Rechtsanwälte in Berlin. Er ist zudem Ehrendoktor der Mongolian University of Arts and Culture.

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