EU-Umsatzsteuerrecht - 19. Dezember 2019

Schnelle Lösungen

Zu Beginn des Jahres 2020 werden hierzulande neue Gesetze bezüglich innergemeinschaftlicher Reihengeschäfte, innergemeinschaftlicher Lieferungen sowie der Behandlung von Umsätzen hinsichtlich der Lieferungen über Konsignationslager in Kraft treten.

Der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister in der Europäischen Union (ECOFIN) beschloss am 4. Dezember 2018 Änderungen der geltenden Mehrwertsteuervorschriften mit Wirkung zum 1. Januar 2020. Diese Änderungen werden als sogenannte Quick-Fixes-Maßnahmen bezeichnet. Dabei handelt es sich im Rahmen der Quick-Fixes um sogenannte schnelle Lösungen beziehungsweise schnelle Verbesserungen für Unternehmer innerhalb der EU bei ihren grenzüberschreitenden Umsätzen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat unter anderem diesbezüglich einen Referentenentwurf am 8. Mai 2019 für ein Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften als Jahressteuergesetz (JStG) 2019 veröffentlicht. Der Bundestag hat am 7. November 2019 das JStG 2019 in der Fassung (BT-Drucksache 19/14873) beschlossen. Das JStG 2019 muss noch vom Bundesrat beschlossen werden, so dass mit dem Inkrafttreten der neuen Gesetze zum 1. Januar 2020 zu rechnen ist. Zu bemerken ist, dass diese Maßnahmen aufgrund der Einigung des Rats der EU in allen EU-Mitgliedstaaten zum 1. Januar 2020 rechtlich bindend umzusetzen sind (siehe hierzu Ratsdokument Nr. 12564/18 vom 28.09.2019). Die Einführung von den Quick Fixes betrifft vor allem innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Reihengeschäfte und die Behandlung der grenzüberschreitenden Umsätze von Lieferungen über Konsignationslager.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Bisher war die innergemeinschaftliche Lieferung nach §§ 4 Nr. 1 b), 6a Abs. 1 Satz 1 Nr.1–3, Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Nach dem nun vom Bundestag beschlossenen Gesetz sind nun zwei zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzungen erforderlich (abrufbar kostenlos auf der Homepage des BMF). Nach dem neuen § 4 Nr. 1 b) UStG muss der leistende Unternehmer der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG korrekterweise nachkommen, also mit allen erforderlichen Informationen zur Lieferung. Außerdem muss der Abnehmer als Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IDNr.) nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG verwenden, also die USt-IDNr. eines anderen Mitgliedstaats als jenes, in dem die Versendung oder Beförderung beginnt. Lediglich, wenn die beiden materiell-rechtlichen Voraussetzungen kumulativ zu den übrigen Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 b), 6a Abs.1 Satz 1 Nr.1–3 Abs. 3 UStG erfüllt sind, kommt der leistende Unternehmer in den Genuss der steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung. Ratsam ist daher – auch wegen Steuerstrafrisiken, was bei den gesetzestreuen leistenden Unternehmern in den meisten Fällen der Fall war – vor Ausführung jeder innergemeinschaftlichen Lieferung die Gültigkeit der USt-IDNr. des Leistungsempfängers beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 18e UStG bestätigen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist noch zu bemerken, dass nach bisheriger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die USt-IDNr. des Leistungsempfängers keine materiell-rechtliche Voraussetzung, sondern lediglich eine formelle Voraussetzung war (vgl. zuletzt EuGH-Urteil vom 09.02.2017, Az.: C – 21/16 – Euro Tyre BV; DStR 2017, S. 490).

Innergemeinschaftliche Reihengeschäfte

Im Gegensatz zum deutschen UStG (§ 3 Abs. 6 Satz 5 und 6, Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 UStG) war bisher in der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) keine gesetzliche Definition eines Reihengeschäfts geregelt. Nach deutscher Rechtsauffassung (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG) liegt ein Reihengeschäft vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt, so dass die Beförderung oder die Versendung dieses Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen ist. Zu beachten ist, dass dadurch lediglich die Zuordnung der Warenbewegung und nicht der Ort der Warenbewegung geregelt wird. Die Zuordnung der Warenbewegung ist von erheblicher Bedeutung, denn nur in der warenbewegten Lieferung liegt eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung, in der anderen Lieferung liegt dagegen lediglich eine ruhende Lieferung (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 UStG). Der Ort der Warenbewegung richtet sich in den meisten Fällen nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG, und zwar ist dies der Ort, an dem die Beförderung oder die Versendung beginnt. Ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft ist gegeben, wenn die Warenbewegung im Gebiet eines Mitgliedstaats beginnt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats endet. Zu bemerken ist, dass es neben Deutschland nur noch wenige EU-Mitgliedstaaten gibt, die das Reihengeschäft durch die Umsetzung in den eigenen Umsatzsteuergesetzen per Gesetzesdefinition geregelt hatten. Nun wurden durch das oben genannte Gesetz § 3 Abs. 6 Satz 5 und 6 UStG a. F. aufgehoben und ein neuer § 3 Abs. 6a UStG wurde eingefügt. Dabei ist für die Zuordnung der bewegten Lieferung die Transportveranlassung von den Unternehmern in der Lieferkette von wesentlicher Bedeutung (§ 3 Abs. 6a Satz 1–4 UStG). Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat (§ 3 Abs. 6a Satz 4 UStG). Danach ist wie früher die Beförderung oder Versendung der Lieferung an den Abnehmer (Zwischenhändler) die warenbewegte und damit grundsätzlich die steuerfreie Lieferung, wenn er selbst den Gegenstand nicht als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilte USt-IDNr., ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen (§ 3 Abs. 6a Satz 5 UStG). Danach ist im Gegensatz zur früheren Regelung die Beförderung oder Versendung der Lieferung durch den Abnehmer (Zwischenhändler) an den letzten Abnehmer die warenbewegte und damit grundsätzlich die steuerfreie Lieferung. Daher ist die Beförderung oder Versendung der Ware durch den Zwischenhändler grundsätzlich als an ihn zuzuordnen; sie ist dann die warenbewegte und steuerbefreite Lieferung, es sei denn, der Zwischenhändler teilt dem Lieferanten die USt-IDNr. spätestens bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung der Ware mit, die ihm vom Abgangsmitgliedstaat erteilt wurde. Dann ist diese Lieferung der Lieferung des Zwischenhändlers an den letzten Abnehmer zuzuordnen, sodass sie eine warenbewegte und grundsätzlich steuerbefreite Lieferung ist.

Konsignationslager

Die Definition des Konsignationslagers gibt es explizit weder im deutschen Umsatzsteuerrecht noch in der europäischen MwStSystRL. Außerdem gibt es innerhalb der EU-Mitgliedstaaten keine einheitliche Vorgehensweise hinsichtlich der Behandlung der Konsignationslager bei grenzüberschreitenden Umsätzen. Dabei ist im Regelfall ein Warenlager gemeint, in dem sich die Waren des Lieferanten befinden. Oft befindet sich der Ort des Konsignationslagers im Unternehmen des Kunden, und der Kunde kann sich der Ware bedienen und für eigene unternehmerische Zwecke entnehmen. Der zivilrechtliche Eigentümer der Ware ist bis zur endgültigen Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager durch den Kunden der Lieferant. Oft kommen die Verträge über die Konsignationslager in der Chemie- und Automobilbranche vor. Der deutsche Gesetzgeber regelte gesetzlich in §§ 4 Nr. 4a und b UStG, und zwar unter Würdigung des innergemeinschaftlichen Verbringens nach §§ 3 Abs. 1a und 2 UStG mit der Bemessungsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG, die Behandlung von Umsätzen über Konsignationslager, indem er das Konsignationslager als Umsatzsteuerlager gesetzlich definierte. Die Einlagerung der Ware nach Anlage 1 des UStG ins Konsignationslager ist zwar nach § 1 Abs.1 Nr.1 steuerbar, aber nach § 4 Nr. 4 a Satz 1 UStG steuerfrei. Erst mit der Auslagerung – damit ist die endgültige Herausnahme des Gegenstands aus dem Konsignationslager gemeint – entfällt die Steuerfreiheit, sodass dadurch der Umsatz sowohl steuerbar als auch nicht steuerfrei im Inland wird (§ 4 Nr. 4 a Satz 2–4 UStG). Damit innerhalb der EU die Behandlung der grenzüberschreitenden Umsätze einheitlich vonstattengeht und sich der Lieferer der Ware aus dem Abgangsmitgliedstaat im Bestimmungsmitgliedstaat umsatzsteuerlich nicht registrieren lassen muss, wurde zu diesen Zwecken in Deutschland ein neuer § 6b UStG als Fiktion eingefügt, der die Beförderung oder Versendung eines Gegenstands aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats regelt. Damit § 6b UStG einschlägig ist, müssen § 6b Abs. 1 Nr. 1–4 UStG kumulativ erfüllt sein. Nach § 6b Abs. 1 Nr. 1 UStG muss der Erwerber eines Gegenstands bei Beginn des Transports bekannt sein, also der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Erwerbers. Nach § 6b Abs. 1 Nr. 2 UStG muss der Unternehmer (Lieferer) im Bestimmungsland nicht ansässig sein. Weiterhin ist nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 UStG die Verwendung der USt-IDNr. des Erwerbers gegenüber dem Lieferer spätestens bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eines Gegenstands mit entsprechender Aufzeichnung der Lieferung aufseiten des Erwerbers nach § 22 Abs. 4g UStG erforderlich. Als letzte Voraussetzung ist der Lieferer nach §§ 6b Abs.1 Nr. 4, 22 Abs. 4f UStG zu den gesonderten Auszeichnungspflichten und zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet. Sind alle Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Nr. 1–4 UStG-E kumulativ erfüllt und wird die Lieferung vom Lieferer an den Erwerber innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstands bewirkt, gilt die Fiktion des § 6b Abs. 2 UStG. Die gesetzliche Wirkung der Fiktion ist, dass die Lieferung an den Erwerber einer im Abgangsmitgliedstaat steuerbaren und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) nach § 6b Abs. 2 Nr. 1 UStG und die Lieferung an den Erwerber einem im Bestimmungsmitgliedstaat steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a Abs. 1 UStG) nach § 6b Abs. 2 Nr. 2 UStG gleichgestellt werden. Zu beachten ist, dass der Lieferer in diesem Fall zur Abgabe der zweiten zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist. Im Ergebnis werden nach dem Gesetz durch den § 6b Abs. 2 UStG die steuerbare und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auf Seiten des Lieferers und korrespondierend der steuerbare innergemeinschaftliche Erwerb aufseiten des Erwerbers erzielt.

Fazit

Die oben genannten zwei zusätzlichen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen innergemeinschaftlicher Lieferung verschärfen die bisherige Praxis der steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erheblich, da dies größtenteils mehr administrativen und finanziellen Aufwand für den leistenden Unternehmer darstellen wird. Außerdem ist dadurch das Risiko erheblich gestiegen, dass steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen bei den eventuellen Unklarheiten hinsichtlich der Gültigkeit der USt-IDNr. des Leistungsempfängers von der Finanzverwaltung versagt werden. Die europaeinheitlichen Regelungen bezüglich der Reihengeschäfte sind zu begrüßen, da sie zumindest einheitliche Regelungen für den Zwischenhändler als mittleren Unternehmer in der Lieferkette auf europäischer Ebene schaffen. Auf der anderen Seite wären zudem die Neuregelungen für die Fälle wünschenswert, in denen der erste Lieferer oder der letzte Abnehmer in der Lieferkette von mindestens drei Unternehmern den Transport übernehmen. Der neue § 6b UStG bei den Umsätzen über Konsignationslager ist ebenfalls zu begrüßen, da dadurch innerhalb der EU-Mitgliedstaaten rechtliche Sicherheit der Behandlung der Umsätze über Konsignationslager geschaffen und eine umsatzsteuerrechtliche Registrierung der Lieferer im Bestimmungsland vermieden werden. Auf der anderen Seite kommt auf die Lieferer durch gesonderte Aufzeichnungspflichten und die Pflicht zur Abgabe einer zweiten Zusammenfassenden Meldung zusätzlicher Verwaltungsaufwand zu.

Zum Autor

Konstantin Weber

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Inhaber der WEBER RECHT & STEUERN Kanzlei mit Standorten in Karlsruhe und Baden-Baden; Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Umsatzsteuerrecht, Steuerstrafrecht und Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren)

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