Flanken­schutz­fahnder - 18. September 2019

Rustikales Vorgehen

Nicht nur bei militä­rischen Opera­tio­nen ist es wichtig, offene Flanken zu sichern. Auch die Finanz­ver­wal­tung bedient sich ent­spre­chender Maß­nah­men, wobei dieses Kon­troll­ins­tru­ment der Steuer­fahn­dung höchst umstritten ist.

Bekommt man Besuch vom Finanzamt, dann geschieht das im Regelfall angemeldet, wie etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung. Stehen die Beamten jedoch unangemeldet vor der Tür, dann häufig im steuerlichen Verfahren zum Zwecke der Umsatzsteuer- oder Kassennachschau. Beide Instrumente des Fiskus sind für den Steuerbürger unangenehm. Doch schnell kann eine solche Nachschau aus dem Ruder laufen und in eine Außenprüfung münden mit der Option, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Jedoch gibt es noch eine weitere, mindestens ebenso unangenehme Möglichkeit, Steuerbürgern einen unerwarteten Besuch abzustatten: den Flankenschutzfahnder, den man eigentlich eher im Generalstab des Militärs denn beim Finanzamt vermuten würde.

Gesetzliche Grundlage

Es stellt sich die Frage, auf welcher gesetzlichen Grundlage dieser Fahnder tätig wird und welche Befugnisse er hat. Die gesetzliche Grundlage ist schnell gefunden. Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) stellt die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle sowie nach § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO die Erforschung von Steuerstraftaten sowie Steuerordnungswidrigkeiten eine wesentliche Aufgabe der Steuerfahndung per se dar. Damit ist aber klar, was der Flankenschutzfahnder nicht ist: ein regulärer Finanzbeamter, der Ungereimtheiten, beispielsweise bei einer Steuererklärung, aufklären soll. Auf der anderen Seite besteht gegenüber dem regulären Steuerfahnder ein ganz entscheidender Unterschied. Während der Steuerfahnder anlassbezogen bei Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt, wird der Flankenschutzfahnder verdachts­unabhängig zur Ermittlung und Aufklärung unklarer Sachverhalte eingesetzt, die durch den Veranlagungsbe­amten nicht geklärt werden ­können.

Vorhut der Steuerfahndung

Unklare Sachverhalte, um die es gehen kann, sind insbesondere das Arbeitszimmer, Ein- und Verkäufe über Internetportale, eine doppelte Haushaltsführung sowie etwaige neue Einnahmequellen, wie etwa aus Vermietung und Verpachtung. Das führt jedoch dazu, dass das ermittlungstechnische Know-how des Fahnders weit vor möglichen Verdachtsmomenten genutzt wird. Das Know-how und die Prüfungsroutinen der erfahrenen Steuerfahnder werden nicht nur im Rahmen von internen Schulungen an die Kollegen von der Veranlagung weitergegeben, sondern die Steuerfahnder übernehmen gerne die sogenannte Recherche vor Ort. Der Flankenschutzfahnder kann damit zur Vorhut der Steuerfahndung werden, auch weil ihm gerade der Überraschungseffekt beim Steuerpflichtigen in die Hand spielt und Sachverhalte aufgrund des Erfahrungsschatzes der Fahnder sowie der guten technischen und personellen Ausstattung zeitsparender ermittelt werden können. Die Fahnder sind grundsätzlich berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Grundstücke sowie Räumlichkeiten zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen.
Demgegenüber dürfen Wohnräume jedoch gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden, wobei eine Gefährdung der Steuerrechtsordnung durchaus unter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung miterfasst wird.

Verfahrensgrenzen verschwimmen

Anlasslose Flankenschutzmaßnahmen zur Überprüfung plausibler Steuererklärungen kommen in der Praxis kaum vor.

Insgesamt kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass durch solche Maßnahmen der Anfangsverdacht, der für die Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens vorliegen muss, generiert werden soll, somit die Grenzen zwischen rein steuerlichen Verfahren und Steuerstrafverfahren verschwimmen. Während im Steuerverfahren die Steuerpflichtigen zur Mitwirkung verpflichtet sind, dürfen sie bei Verdacht einer Steuerstraftat schweigen, da der strafprozessuale Grundsatz des Nemo-tenetur den Einzelnen davor bewahrt, unter dem Druck der Ermittlungsbehörde sich selbst belasten zu müssen. Werden aber bei klärungsbedürftigen Sachverhalten zukünftig Finanzbeamte im Steuerverfahren von Steuerfahndern begleitet, besteht die Gefahr, dass ein Steuerverfahren nahtlos in ein Steuerstrafverfahren übergeleitet wird, ohne dass der Steuerpflichtige dies erkennen kann und er in der Annahme seiner steuerlichen Mitwirkungspflicht unbedacht Informationen weitergibt, die ihm in absehbarer Zeit zur Last gelegt werden. Im Regelfall sind es nämlich die ohnehin risikobelasteten Fälle, in denen bereits im Festsetzungsverfahren Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten bestehen, bei denen die Flankenschutzfahnder dem Steuerpflichtigen einen Besuch abstatten. Anlasslose Flankenschutzmaßnahmen zur Überprüfung plausibler Steuererklärungen kommen in der Praxis kaum vor.

Steuerpflichtige in der Zwickmühle

Die betroffenen Personen sollen zwar eine angemessene Zeit vor dem Ortsbesuch über das Bevorstehen der Maßnahme informiert werden, jedoch wird in der Praxis eine Ankündigung mit dem Hinweis einer möglichen Gefährdung oder Vereitelung des Zwecks der Maßnahme nicht erfolgen. Dem überraschten Steuerpflichtigen wird erst an der Haustür der Kontrollbesuch eröffnet. Eine Belehrung dahingehend, dass er nicht verpflichtet ist, die Fahnder in seine Räume zu lassen, ist ebenso wie bei der Kassennachschau nicht vorgesehen beziehungsweise es wird vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige trotz der Überrumpelungssituation einen kühlen Kopf bewahrt und sich erinnert, dass ein Zutritt zu (Wohn-)Räumen nur mit einem Durchsuchungsbeschluss möglich ist. Der Steuerpflichtige befindet sich hier sowieso in einer Zwickmühle: Verwehrt er den Fahndern den Zutritt, kann das möglicherweise im Wege der Feststellungslast zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Willigt er in die Ortsbesichtigung ein, ist ein späterer Rechtsschutz gegen die Maßnahme nur noch eingeschränkt möglich.

Anwalt oder Steuerberater einschalten

Wie ist dieses Dilemma des Steuerpflichtigen zu lösen beziehungsweise wie verhält man sich nun am besten, wenn Fahnder zu unangekündigten Kontrollbesuchen vor der Tür stehen? Zwar folgen die unangekündigten Kontrollbesuche, anders als etwa Betriebsprüfungen, keinen klaren Regeln, dennoch gibt es einige Eckpunkte, die der Steuerpflichtige am besten vor einem derartigen Besuch mit einem versierten Steuerberater oder Rechtsanwalt besprochen haben sollte. Man sollte sich dem Beamten gegenüber freundlich und kooperativ verhalten, sich aber auf keinen Fall einschüchtern lassen und den Steuerberater oder Rechtsanwalt benachrichtigen und um Unterstützung anfragen, auch wenn die Fahnder einem suggerieren, dass es hierfür keinen Anlass gebe. Gerade mit der Lohnsteuer- beziehungsweise Umsatzsteuernachschau sowie den Kontrollprüfungen im Rahmen des sogenannten Flankenschutzes setzen die Finanzämter auf diesen Überraschungseffekt. Oft sind die Fahnder vor Erscheinen des Beraters wieder verschwunden, nicht jedoch ohne Erkenntnisse, deren Gewinnung sich in einer rechtlichen Grauzone bewegt. Das macht sie zu höchst wirksamen Instrumenten des Fiskus! Für solche Situationen ist ein Prüfungsbericht nicht vorgesehen und zudem kann der Prüfer von der Nachschau unmittelbar zu einer Lohnsteuer- beziehungsweise Umsatzsteuerprüfung übergehen. Das lässt dem Steuerpflichtigen wenig Zeit und Raum zum Handeln. Umso wichtiger, dass ein versierter Steuerberater oder Rechtsanwalt dem Steuerpflichtigen in dieser Situation von Anfang an zur Seite steht. Aber auch noch aus einem anderen Grund sollte man einen steuerlich versierten Berater frühzeitig einschalten.

Überraschungseffekte verhindern

Wird ein Steuerbescheid gänzlich mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen, könnte dies darauf hindeuten, dass der Sachverhalt steuerlich noch nicht geklärt ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein entsprechender Kontrollbesuch der Fahnder ansteht. Setzt sich der Berater mit dem Finanzamt in Verbindung und wird dabei der unklare Sachverhalt geklärt, kann möglicherweise ein Besuch der Fahnder im Vorfeld abgewendet werden beziehungsweise man hat zumindest Zeit, sich auf den möglichen Besuch ausreichend vorzubereiten. Denn nicht nur der Überrumpelungseffekt, sondern auch die Unkenntnis der Betroffenen über die wirklichen Rechte der Ermittler spielt den Fahndern in die Hände und lässt sie Prüfungsfeststellungen erzielen, die dem Steuerpflichtigen im weiteren Verfahren zur Last gelegt werden. Mögliche Auskünfte, die trotz fehlender Verpflichtung oder in Unkenntnis der eigenen Rechte gegeben werden, sind für das Finanzamt verwertbar. So ist beim Kontrollbesuch darauf zu achten, dass die Fahnder dem Steuerpflichtigen die Rechtsgrundlage für ihre Handlung mitteilen und damit zum Ausdruck bringen, dass sie nicht im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens tätig werden, ihnen also insbesondere nicht die Zwangsmittel nach der Strafprozessordnung (StPO) zustehen.

Umfang der Prüfung

Ebenso sollte sich die Prüfung auf aktuelle Sachverhalte und die jeweilige Steuerart beschränken und nicht zu einem steuerlichen Rundumschlag sowie umfangreichen Ermittlungen gegen den Betroffenen genutzt werden. Nur in diesem Umfang darf der Prüfer die Vorlage von Unterlagen beziehungsweise die Erteilung von Auskünften verlangen und auf die betriebliche EDV zugreifen. Aus diesem Grund ist auch eine strikte Trennung der privaten und beruflichen Unterlagen, möglichst nach Jahren und Steuerarten vorzunehmen; dasselbe gilt auch für die EDV-Daten.

Schlussbemerkung

Je besser der Steuerpflichtige vorbereitet ist, desto weniger tritt der Überraschungs- oder Überrumpelungseffekt ein, was diesem durchaus stets umstrittenen Kontrollinstrument des Fiskus einiges an Schlagkraft nehmen dürfte.

MEHR DAZU

Fachseminar Betriebsprüfung im Zeitalter der Digitali­sierung – wenn der Prüfer mit dem Laptop kommt, Art.-Nr. 70778

Dialogseminar online TeleTax: Auf Augenhöhe mit dem Betriebsprüfer: Vorbereitung auf eine Kassenbetriebs­prüfung, Art.-Nr. 76519

Mandanten zum Flankenschutz informieren, siehe Dokument „Programmverbindung LEXinform – DALY“ in der Info-Datenbank, Dok.-Nr. 0904311

Zur Autorin

CV
Dr. Christine Varga-Zschau

Rechtsanwältin und Associate Partner bei Rödl & Partner in ­Nürnberg. Sie ist Geldwäschebeauftragte sowie für das Team ­Prävention und Verteidigung im Bereich Wirtschafts-, Zoll- und Steuerstrafrecht tätig.

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