Schätzungen im Strafverfahren - 16. Januar 2019

Pi mal Daumen droht

Aufgrund der aktuellen Recht­sprechung sind die Mög­lich­keiten der Ver­tei­di­gung im Fall von Steuer­schät­zun­gen reduziert, da es auch für straf­recht­liche Zwecke zulässig ist, den Sach­ve­rhalt der Höhe nach im Schätz­wege zu bestimmen.

In der Praxis werden die Formen der Umsatz­schät­zung nicht nur dem Be­steue­rungs­ver­fahren zugrunde gelegt, sondern auch im Strafverfahren als an­er­kannte Möglichkeiten zur Ermittlung des Steuer­schadens bemüht. Zwar bietet § 396 Ab­ga­ben­ord­nung (AO) die Möglichkeit, das Strafverfahren auszusetzen, bis über die Steuerfestsetzung rechtskräftig entschieden wurde. Die wenigsten Straf­ge­richte warten jedoch ab, bis ein Finanzgericht über einen möglichen Steuer­an­spruch entschieden hat. Das Strafgericht darf nach ständiger Recht­spre­chung des Bundes­ge­richts­hofs (BGH) die steuerlichen Schätzungen nicht ungeprüft übernehmen (vergleiche BGH-Urteil vom 26.04.2001, 5 StR 448/00). Der BGH hat allerdings in seinem Beschluss vom 6. April 2016 (Az. 1 StR 523/15) erneut bestätigt, dass sogar eine pauschale Schätzung auch unter Heranziehung der Richtwerte für Roh­ge­winn­auf­schlag­sätze aus der Richt­satz­samm­lung des Bundes­mi­nis­te­riums der Finanzen (BMF) oder etwa unter Heranziehung von Erfahrungssätzen vergleichbarer Betriebe zulässig ist, sofern eine konkrete Ermittlung oder Schätzung der tat­säch­lichen Umsätze nicht möglich oder fehlerhaft ist. Der BGH reduziert damit in ständiger Rechtsprechung die Verteidigungsmöglichkeiten im Fall der Steuer­schät­zung, da es auch für strafrechtliche Zwecke zulässig bleibt, einen Steuer­sach­verhalt im Schätz­wege der Höhe nach zu bestimmen. Der Nachweis der konkreten Steuer­ver­kür­zung ist nicht erforderlich. Es obliegt vielmehr dem Steuerpflichtigen, darzulegen, dass die Steuer­schät­zung im konkreten Fall unzutreffend ist.

Abschläge

Üblicherweise behelfen sich die befassten Strafgerichte in Deutschland damit, dass sie auf die durch sie verprobte steuerliche Schätzung strafrechtliche Abschläge anwenden, die etwaige Unwägbarkeiten zulasten des Steuerpflichtigen ausgleichen sollen. Die Spanne für solche Abschläge liegt zwischen zehn und 50 Prozent der Schätzwerte. Das hängt ganz davon ab, wie konkret die Schätzung begründet werden kann, oder ob beispielsweise eine Vollschätzung auf Branchenvergleichskennzahlen erstellt werden musste, die nicht geeignet ist, die individuellen Betriebserfordernisse bestmöglich widerzuspiegeln.

In der Praxis ist festzustellen, dass Betriebsprüfungs- oder Steuerfahndungsberichte vermehrt Ausführungen beinhalten, die offensichtlich der Staatsanwaltschaft einen Anhaltspunkt für den strafrechtlichen Verkürzungsbetrag geben sollen. Häufig findet man Ausführungen, dass zugunsten des Steuerpflichtigen am untersten Rand einer Schät­zungs­be­fug­nis beziehungsweise der Richt­satz­sammlung geschätzt wurde, oder auch Aussagen dazu, dass zugunsten des Steuerpflichtigen bereits pauschale Abschläge bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt wurden. Diese und ähnliche Berichtsinhalte wird die Staatsanwaltschaft zum Anlass nehmen, den möglichen Unwägbarkeitsabschlag mit der Argumentation gering zu halten, dass zugunsten des Steuerpflichtigen bereits im Besteuerungsverfahren großzügige Abschläge berücksichtigt worden seien. Es empfiehlt sich häufig, eine eigene Kalkulation vorzunehmen, da man nur so dem pauschalen Ansinnen der Staatsanwaltschaft qualifiziert entgegentreten kann.

Sicherheitszuschläge

Es ist daher immer ratsam, Sicherheitszuschläge anstelle der Vornahme von Teil- oder Vollschätzungen zu akzeptieren.

Etwas anderes gilt für Sicher­heits­zu­schläge. Soweit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch Sicherheitszuschläge zum Ausgleich von Sach­ver­halts­un­sicher­heiten zulasten des Steuer­pflich­ti­gen erlaubt, ist dieser Vorgehensweise kein Nachweis einer tatsächlichen objektiven Steuer­hin­ter­zie­hung zu entnehmen. Die Beweislast obliegt weiterhin den Strafverfolgungsbehörden und kann ohne weiteren Nachweis einer tatsächlich nach Art und Höhe erfüllten Steuerverkürzung nicht geführt werden. Es ist daher in strafrechtlicher Hinsicht immer ratsam, Sicherheitszuschläge anstelle der Vornahme von Teil- oder Vollschätzungen zu akzeptieren. Die straf­recht­lichen Auswirkungen zeigen sich anhand von zwei Beispielen aus der Praxis.

Fehlende Updates

Während einer Betriebsprüfung erkennt der Prüfer, dass seit 2014 die Updates für das eingesetzte elektronische Kassensystem nicht aufgespielt wurden. Wegen der fehlenden Updates konnten die Einzeldaten der elektronischen Kas­sen­auf­zeich­nungen nicht länger als einen Monat gespeichert werden. Die Betriebsprüfung stellte im Rahmen einer Nach­kal­ku­la­tion kleine Differenzen fest, stützte sich aber auf das BMF-Schreiben vom 26. November 2010. Bei der Schlussbesprechung einigte man sich auf einen Sicherheitszuschlag von zehn Prozent. Nach Abschluss des Betriebs­prü­fungs­be­richts leitet der Prüfer seine Feststellungen an die zuständige Bußgeld- und Straf­sachen­stelle weiter.

Sichtweise des Strafverteidigers

Hier hat der Strafverteidiger gute Karten, da die Bußgeld- und Straf­sachen­stelle beziehungsweise die Staatsanwaltschaft nachweisen muss, dass tatsächlich – objektiv wie subjektiv – Steuern verkürzt wurden. Vielmehr begnügt sich die Bußgeld- und Straf­sachen­stelle mit der Abwägung des strafrechtlichen Vorwurfs im Hinblick auf die persönliche Schuld und die zu findende Individualstrafe. Sofern der Verteidiger hier Einwände sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegen die Vornahme von Sicherheitszuschlägen dem Grunde wie der Höhe nach vorbringen kann, besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein zunächst eingeleitetes Strafverfahren folgenlos wieder eingestellt wird. Nach einer solchen Betriebsprüfung ist der Steuerpflichtige allerdings gut beraten, die Mängel, die zum Sicherheitszuschlag geführt haben, abzustellen, um einem späteren Vorwurf der billigenden Inkaufnahme eines weiteren Verstoßes zu ­entgehen.

Fehlende Programmierprotokolle

Bei einer Außenprüfung stellt der Prüfer fest, dass es keine Programmierprotokolle für das elektronische Buchführungssystem gibt. Die daraufhin durch­ge­führte Nachkalkulation führte zu keinen verwertbaren Ergebnissen. Daher erstellt der Prüfer eine Geld­ver­kehrs­rechnung. Dabei wird festgestellt, dass in den Jahren eins und zwei ein entsprechender Überschuss verbleibt, der die üblichen Lebenshaltungskosten decken würde. Im Jahr drei jedoch verbleibt zusätzlich zu den üblichen Lebenshaltungskosten noch ein weiterer Überschuss von rund 100.000 Euro. Da kein Nachweis erbracht werden konnte, wofür diese zusätzlichen 100.000 Euro verwendet wurden, gelangte die Betriebsprüfung zur Erkenntnis, dass der Betriebsinhaber einen tatsächlich dauerhaft gehobenen Lebensstandard hat und unterstellt diesen nicht nur für die Jahre eins und zwei, sondern eröffnet ein Strafverfahren und dehnt den Prüfungszeitraum auf zehn Jahre aus.

Sichtweise des Strafverteidigers

Mit solchen Fällen rechnen wir zukünftig vermehrt. Da die Schätzungsbefugnis auch im Strafrecht grundsätzlich anerkannt ist, führt es bei hin­rei­chen­den Anhaltspunkten, wonach der Lebenssachverhalt auch in den zurück­lie­gen­den Jahren entsprechend gehandhabt wurde, dazu, dass bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung eine zehnjährige Fest­set­zungs­ver­jäh­rung greift. Vermeintlich be­stands­kräf­ti­ge Veranlagungsjahre können mit denselben Methoden der Schätzung neu kalkuliert werden. Für die vergangenen zehn Jahre können Mehrsteuern und Hinterziehungszinsen festgesetzt werden. Nur wenn die Steuerverkürzung aller Steuerarten pro Veranlagungszeitraum 50.000 Euro übersteigt, verlängert sich auch die Strafverfolgungsverjährung von fünf auf zehn Jahre. Nicht selten verbleibt es strafrechtlich daher bei der Ahndung des kürzeren Zeitraums. In der Regel sind diese Fälle für den Steuerpflichtigen jedoch in finanzieller Hinsicht besonders belastend und teilweise sogar exis­tenz­ge­fähr­dend. Deshalb muss es im Interesse des Beraters liegen, die Ausweitung der Betriebs­prüfung zu ver­hin­dern. Auch hier kann eine Flucht in die Diskussion pauschaler Sicherheitszuschläge hilfreich sein.

Fotos: bonetta; burakkarademir; Classen Rafael; Roc Canals Photography / Getty Images

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Zum Autor

AL
Alexander Littich

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei Ecovis in Landshut

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