Die Maßnahmen im Rahmen einer Steuerfahndung sind für den betroffenen Unternehmer eine hochemotionale Angelegenheit. Ihm ist daran gelegen, dass diese zeitnah enden. Um dieses Ziel zu erreichen, gilt es jedweden Ärger oder Schwierigkeiten zu vermeiden.
Als Beschuldigte oder Beschuldigter im Rahmen einer Steuerfahndung hat man natürlich ein Interesse daran, dass die Durchsuchung sobald wie möglich beendet wird. Daher kann es sich anbieten, mit den Fahndern zu kooperieren. Wenn man sich dazu entschließt, sollte man taktisch gut vorgehen. Der Beschuldigte kann den Fahndungsleiter kaum fragen, ob dieser die Durchsuchung beendet, wenn er die gewünschten Unterlagen erhält. Eine solche Frage, ob sie denn tatsächlich schon alles gefunden haben, würde womöglich sogar Misstrauen beim Fahnder erwecken und ein weitergehendes Interesse dahingehend, vermutlich noch mehr belastendes Material zu finden. Es bleibt also nichts anderes übrig, als darauf zu vertrauen, dass nach freiwilliger Herausgabe belastender Unterlagen die Fahndungsmaßnahmen beendet werden.
Keine Garantie auf ein schnelles Ende
Es gibt allerdings keine Gewähr dafür, dass die Fahnder eine angelaufene Durchsuchung beenden, wenn sie die gesuchten Unterlagen gefunden haben. Möglicherweise wird die Durchsuchung nach der freiwilligen Herausgabe der Dokumente sogar noch intensiviert und zum Beispiel nach Tresoren, nach Geld, nach Tagebüchern oder anderen interessanten, verräterischen Aufzeichnungen weitergesucht. Schließlich muss in den bereits gefundenen Dokumenten ja nicht alles stehen, was sich steuerstrafrechtlich verwerten lässt. Eine gezielte Suche nach Zufallsfunden wäre allerdings rechtswidrig.
Beschlagnahmungen
So gut wie nie verbleiben die gefundenen, relevanten Unterlagen beim Beschuldigten. Sie werden selbst dann, wenn die Durchsuchung am nächsten Tag fortgesetzt werden sollte, am ersten Tag der Fahndung gesichert und mitgenommen. Denn letztendlich soll die Auswertung der Unterlagen in der Dienststelle erfolgen. Jedoch fanden in jüngerer Zeit größere Durchsuchungen bei Kreditinstituten statt, wo zumindest vorübergehend einige der gefundenen Unterlagen in einzelnen Räumen verblieben, nachdem diese Räume versiegelt wurden. Grundsätzlich werden aber alle potenziell relevanten Unterlagen mitgenommen und in den Dienststellen der Fahnder ausgewertet.
Beschlagnahmeverzeichnis
Die zu beschlagnahmenden Unterlagen werden in einem Beschlagnahmeverzeichnis erfasst. Aus Sicht der Steuerfahndung, aber auch der des Steuerpflichtigen, ist darauf zu achten, dass die Beschriftung möglichst genau ist. Eine Erfassung wie „Tüte mit losen Unterlagen“ oder „Leitzordner Bank“ beziehungsweise „Leitzordner Buchführung“ ist jedenfalls dann nicht sinnvoll, wenn es mehrere solcher Ordner über mehrere Jahre hinweg gibt oder sich jedenfalls aus derart oberflächlichen Bezeichnungen nicht klar und eindeutig auf den beschlagnahmten Inhalt zurückschließen lässt und sich dadurch die Gefahr späterer Verwechslungen beim Zitieren oder wegen der Herausgabe einzelner Asservaten ergibt. Hier muss ganz sensibel vorgegangen und genau protokolliert werden. Sind die beschlagnahmten Ordner voll, halbvoll oder fast leer? Werden die Blattzahlen geschätzt oder die Kontonummernblätter genau erfasst? Halten die Fahnder den Prüfungs- oder Kontoauszugszeitraum genau fest? Um welches Kreditinstitut geht es? Handelt es sich bei den beschlagnahmten Dokumenten um Kontoauszüge, Darlehensverträge, allgemeine Korrespondenz mit der Bank, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Baufinanzierungsunterlagen? Wie lange bleiben die beschlagnahmten Unterlagen bei der Behörde? Wann und in welcher Reihenfolge bekommt sie der Beschuldigte wieder zurück? Hier ist der begleitende Experte gefordert, den Beschuldigten bestmöglich zu unterstützen und die Fahnder um möglichst genaue Erfassung der Ordner, Heftmappen sowie Unterlagen zu bitten.
Durchsuchung kann nicht gestoppt werden
Gegen die Maßnahmen der Steuerfahndung kann man sich in keinster Weise wehren. Auch der Verteidiger hat normalerweise keine Möglichkeit, eine angelaufene Durchsuchung zu beenden, auch nicht mit Eilanträgen oder noch so guten Argumenten. Vor allem aber gilt es, jeden Widerstand oder gar Gewalt zu vermeiden. Dies führt nämlich nur dazu, dass der Beschuldigte ganz schnell in Handschellen liegt, abgeführt wird und möglicherweise weitere strafrechtliche Verfahren auf ihn zukommen.
Sonderfälle
Es gibt jedoch Konstellationen, bei denen die Fahndung abrupt endet. Die Durchsuchung wird zum Beispiel beendet, wenn sich die Fahnder im Stockwerk geirrt haben oder versehentlich beim Vater des Beschuldigten auftauchen, weil dieser den gleichen Vornamen wie der Steuerpflichtige hat. Dies ist natürlich ein peinliches Versehen. Bei vernünftiger Einsatzplanung wird so etwas nicht passieren. Aber natürlich endet eine Durchsuchung sofort, wenn sie am falschen Ort erfolgt.
Wirksame Selbstanzeige
Die Steuerfahndung endet zudem auch dann, wenn vor Beginn der Durchsuchung eine Selbstanzeige wirksam und vollständig eingereicht wurde. Sofern man zum Beispiel am Abend vor der Durchsuchung die Selbstanzeige einreicht, kann man den Leiter der Steuerfahndung darauf hinweisen, der diesen Einwand beim zuständigen Finanzamt nachprüfen wird. Wenn sich der Hinweis bestätigen sollte, wird die Durchsuchung abgebrochen, auch wenn sie bereits angelaufen sein sollte.
Behördliche Kommunikationspanne
Schließlich kann es auch vorkommen, dass eine längst eingereichte Selbstanzeige der Steuerfahndung aufgrund interner Kommunikationspannen im Finanzamt nicht bekannt ist. Auch hier hilft der Hinweis an den Fahndungsleiter, dass eine Selbstanzeige längst eingereicht wurde. Der Fahnder muss dies prüfen und wird die Durchsuchung dann natürlich abbrechen. Eigentlich hätte es hier zu gar keiner Durchsuchung kommen dürfen, weil der Veranlagungsbezirk die Fahnder über eingegangene Selbstanzeigen hätte informieren müssen – längst bevor die Durchsuchung angelaufen ist. Der Veranlagungsbezirk ist nämlich sogar verpflichtet, den Fahndern eine Selbstanzeige zur Auswertung zuzuleiten, damit sie diese aufgrund des vorliegenden Kontrollmaterials auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen können. Aber auch im Finanzamt arbeiten Menschen und Menschen machen Fehler. Gleiches gilt natürlich, wenn im Falle des Vorwurfs einer pflichtwidrigen Unterlassung zur Abgabe von Steuererklärungen diese zwischenzeitlich beim Finanzamt eingegangen sind. Auch in diesem Fall würde eine angelaufene Durchsuchung leerlaufen, da ja die Steuererklärung zwischenzeitlich eingereicht wurde.
Den Verteidiger hinzuziehen
Im Rahmen einer Steuerfahndung beziehungsweise Durchsuchung kommen viele Fragen auf. Was passiert, wenn die Fahnder sich verabschieden oder quasi stillschweigend die Durchsuchung beenden? Ist damit der bisherige Durchsuchungsbeschluss aufgebraucht und benötigt die Steuerfahndung für eine erneute Durchsuchung einen neuen Beschluss? Ist eine erneute Durchsuchung ohne einen derartigen neuen Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig? Folgen daraus Verwertungsverbote? All diese Fragen verdeutlichen, dass der Beschuldigte gut beraten ist, gleich zu Beginn einer Durchsuchung seinen Rechtsanwalt beziehungsweise Verteidiger hinzuzuziehen.
Anzeichen für ein Ende der Maßnahmen
Das Ende einer Durchsuchung zeichnet sich ab, wenn die Fahnder die beschlagnahmten Unterlagen aus dem Privathaus oder Betrieb des Beschuldigten verbracht haben. Ein Hinweis auf das zeitnahe Ende der Durchsuchung kann auch sein, wenn die Nebenorte längst durchsucht sind, die dortigen Fahnder ihre Arbeit beendet haben und entweder ins Finanzamt zurückgefahren sind oder zum Haupteinsatzort, um dort zu unterstützen, etwa bei der Vernehmung von Zeugen, der Durchsuchung von Räumen oder dem Erstellen von Beschlagnahmeverzeichnissen.
Ende der Durchsuchung
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörden oder genauer gesagt des zuständigen Fahndungsleiters, wann er die Durchsuchung für beendet erklärt. Das Ende der Steuerfahndung wird von ihm meistens stillschweigend – konkludent – bekannt gegeben, indem er sich verabschiedet und mit den anderen Fahndern geht. Sofern der leitende Beamte also nicht verkündet, die Durchsuchung am nächsten Tag fortsetzen zu wollen, weil er beispielsweise nicht fertig geworden ist, sondern sich tatsächlich verabschiedet, ist damit das Ende der Durchsuchung beziehungsweise Steuerfahndung erklärt. Bei der Verabschiedung sollte man jedwede Emotion vermeiden. Als Berater kann man hier nur zur Neutralität und Professionalität aufrufen. Auch alle Argumente, etwa gegen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung, sind an dieser Stelle fehl am Platze.
Fazit und Ausblick
Die freiwillige Herausgabe der gesuchten Unterlagen kann zu einer schnellen Beendigung der Durchsuchung führen. Es gibt aber keine Gewähr dafür. Ausschließlich und allein der Fahndungsleiter oder ein anwesender Staatsanwalt beendet die Durchsuchung. Weder der Beschuldigte noch sein Rechtsanwalt können die Maßnahmen beenden – gleich mit welchen Argumenten oder juristischen Anträgen; selbst mit einem Eilantrag besteht in der Regel keine Chance, eine angelaufene Durchsuchung zu beenden. In jedem Fall sollte man keinen Widerstand leisten, jedweden Ärger oder Schwierigkeiten vermeiden, sofern man ein schnelles Ende der Maßnahmen wünscht. Und schließlich sollte man sich als Beschuldigter nie zu früh freuen und keinesfalls belastendes Material, das gut versteckt ist, gleich nach dem vermeintlichen Ende einer Durchsuchung wieder in den laufenden Betrieb einbinden.
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