Das Ehrenamt - 20. September 2018

Noch selbstlos tätig?

Bei der Betreuung von Vereinen sollte ein be­son­deres Augen­merk auf die im Verein Tätigen gelegt werden.

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind in Deutschland weit verbreitet. Im Jahr 2016 waren laut Institut für Demoskopie Allensbach mehr als 14 Millionen Menschen ehrenamtlich tätig. Daher stellt sich in der Steuerberatungspraxis häufig die Frage, ob denn überhaupt eine ehrenamtliche Tätigkeit vorliegt oder bereits die Grenze zur entgeltlichen Beschäftigung überschritten ist. Um diese Klippe in der Beratung von Vereinen zu meistern, gilt es, die Fallstricke der Abgabenordnung (AO) sowie lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu kennen.

Vorstand und die Gemeinnützigkeit

Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft ist die Selbstlosigkeit nach § 55 Abgabenordnung.

Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft ist die Selbstlosigkeit nach § 55 AO. Für Tätigkeiten im Verein ist zu beachten, dass Vergütungen nicht unverhältnismäßig hoch sein dürfen, um die Selbstlosigkeit – und damit die Steuerbegünstigung – nicht zu gefährden. Vor allem bei der Zahlung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder von Vereinen ist Vorsicht geboten. Denn grundsätzlich haben diese nach § 27 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ihre Tätigkeit unentgeltlich für den Verein zu erbringen. Unentgeltlich wird die Tätigkeit ausgeübt, wenn der Vorstand lediglich Auslagenersatz, etwa in Form von Reisekosten, erhält. Soll eine Vergütung gezahlt werden – und sei es nur in Höhe einer Ehrenamtspauschale –, ist eine entsprechende Satzungsregelung notwendig, die die Vergütung in angemessener Höhe erlaubt.

Vergütung von Mitgliedern

Ein Verstoß gegen die vom Gesetz geforderte Selbstlosigkeit kann auch bei Zuwendungen an Mitglieder vorliegen. Zuwendungen an Mitglieder sind nur dann unschädlich, wenn es sich um Annehmlichkeiten handelt, die als angemessen anzusehen sind. So sind Zuwendungen im Rahmen der Mitgliederbetreuung in Form eines Blumenstraußes oder eines Weingeschenks durchaus zulässig und gefährden die Selbstlosigkeit nicht. Außerdem liegt auch dann keine schädliche Zuwendung vor, wenn das Mitglied eine Gegenleistung erbringt. Das ist dann der Fall, wenn das Mitglied eine Vergütung im Rahmen eines Dienstvertrags erhält. Erhält das Vereinsmitglied beispielsweise für die Bürotätigkeit in der Geschäftsstelle eine angemessene Vergütung, so ist die Selbstlosigkeit nicht gefährdet.

Bezahlte Sportler

§ 58 Nr. 8 AO durchbricht zugunsten des bezahlten Sports den Grundsatz der Selbstlosigkeit. Denn grundsätzlich würde bezahlter Sport zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Die Bezahlung von Spielern mit Mitteln aus dem ideellen Bereich ist damit unschädlich, wenn der bezahlte Sport Nebenzweck ist, also im Hintergrund steht und von untergeordneter Bedeutung ist. Bezahlter Sport wird typisierend dann angenommen, wenn ein Sportler, der Mitglied des Vereins ist, mehr als 400 Euro monatlich erhält oder ein vereinsfremder Sportler mehr als die tatsächlichen Reisekosten. Bezahlter Sport ist folglich nicht dem Profisport vorbehalten, sondern schon in Amateurligen zu finden.

Der Verein als Arbeitgeber

Beschäftigt der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben Personen, die ihm ihre Arbeitskraft schulden, ist er Arbeitgeber. Mitglieder und Sportler des Vereins können zugleich Arbeitnehmer des Vereins sein. Hat der Verein laut Satzung verschiedene Abteilungen, so liegt ein Verein im Verein vor. Dabei ist zu beachten, dass einzelne Abteilungen nicht Arbeitgeber sein können und daher die Arbeitgeberpflichten stets den Verein – und damit seine gesetzlichen Vertreter – treffen. Ist der Verein Arbeitgeber, so treffen ihn die gleichen Pflichten hinsichtlich Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht wie jeden anderen Arbeitgeber.

Arbeitnehmer im Verein

Arbeitnehmer im Verein können in verschiedenen Bereichen tätig sein. Die Tätigkeiten reichen von Bürotätigkeiten über Vereinsmanager bis hin zum Vereinsmitglied, das im Rahmen einer Veranstaltung entgeltlich für den Verein tätig wird. Vor allem die Tätigkeit als Trainer und Sportler verursacht in der Praxis Schwierigkeiten hinsichtlich der Abgrenzung von Arbeitnehmer und Selbstständigem. Für Trainer, Übungsleiter, Lehrer, Leiter einer Musikkapelle und ähnliche Tätigkeiten gilt die Vermutung, dass bei nicht mehr als sechs Stunden wöchentlich eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ist hingegen eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, ob die Indizien für eine abhängige Beschäftigung oder für eine selbstständige Tätigkeit überwiegen. Als Hilfestellung hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) einen Katalog veröffentlicht, der für eine Vielzahl von Tätigkeiten eine Einordnung vornimmt (Niederschrift vom 08.11.2017, TOP 2, Anlage 5: Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit; Dok.-Nr. 0208255).

Lohnsteuerliche Freibeträge

Unabhängig davon, ob eine selbstständige Tätigkeit anzunehmen ist oder eine Arbeitnehmertätigkeit vorliegt, kommen die Freibeträge nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) in Betracht. Beide Vorschriften haben gemeinsam, dass nur nebenberufliche Tätigkeiten begünstigt sind. Nebenberuflich im Sinne der Vorschriften setzt aber nicht voraus, dass tatsächlich daneben ein Hauptberuf ausgeübt wird. Vielmehr ist hier auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung abzustellen. Die Tätigkeit ist dann – unabhängig von der Höhe der Vergütung – als nebenberuflich zu beurteilen, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt. Bei einer Arbeitszeit im Vollerwerb von 40 Stunden pro Woche wäre damit Nebenberuflichkeit gegeben, wenn die Arbeitszeit maximal 13,3 Stunden betragen würde. Außerdem setzten sowohl § 3 Nr. 26 EStG als auch § 3 Nr. 26a EStG voraus, dass einer der in den Vorschriften genannten Arbeitgeber vorliegt. Bei gemeinnützigen Vereinen ist diese Voraussetzung jedoch regelmäßig erfüllt. Zu beachten ist zudem, dass Tätigkeiten, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgeübt werden, nicht von den Freibeträgen profitieren können. § 3 Nr. 26 EStG wird in der Praxis oftmals als Übungsleiterfreibetrag bezeichnet. Diese Bezeichnung wird der Vorschrift aber nicht gerecht, da ihre Anwendung weit darüber hinausgeht. So sind nämlich neben Übungsleitern auch Betreuer, Ausbilder und Erzieher begünstigt. Auch die Pflege kranker, alter und behinderter Menschen wird durch den Freibetrag gefördert. Und schließlich werden auch nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten von § 3 Nr. 26 EStG umfasst. So wird die Vorschrift nicht nur bei Fußballtrainern, sondern auch für Ersthelfer im Rettungsdienst oder bei Schauspielern in Theatervereinen angewandt. Diesen Personengruppen steht dann ein Freibetrag in Höhe von 2.400 Euro pro Kalenderjahr zu, wobei der Steuerpflichtige den Freibetrag insgesamt für alle ehrenamtliche Tätigkeiten nur einmal nutzen kann; er gilt somit personen- und nicht tätigkeitsbezogen. Die sogenannte Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) setzt hingegen nur eine nebenberufliche Tätigkeit für einen begünstigten Arbeitgeber voraus. Anders als bei der Übungsleiterpauschale sind von der Ehrenamtspauschale auch Vorstandsmitglieder, Kassenwart, Platzwart oder Bürokraft begünstigt. Der Freibetrag beträgt in diesen Fällen 720 Euro pro Kalenderjahr. Der Steuerpflichtige kann den Freibetrag insgesamt nur einmal im Kalenderjahr nutzen, unabhängig davon, wie viele ehrenamtliche Tätigkeiten er ausübt. In beiden Fällen sollte sich der Verein daher von seinem ehrenamtlich Tätigen bestätigen lassen, dass der jeweilige Freibetrag nicht bereits ausgenutzt wurde. Denn sobald es zur Überschreitung kommt, sind die Einkünfte steuerpflichtig.

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Liegt eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) vor, so besteht auch grundsätzlich Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen. Werden jedoch die lohnsteuerlichen Freibeträge nicht überschritten, so kommt es mangels beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nicht zur Versicherungspflicht. Kommt es zur Überschreitung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 oder 26a EStG, dann besteht nicht zwingend Sozialversicherungspflicht. Es ist vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine entgeltgeringfügige Beschäftigung, also einen Minijob, vorliegen. Dabei kann es von Vorteil sein, wenn der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auf zwölf Monate verteilt in Anspruch genommen wird, also monatlich 200 Euro genutzt werden. Auf diese Weise ergibt sich nämlich eine Entgeltgrenze von 650 Euro (450 Euro Geringfügigkeitsgrenze plus 200 Euro Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG), da der Freibetrag nicht in die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV einfließt. Folglich kann bei richtiger Anwendung des Freibetrags und bei Einhaltung aller weiteren Voraussetzungen eines Minijobs eine entgeltgeringfügige Beschäftigung vorliegen, obwohl die gesamte Vergütung monatlich 650 Euro beträgt.

Ausblick

Die große Koalition hat ebenfalls erkannt, dass Millionen ehrenamtlich Tätiger für die Gesellschaft wichtig sind. So finden sich im aktuellen Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode Bekenntnisse zur Stärkung des Ehrenamts. Neben der Entbürokratisierung des Ehrenamts will die Bundesregierung Ehrenamtliche steuerlich entlasten. Davon könnten insbesondere auch die Ehrenamtspauschale sowie die Übungsleiterpauschale betroffen sein. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Politik ihre Bekenntnisse zum starken Ehrenamt umsetzt und die über 14 Millionen Ehrenamtlichen in Deutschland entlasten wird.

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Aktuelles Gemeinnützigkeitsrecht, Art.-Nr. 70642

Zum Autor

AI
Andreas Islinger

Steuerberater und Experte rund um das Thema Sozialversicherung bei Ecovis in München.

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