Vermögensverwaltende GmbH - 23. Februar 2023

Kapitalgesellschaft als Verwalter

Aus wirtschaftlichen, aber auch steuerlichen Gründen kann es sich lohnen, Vermögensgegenstände in der gängigsten deutschen Rechtsform zu verwalten.

Unter einer Vermögensverwaltung versteht man – kurz definiert – die Anlage und Verwaltung fremden oder eigenen Vermögens. Sie kann grundsätzlich in jeder Rechtsform erfolgen, eine zivilrechtliche Einschränkung besteht insoweit nicht. Eine vermögensverwaltende GmbH ist demnach eine Kapitalgesellschaft, die zur Organisation von Vermögen und Vermögensgegenständen eingesetzt wird. Grundsätzlich kommen verschiedene Varianten bei der Nutzung einer vermögensverwaltenden GmbH in Betracht. So kann sie beispielsweise als Tochtergesellschaft einer Holding eingesetzt werden oder aber auch direkt der Verwaltung eigenen Vermögens dienen.

Tochtergesellschaft einer Holding

Bei einer Holding werden die Beteiligungen an mehreren Unternehmen oder Gesellschaften gebündelt. In vielen Bereichen ermöglicht und erleichtert das die ganzheitliche Verwaltung. Im Falle einer (vermögensverwaltenden) GmbH hat dies den Vorteil, dass Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaft an die Holding in der Regel zu 95 Prozent steuerbefreit sind.

Verwaltung eigenen Vermögens

Die vollständige oder teilweise Verwaltung eigenen Vermögens durch eine vermögensverwaltende GmbH kann ebenfalls eine Reihe von Vorteilen bringen – vor allem aus steuerlicher Sicht. Diese Vorteile können sich ergeben, wenn Vermögensgegenstände wie Immobilien, Aktien oder ähnliche Wertpapiere durch eine vermögensverwaltende GmbH verwaltet werden.

Gestaltungspotenziale

Bei einer Direktanlage, also der Vermögensverwaltung im Privatvermögen, und bei Kapitalerträgen, wie etwa Zinsen und Dividenden, aber auch Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Kapitalanlagen, kommt die sogenannte Abgeltungsteuer zur Anwendung. Diese sieht eine Besteuerung in Höhe von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (SolZ) vor und führt damit zu einer Definitivbelastung in Höhe von 26,375 Prozent. Ein Werbungskostenabzug ist unter diesem Regime nicht vorgesehen. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt hingegen der jeweils individuelle Einkommensteuersatz zur Anwendung, sodass es – abhängig von dem jeweiligen Investitionsziel – in beiden Fällen sinnvoll sein kann, alternative Anlagevehikel in Betracht zu ziehen.

Steuerliche Behandlung

Die Einkünfte einer GmbH mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland werden kraft Gesetzes als gewerbliche Einkünfte qualifiziert. Sie unterliegen damit der Körperschaft- und Gewerbesteuer gemäß § 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG) beziehungsweise § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Die Gesamtsteuerbelastung beläuft sich hier je nach Hebesatz der Gemeinde auf circa 30 Prozent und ist daher auf den ersten Blick gegenüber einer Direktanlage, also einer Anlage ohne Zwischenschaltung eines Vehikels in Form einer GmbH, sicherlich unattraktiv. Gleichwohl kann die Steuerlast aufgrund von Sondervorschriften in bestimmten Fällen abgesenkt werden und so im Vergleich zu einer Direktanlage wiederum deutlich an Attraktivität gewinnen. Neben diesen Vorteilen bestehen selbstverständlich auch
Nachteile, wie etwa Kosten, Aufwand und eventuelle Abzugsbeschränkungen. Diese sind in die Überlegungen, ob eine vermögensverwaltende GmbH aufgesetzt werden sollte, immer mit einzubeziehen.

Zweite Besteuerungsebene

Nicht zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass eine zweite Besteuerungsebene durch eine vermögensverwaltende GmbH implementiert wird, sodass es zunächst grundsätzlich einer Ausschüttung an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter bedarf, wenn ein Gewinn der GmbH auf die private Anteilseignerebene übergehen soll. Auch hier wäre die Ausschüttung auf der Anteilseignerebene grundsätzlich unter dem Abgeltungsteuerregime zu versteuern. In bestimmten Fällen kann allerdings auch das sogenannte Teileinkünfteverfahren nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zur Anwendung kommen (§ 32d Abs. 2 EStG).

Fazit

Die Gründe für eine Vermögensverwaltung in der Rechtsform einer GmbH können vielfältig sein. Neben der Trennung von risikobehafteten und konservativeren Anlageformen aufgrund der Haftungsbeschränkung der GmbH spielen regelmäßig auch steuerliche beziehungsweise wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle.

Zum Autor

JB
John Büttner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kanzlei FPS in Frankfurt am Main

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