Contractual Trust Arrangement - 30. Juli 2020

In treuen Händen

Eine spezielle Treuhandlösung zur Erfüllung von Pensionsverpflichtungen erweist sich als nicht versiegende Quelle neuer Fragen. Zugleich aber ist das Modell auch Grundlage von Gestaltungsspielräumen.

Die Grundstruktur eines Contractual Trust Arrangement (CTA) ist, dass ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Pensionsansprüche hat und der Arbeitgeber Vermögen zur Deckung dieser Pensionsverpflichtung vorhält. Damit diese Deckung insolvenzfest ist, überträgt der Arbeitgeber das Vermögen auf einen Treuhänder, in der Regel einen eingetragenen Verein, der das Vermögen am Kapitalmarkt anlegt. Diese Treuhandlösung heißt CTA. Das Unternehmen selbst weist bilanziell lediglich den Differenzbetrag von Pensionsverpflichtungen und separiertem Vermögen aus. Es kommt zu einer Bilanzverkürzung.

Treuhänder

Zweck des Treuhänders, hier beispielhaft in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.), ist die Verwaltung und die Erhaltung des Vermögens, das ihm vom Trägerunternehmen unwiderruflich und ausschließlich übertragen wird, um die Ansprüche der Versorgungsberechtigten zu erfüllen. Der Zweck des e. V. ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mitglieder des e. V. sind in der Regel seine Gründungsmitglieder, und das sind regelmäßig Mitglieder von Organen und Arbeitnehmer des Trägerunternehmens. Das Treuhandvermögen muss getrennt von etwa aufgebrachtem Vermögen des e. V. verwaltet werden. Die Verteilung eines entstehenden Gewinns an die Mitglieder des e. V. ist ausgeschlossen. Organe des e. V. sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand. Letzterer ist verpflichtet, entsprechend den Weisungen oder Richtlinien des Trägerunternehmens über das Vermögen zu verfügen, das dem e. V. ausschließlich übertragen wurde. Im Falle der Auflösung des e. V. fällt dessen Vermögen an das Trägerunternehmen.

Treuhandvertrag

Der Treuhandvertrag (TV) identifiziert die oft im Wesentlichen auf Betriebsvereinbarungen beruhenden Ansprüche aus Versorgungsverpflichtungen. Zu diesen Ansprüchen gehören in der Regel nicht solche gegen einen Pensionsfonds im Sinne des § 236 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder eine Pensionskasse im Sinne des § 232 VAG sowie gleichfalls nicht solche aus einer Direktzusage gegen ein Versicherungsunternehmen. Der TV identifiziert die Sicherungsfälle, in denen die Erfüllung der Versorgungsansprüche gewährleistet sein soll, also die Stellung des Antrags auf Eröffnung sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung, den Vergleich zwischen Trägerunternehmen und seinen Gläubigern zur Abwendung eines solchen Verfahrens unter Einbeziehung des Pensions-Sicherungs-Vereins aG (PSV) sowie die Einstellung der Betriebstätigkeit des Trägerunternehmens für den Fall, dass ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Doppeltreuhand

Durch den TV wird eine Verwaltungstreuhand zwischen der Gesellschaft sowie dem Treuhänder und eine Sicherungstreuhand zwischen dem Treuhänder und den Versorgungsberechtigten begründet (Doppeltreuhand). Vorrangig gesichert sind in der Regel diejenigen Versorgungsansprüche, die nicht durch den PSV aufgrund gesetzlicher Regelungen insolvenzgesichert sind, und nachrangig die, welche durch den PSV insolvenzgesichert sind (Sicherungsrangfolge). Das Treuhandvermögen wird vom e. V. getrennt verwaltet, beispielsweise in Treuhanddepots und auf Treuhandkonten.

Verwaltungstreuhand

Die Verwaltungstreuhand beinhaltet, dass das Trägerunternehmen nach seinem freien Ermessen dem Treuhänder geeignete, gegebenenfalls durch ein Anlagekonzept des Trägerunternehmens definierte Vermögensgegenstände überträgt. Mit deren Verwaltung und Anlage kann der Treuhänder im Rahmen eines gesondert zu schließenden Vermögensverwaltungsvertrags eine Kapitalanlagegesellschaft, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder einen geeigneten Dritten beauftragen. Die Verwaltung und Anlage des Treuhandvermögens erfolgt dann im Namen des Treuhänders und für Rechnung der Gesellschaft. Zur Bestimmung der konkreten Investmentstrategie hinsichtlich des verwalteten Vermögens wird in der Regel ein Anlageausschuss gegründet, der über die Vorgaben für die Anlage des Vermögens im Rahmen des Anlagekonzepts entscheidet. Das Anlagekonzept kann ohne Zustimmung der Versorgungsberechtigten geändert werden, darf aber den Regelungen des TV nicht widersprechen. Solange der TV nicht beendet und kein Sicherungsfall eingetreten ist, kann das Trägerunternehmen vom Treuhänder eine Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen, soweit es Leistungen zur Erfüllung von ­gesicherten Versorgungsansprüchen erbracht hat. DieVerwaltungstreuhand erlischt mit Eintritt des Sicherungsfalls.

Sicherungstreuhand

Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen zugleich als Sicherungstreuhänder jedes Versorgungsberechtigten (echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB). Das Sicherungstreuhandverhältnis darf ohne Einwilligung der Versorgungsberechtigten nur nach Maßgabe des TV aufgehoben werden. Aus der Sicherungstreuhand ist jeder Versorgungsberechtigte berechtigt, vom Treuhänder ein Verhalten im ­Interesse der Sicherung der Versorgungsansprüche zu ­verlangen, im Sicherungsfall aus dem Treuhandvermögen ­Befriedigung seiner Versorgungsansprüche, wobei die Leistungspflicht des Treuhänders auf das vorhandene Treuhandvermögen beschränkt ist. Unberührt bleibt das Recht des Trägerunternehmens, von dem Treuhänder im Sicherungsfall die Leistung an die Versorgungsberechtigten zu fordern.

Verpflichtungswert ermitteln

Der TV enthält die Regelung, dass einmal im Jahr – zweckmäßigerweise zum Stichtag des Jahresabschlusses des Trägerunternehmens – durch einen Versicherungsmathematiker der Verpflichtungswert der besicherten Versorgungsverpflichtungen zu ermitteln ist. Um das Maß der Sicherung – und zugleich der Ausfinanzierung – zu beschreiben, wird der Wert der Plan Assets zu dem Verpflichtungswert ins Verhältnis gesetzt; daraus ergibt sich die Bedeckungsquote der Versorgungsverpflichtungen. Wegen Unterschieden in der Bewertung von Pensionsverbindlichkeiten ergibt sich – selbst bei gleicher Bewertung der Plan Assets – in der Regel eine unterschiedliche Bedeckungsquote nach International Financial Reporting Standards (IFRS) und Handelsgesetzbuch.

Ansprüche erfüllen

Der TV enthält ferner Regelungen dazu, wie der Treuhänder im Sicherungsfall die Versorgungsverpflichtungen zu erfüllen hat, etwa ob er das Treuhandvermögen in liquides Vermögen umschichten darf. Sind alle Versorgungsansprüche erfüllt und Kosten und Aufwand des Treuhänders oder von ihm beauftragter Dienstleister erstattet, geht das Restvermögen an das Trägerunternehmen, wo es zur Befriedigung anderer Gläubiger zur Verfügung steht.

Gleichwertige Sicherung bei Betriebsübergang

Nach einhelliger Auffassung akzeptieren Abschlussprüfer die bilanzielle Saldierung der Werte von Versorgungsverpflichtungen und Plan Assets lediglich dann, wenn im ­Falle des Übergangs eines Betriebs oder Teilbetriebs im Sinne des § 613a BGB – ob im Wege der Einzelrechtsnachfolge, einer Gesamtrechtsnachfolge nach Umwandlungsgesetz (UmwG) beziehungsweise einer Übertragung von Versorgungsverpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern des Trägerunternehmens (­einschließlich Rentnern) nach dem UmwG – für die übergehenden Versorgungsverpflichtungen an neuer Stelle eine ­gleichwertige Sicherung geschaffen wird. Das Trägerunternehmen kann vom Treuhänder verlangen, zu diesem Zweck dem ­neuen Betriebsinhaber Mittel aus dem Treuhandvermögen zur Verfügung zu stellen. Alternativ können solche Mittel selbst auf den neuen Betriebsinhaber übertragen werden; dann kann das Trägerunternehmen Ersatz aus dem Treuhandvermögen verlangen, da der Treuhänder die übergehenden Versorgungsverpflichtungen nicht mehr sichern muss.

Rechte und Befugnisse des Trägerunternehmens

Gelegentlich behalten Trägerunternehmen sich im TV vor, durch Erklärung gegenüber dem Treuhänder weitere Versorgungszusagen in die Sicherung nach dem TV einzubeziehen. Der TV enthält darüber hinaus Bestimmungen zur Administration, wechselseitig zu überlassender Daten und in ­diesem Zusammenhang Verpflichtungen zur Wahrung des Datenschutzes. Dem Trägerunternehmen verbleibt die Befugnis, die Verpflichtung zur Erfüllung der Leistungen aus den Versorgungszusagen auf einen Pensionsfonds im Sinne des § 236 VAG zu übertragen, gegen den die Versorgungsberechtigten dann einen eigenen Anspruch auf Zahlung erwerben. Für diesen Fall sieht der TV regelmäßig vor, dass das Trägerunternehmen gegen den Treuhänder einen Anspruch hat, die bisher zur Besicherung der Versorgungsverpflichtungen gehaltenen Plan Assets auf den Pensionsfonds zu ­übertragen. Sofern das Trägerunternehmen den Pensionsfonds selbst mit den erforderlichen Mitteln ausstattet, kann es Aufwendungsersatz vom Treuhänder verlangen.

Handelsbilanz

Als Plan Assets eignen sich Vermögensgegenstände nicht, die – vereinfacht gesagt – dem operativen Betrieb des Trägerunternehmens dienen. Indessen, was gestern noch betriebsnotwendig war, kann heute marktgängig sein – etwa b­esondere Anlagen, die auf einen separaten Rechtsträger (Special Purpose Vehicle) übertragen werden, um mittelbar erwerbsfähig zu werden. Ist das der Fall, mögen sie auch als Plan ­Assets taugen. Mit der Ausfinanzierung von Versorgungsverpflichtungen in der eben beschriebenen Weise geht ­jedenfalls ein Modell verloren, das in Deutschland nach dem ­Zweiten Weltkrieg vertraut war: das Modell der Innenfinanzierung von Unternehmen aus dem Ansparvorgang für ­Pensionsrückstellungen. Durch ein CTA werden Unternehmen und Pensionsbetrieb voneinander getrennt, was die Bilanz nach der Saldierung verdeutlicht.

Steuern

Auch steuerlich bleiben die Plan Assets im wirtschaftlichen Eigentum des Trägerunternehmens. Diesem allein verbleiben Chancen und Risiken. Der Treuhänder ist im Rahmen des TV samt Anlagekonzept weisungsgebunden. Wird das Vermögen nicht zur Ausfinanzierung der gesicherten Versorgungsverpflichtungen benötigt, ist es an das Trägerunternehmen zurückzuerstatten. Das Zustandekommen des TV bewirkt keinen Zufluss von Arbeitslohn bei den Versorgungsberechtigten. Gleiches gilt beim Eintritt eines Sicherungsfalls. Auch dann bleiben die Plan Assets eine Rückdeckung, zum Zufluss kommt es erst bei Zahlung der Versorgungsleistungen. Die Dotierung des Treuhandvermögens stellt keine Schenkung dar. Mit ihrer Leistung erfüllt das Trägerunternehmen eine Pflicht aus dem TV. Und die Versorgungsberechtigten werden durch die Plan Assets nicht bereichert. Zahlt das Trägerunternehmen selbst die Versorgungsleistungen, sind ihm die Plan Assets zurückzuerstatten. An der Quelle einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer kann gegebenenfalls vom Trägerunternehmen angerechnet werden. Steuerbescheinigungen, die auf den Treuhänder mit dem Vermerk Treuhanddepot ausgestellt worden sind, berechtigen zur Anrechnung, wenn der Status des Treugebers nachgewiesen wird. Die Dotierung des Treuhandvermögens selbst stellt keinen steuerbaren Umsatz dar. Denn der Treuhänder verfügt über die Mittel nicht frei. Durch die treuhänderische Verwaltung indessen übt der Treuhänder eine selbstständige Tätigkeit aus, die ihn zum Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) macht. Da seine Tätigkeit keine steuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 8 h UStG ist, berechtigt ihn das zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 UStG.

Häufig gestellte Fragen

Neben den voranstehend dargestellten Aspekten des CTA gibt es eine Vielzahl weiterer zu klärender Fragen. Betreibt der Treuhänder ein Bankgeschäft? Jedenfalls nicht im Falle eines Konzern-CTA. Gibt es einen Bedarf für am Markt operierende Gruppentreuhänder? Ja, und sei es nur dafür, bestimmte Formen des Deckungsvermögens – wie Rückdeckungsversicherungen – durch Übertragung auf den Treuhänder saldierungsfähig zu machen. Kann man sich eine Gesamthandsgesellschaft, etwa eine Kommanditgesellschaft (KG), als Treuhänder vorstellen? Ja, gewiss bei Übertragung von Immobilien, bei denen es gegebenenfalls nicht zu einem Anfall von Grunderwerbsteuer kommt. Neue Fragen ergeben sich für das CTA zudem aus Gesetzesreformen, wie etwa der EU-Geldwäscherichtlinie sowie dem Geldwäschegesetz beziehungsweise dem Investmentsteuerrecht. Gleiches gilt für die bilanziellen Spielräume, die sich aufgrund der Novelle von IFRS und International Accounting Standards (IAS) ändern. Zu klären ist schließlich auch die Frage, ob Vermögensgegenstände des Treuhandvermögens dem Trägerunternehmen zur Nutzung überlassen werden können: Unter bestimmten Bedingungen ist das möglich.

Zum Autor

CK
Dr. Christoph Küppers

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater sowie Partner der Hogan Lovells International LLP am Standort Düsseldorf

Weitere Artikel des Autors