Haftungsfragen - 26. März 2020

Grenzen der Beratung

Auch Steuerberater können in den Fokus der Finanzverwaltung geraten. Denn der Schritt von engagierter Beratung zu strafrechtlich vorwerfbarem Verhalten ist nicht weit.

Jeder Steuerberater genießt für seine berufliche Tätigkeit einen gewissen Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung und steuerlicher Inanspruchnahme.

Denn im Rahmen seiner Tätigkeit darf der steuerliche Berater grundsätzlich darauf vertrauen, dass das fremde Tun seiner Mandanten legal ist. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen mit der Folge, dass der eigentlich garantierte Schutz nicht mehr greift.

Im Visier der Steuerfahndung

Das ist der Fall, wenn das vom steuerlichen Berater erkannte Risiko eines strafbaren Verhaltens des Mandanten derart hoch ist, dass er mit seiner Hilfeleistung – also der steuerlichen Beratung – „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt“ (so der Bundesgerichtshof [BGH] bereits mit Urteil vom 01.08.2000, 5 StR 624/99 oder etwa mit Urteil vom 18.06.2003, 5 StR 489/2002). Soweit es für den Steuerberater deutlich erkennbar ist, dass sich der Mandant dem Risiko eines strafrechtlich vorwerfbaren Verhaltens aussetzt, sollte er immer überlegen, inwieweit er dem Mandanten hier noch helfen kann beziehungsweise darf. Der steuerliche Berater sollte in derartigen Fällen immer auch an sich selbst denken und überlegen, inwieweit er sich persönlich absichern sollte. Andernfalls besteht die Gefahr, selbst ins Visier der Steuerfahndung zu geraten.

Soweit es für den Steuerberater ­deutlich ­erkennbar ist, dass sich der ­Mandant dem ­Risiko eines strafrechtlich vorwerfbaren V­erhaltens aussetzt, sollte er überlegen, inwieweit er dem ­Mandanten hier noch helfen kann.

Letzte Warnung des Finanzamts

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn dem Mandanten bereits seitens des Finanzamts schriftlich mitgeteilt wurde, dass etwa die für das Jahr 2018 eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung zu einer Nachzahlung führt, da die Voranmeldungen zu geringe Umsätze enthielten und der Mandant darauf hingewiesen wird, dass dieser Vorgang der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) zur Prüfung vorgelegt wurde. Wenn die BuStra im Weiteren dann mitteilt, dass das Verhalten grundsätzlich den Tatbestand einer vorsätzlichen beziehungsweise leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt, man derzeit jedoch davon ausgehe, dass es aufgrund wiederholter Sachbearbeiterwechsel im Unternehmen wohl an einem Vorsatz beziehungsweise der Leichtfertigkeit betreffend eine Steuerhinterziehung mangele, so muss der Unternehmer, aber auch sein Steuerberater gewarnt sein. In beispielhaft genanntem Schreiben hatte das Finanzamt die Mandantschaft zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Unternehmer nach § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet ist, nach Ablauf eines jeden Voranmeldezeitraums Voranmeldungen abzugeben und darin vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Das Schreiben an die Mandantschaft schloss mit der Ermahnung des Finanzamts, mehr Sorgfalt bei der Erstellung der künftigen Umsatzsteuervoranmeldungen walten zu lassen und die gesetzlichen Abgabepflichten allesamt einzuhalten.

Kenntnis des steuerlichen Beraters

Wird dieses Schreiben auch dem Steuerberater zugeleitet, ist für diesen deutlich zu erkennen, dass sich der Mandant einem hohen Risiko aussetzt, bei der nächsten Verfehlung ein Strafverfahren zu riskieren. Das kann nur vermieden werden, wenn die Strukturen die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend durch das Unternehmen geändert und steuerrechtlich korrekt aufgestellt werden. Ohne Änderungen bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen könnte es bei nochmaliger Unregelmäßigkeit im Rahmen der Umsatzsteuererklärung dazu kommen, dass dem Steuerberater aufgrund der Kenntnis dieses Schreibens auch die Kenntnis steuerlicher Unregelmäßigkeiten und damit eine Beihilfe zur Steuerverkürzung unterstellt werden.

Strafrechtlich relevantes Verhalten

Noch mehr Aufmerksamkeit muss der Steuerberater selbstverständlich dann an den Tag legen, wenn er mit seiner Kanzlei die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Mandantschaft erstellt und er davon Kenntnis hat, dass der Geschäftsführer durch vorsätzliche Angabe zu hoher Vorsteuerbeträge Umsatzsteuer hinterzogen hat (Finanzgericht [FG] Berlin-Brandenburg, 9 K 9306/12, Urteil vom 06.03.2018, Revision anhängig, Az. VII R 29/18). Nach Aufdeckung der Steuerhinterziehung durch den Geschäftsführer ordnete das Finanzamt eine Umsatzsteuerprüfung an, betreffend die dem strafrechtlichen Zeitraum nachfolgenden Anmeldezeiträume. Der Steuerberater des Unternehmens hatte nach Erhalt dieser Prüfungsanordnung für die Folgezeiträume durch bewusst wahrheitswidrige ­Erklärungen eine sofortige Anschlussprüfung verhindert. Damit hatte er das Ziel verfolgt, es dem Geschäftsführer und Haupttäter zu ermöglichen, die zunächst in der Buchführung erfassten Scheinrechnungen eines nicht existenten Lieferanten durch Eingangsrechnungen eines realen Lieferanten zu ersetzen. Gleichzeitig hatte der Steuerberater einen Mitarbeiter seiner Kanzlei angewiesen, die neuen Rechnungen des vermeintlich richtigen Lieferanten in die Buchführung der GmbH zu übernehmen und dabei den Austausch der Rechnungen nicht durch eine offene Korrektur, sondern entgegen der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) so einzubuchen, dass die ursprünglich gebuchten Scheinrechnungen nicht mehr zu erkennen waren.

Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Der Steuerberater wurde nach Aufdeckung dieser Vorgänge wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch den Geschäftsführer verurteilt. In der Folge erließ die Finanzverwaltung zudem einen auf § 71 AO gestützten Haftungsbescheid. Denn nach den Regeln der AO kann auch der Teilnehmer einer Steuerhinterziehung, in diesem Fall der wegen Beihilfe verurteilte Steuerberater, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO sowie die Zinsen nach § 233 AO, soweit diese nach § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden, persönlich haftbar gemacht werden (vgl. weiterführend hierzu auch Verwaltungsgericht [VG] Magdeburg, Urteil vom 24.05.2017, Az. 2 A 373/15).

Weitergehende Folgen

Eine solche, womöglich auch noch gut gemeinte Aktion, um den Mandanten vor Betriebsprüfungen zu schützen, kann also den Steuerberater persönlich sehr teuer zu stehen kommen. Zudem wird die Steuerberaterkammer von den Ermittlungsbehörden bereits über die Einleitung des Strafverfahrens informiert (§ 10 Steuerberatergesetz – StBerG). Die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen sind auch für ein darauf folgendes berufsrechtliches Verfahren bindend, (vgl. § 109 Abs. 3 Satz 1 StBerG). Haftungs- und auch berufsrechtliche Folgen können jedoch zumindest im Strafverfahren bei der Strafzumessung in der Regel strafmildernd berücksichtigt werden (so zuletzt BGH, Beschluss vom 10.01.2019, 3  StR 635/17).

Mandat niederlegen

Aber auch ein Steuerberater, der lediglich in Kenntnis der Unvollständigkeit der Daten oder des Vorhandenseins von Scheinrechnungen weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht, kann sich wegen einer Beihilfehandlung strafbar machen (vgl. FG Nürnberg, 10.12.2002, II 536/2000). So mag der Fall, den das FG Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte – so bleibt zu hoffen – in der Realität eine Ausnahme darstellen. Da die meisten Steuerberater eine professionelle Distanz zu ihren Mandanten wahren, wird es weitaus häufiger vorkommen, dass der steuerliche Berater erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Mandanten oder gar sichere Kenntnis über die Nichtvollständigkeit und Inkorrektheit seiner Angaben hat. Man denke nur an Mandanten, die immer noch ein handschriftliches Fahrtenbuch führen, da sie auf diese Weise die eine oder andere Privatfahrt als Dienstfahrt verschleiern können. Wenn dem Steuerberater so etwas bekannt ist oder auf der Hand liegt, dass die Angaben des Mandanten zu steuerlich erheblichen Tatsachen unrichtig oder unvollständig sind, so muss er den Mandanten nicht zu einer Selbstanzeige oder Korrektur nach § 153a AO zwingen. Strafrechtlichen oder berufsrechtlichen Folgen kann der steuerliche Berater jedoch nur entgehen, wenn er ein solches Mandat mit allen Konsequenzen niederlegt. 

Mehr dazu

Fachseminar: Handelsrechtliche Fortführungsprognose – Krisensituationen erkennen und Mandanten gut beraten, Art.-Nr. 78049

Fachseminar: Berufsrisiko für Steuerberater – Haftung für Vermögensschäden, Art.-Nr. 70879

Fachseminar: Berufsrisiko für Steuerberater – Strafrecht, Steuerstrafrecht und weitere Berufsgefahren, Art.-Nr. 70097

Zu den Autoren

JS
Dr. Janika Sievert, LL. M. Eur.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht sowie Fachanwältin für Steuerrecht. Sie ist Partnerin bei Ecovis in Landshut.

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AL
Alexander Littich, LL. M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht. Er ist Partner bei Ecovis in Landshut.

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