Haftungsfälle - 13. Februar 2019

Gegenwind für Amazon und Co.

Kürzlich traten Gesetze in Kraft, um gegen inter­na­tio­nale Online­händler und deren An­bieter und Zu­lieferer vor­zu­gehen, die hier­zu­lande keine Um­satz­steuer abf­ühren.

Im Jahr 2018 betrieben etwa 129 Onlineplattform-Betreiber den Onlinehandel in Deutschland. Wenn eine Ware vom chinesischen Unternehmer an den deutschen Verbraucher über Onlineplattformen, etwa Amazon, nach Deutschland geliefert und verkauft wird, ist dieser Drittlandsunternehmer aus China verpflichtet, entweder Einfuhrumsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) abzuführen oder sich in Deutschland für die Zwecke der Umsatzbesteuerung zu registrieren. Solche Lieferungen an deutsche Verbraucher sind in Deutschland gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbare Umsätze, die in Deutschland nach § 3 Abs. 8 UStG steuerpflichtig sind. Auf diese Weise haben sich viele chinesische Unternehmer beziehungsweise Unternehmer aus größtenteils asiatischen Drittländern beim Verkauf von Waren über Online-Plattform-Betreiber wie Amazon in den Jahren 2016 bis 2018 weder in Deutschland umsatzsteuerlich registriert, noch haben sie Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland abgeführt. Dadurch ist dem deutschen Fiskus erheblicher Schaden wegen der Nichtabführung der deutschen Umsatzsteuer entstanden. Experten schätzen den Schaden durch nicht gezahlte Einfuhrumsatzsteuer aus dem China-Onlinehandel EU-weit auf jährlich fünf Milliarden Euro. In Deutschland dürfte durch Importe über Amazon und eBay ein Schaden von 800 Millionen Euro entstehen – und der Direkthandel aus China ist darin noch nicht einmal enthalten (vgl. Handelsblatt, 10.08.2018, S. 1). Die europaweite Reform des E-Commerce, die auch die Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung über Onlinemarktplätze beinhaltet, war eigentlich erst bis zum Jahr 2021 umzusetzen. Aufgrund der hohen Umsatzsteuerausfälle wollte Deutschland nicht bis zu diesem Zeitpunkt warten und beschloss daher die nachfolgenden Gesetze, die zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind.

Aufzeichnungspflichten

Der Onlineplattform-Betreiber muss bestimmte Angaben der Onlinehändler aufzeichnen, die als besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Markplatzes in § 22f UStG geregelt sind. Dazu gehören unter anderem die Steuernummer, die dem Onlinehändler vom zuständigen Finanzamt gemäß § 21 Abgabenordnung (AO) erteilt wird, und, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, die er vom Bundeszentralamt für Steuer erhält. Außerdem sind das Beginn- sowie das Enddatum der Gültigkeit einer Finanzamtsbescheinigung über die steuerliche Erfassung des Online-Händlers nach § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG aufzuzeichnen. Nach § 22f Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG wird die Finanzamtsbescheinigung auf Antrag des Onlinehändlers vom zuständigen Finanzamt erteilt; die Ausstellung kann verweigert werden, wenn der Onlinehändler seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und nicht zu erwarten ist, dass er diesen künftig nachkommen wird. Der Onlineplattform-Betreiber muss nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG die oben genannten Angaben durch Vorlage der auf längstens drei Jahre befristeten Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Online-Händlers nachweisen, die vom zuständigen Finanzamt ausgestellt wurde. Ist der Onlinehändler weder im Inland noch in der EU noch im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, muss er nach § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG spätestens bei der Antragstellung einen Empfangsbevollmächtigten nach § 123 AO im Inland benennen.

Praxisprobleme bei Aufzeichnungspflichten

Jedem Onlinehändler ist daher zu raten, für jede Onlineplattform eine gesonderte Erfassungsbescheinigung zu beantragen.

Die Regelungen zu der Angabenerfassung sind für den Onlineplattform-Betreiber eine bürokratische Belastung und werden durch den Gesetzgeber damit gerechtfertigt, dass der Onlineplattform-Betreiber in die Lieferursachenkette eingebunden ist, die später zu Umsatzsteuerausfällen führt, indem er Onlinehändlern ein Forum für Verkäufe bietet, dort Umsätze zu erzielen, um dadurch die Umsatzsteuer auszulösen. Außerdem sind diese Regelungen bei sämtlichen Lieferungen einschlägig, die in Deutschland beginnen oder enden. Es wird nicht unterschieden, ob Onlinehändler Inländer oder Ausländer sind. Auf der anderen Seite wird unterschieden, ob die Registrierung auf der Onlineplattform als Unternehmer (vgl. § 22f Abs. 1 UStG) oder nicht als Unternehmer (vgl. § 22f Abs. 2 UStG) vorgenommen wird. Diese Regelungen gelten insbesondere für Umsätze, deren Ort sich nach § 3 Abs. 8 UStG aus dem Drittland oder über § 3c UStG aus einem EU-Land ins Inland verlagert. Praktische Probleme bestehen darin, dass die steuerlichen Erfassungsbescheinigungen des Onlinehändlers zuerst in Papierform zu erteilen sind, solange das elektronische Abfrageverfahren in den Fällen des § 22f Abs. 1 Satz 6 UStG nicht eingeführt wurde (vgl. § 27 Abs. 25 UStG). Derzeit ist das elektronische Abfrageverfahren noch nicht eingeführt worden, sodass sowohl die Anträge als auch die Erteilung der steuerlichen Erfassungsbescheinigungen zuerst in Papierform erfolgen müssen. Für die meisten asiatischen Onlinehändler ist nach § 21 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Umsatzzuständigkeitsverordnung mangels ausdrücklich geregelter Zuständigkeit das Finanzamt Berlin Neukölln zuständig. Da die Amtssprache in Abgabenangelegenheiten nach § 87 AO deutsch ist, bleibt abzuwarten, wie lange das Finanzamt Berlin-Neukölln für die Bearbeitung der Anträge in Papierform und die Erteilung der steuerlichen Erfassungsbescheinigung ebenfalls in Papierform benötigen wird. Es ist ebenfalls nicht auszuschließen, dass die Anträge nicht selten in chinesischer Sprache bei der Finanzverwaltung eingereicht werden. Andererseits kann der Empfangsbevollmächtigte nach § 123 AO zur Behebung solcher praktischer Probleme sehr hilfreich sein; er ist allerdings erst mit der Antragstellung zu benennen. Auch ist unklar, ob der Onlineplattform-Betreiber das Original der steuerlichen Erfassungsbescheinigung vom Onlinehändler verlangen kann. Im Gesetz ist es ausdrücklich nicht geregelt. Jedem Onlinehändler ist daher zu raten, für jede Onlineplattform eine gesonderte Erfassungsbescheinigung zu beantragen. Es bleibt somit festzuhalten, dass diese Aufzeichnungsregelungen zu weit gefasst sind und sie dem Onlineplattform-Betreiber in großem Umfang zusätzliche Pflichten aufbürden. Außerdem wird die alleinige Zuständigkeit eines einzigen Finanzamtes Berlin-Neukölln für asiatische Onlinehändler in Deutschland für die Erteilung der steuerlichen Erfassungsbescheinigung das ganze Prozedere zeitlich und organisatorisch noch mehr verkomplizieren, als es schon ist.

Gefährdungshaftung

Der Onlineplattform-Betreiber haftet, wenn Onlinehändler die entstandene Umsatzsteuer nicht entrichten. Dies ist im § 25e UStG normiert, in dem die Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz geregelt ist. § 25e Abs. 1 UStG regelt die sogenannte Gefährdungshaftung des Onlineplattform-Betreibers für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung des Onlinehändlers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Danach haftet der Onlineplattform-Betreiber nach § 25e Abs. 2 UStG nur dann nicht, wenn er eine Bescheinigung der Finanzverwaltung über die steuerliche Registrierung des Onlinehändlers oder eine elektronische Bestätigung vorlegt. Eine Exkulpation ist allerdings nach § 25e Abs. 2 UStG nicht möglich, wenn der Onlineplattform-Betreiber Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Kommt der Onlinehändler seinen steuerlichen Pflichten (Erklärungs- und Zahlungspflichten) nicht nach, kann dies das für ihn zuständige Finanzamt dem Onlineplattform-Betreiber nach § 25e Abs. 4 UStG mitteilen. Nach Zugang dieser Mitteilung haftet der Onlineplattform-Betreiber nach § 25e Abs. 4 UStG für die nicht entrichtete Umsatzsteuer, allerdings erst für Umsätze, die nach Zugang dieser Mitteilung abgeschlossen worden sind. Die Haftung entfällt in diesem Fall, wenn der Onlineplattform-Betreiber innerhalb einer vom Finanzamt im Rahmen der Mitteilung gesetzten Frist nachweist, dass der Onlinehändler über seine Plattform keine Waren mehr anbieten kann, also dass er ihn für weitere Verkäufe sperrt. Zu beachten ist, dass nach § 25e Abs. 7 UStG für den Erlass des Haftungsbescheids nach § 191 AO das Finanzamt zuständig ist, das auch für die Besteuerung des Onlinehändlers zuständig ist. In Fällen der chinesischen Onlinehändler ist es das Finanzamt Berlin-Neukölln. Die Haftung greift nach § 27 Abs. 25 Satz 4 UStG in Bezug auf Onlinehändler aus Drittländern ab dem 1. März 2019, für alle anderen ab dem 1. Oktober 2019.

Rechtliche Bedenken

Die sogenannte Gefährdungshaftung bedeutet verschuldensunabhängige Haftung; die Haftungsfolge für den Onlineplattform-Betreiber wird also unabhängig von seinem Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nach § 25e UStG angeordnet. Dies hat mit dem traditionellen deutschen Haftungsrecht nichts mehr zu tun, wo das Verschulden des Haftungsschuldners zwingend als Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt wird. In § 69 AO ist beispielsweise geregelt, dass der Geschäftsführer lediglich für verschuldete Pflichtverletzung (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) haftet und diese Tatbestandsmerkmale auf allen Tatbestandsebenen von der Finanzverwaltung zu beweisen sind. Im Fall des § 25e UStG ist dies aber umgekehrt. Der Onlineplattform-Betreiber muss ein Nichtverschulden, das zu seiner Enthaltung führt, selbst vortragen und beweisen. Es entsteht eine Art Beweislastumkehr zulasten des Onlineplattform-Betreibers. Gelingt ihm der Beweis des Nichtverschuldens im Falle der nicht entrichteten Umsatzsteuer nicht, haftet er für die Umsatzsteuer.

Rechtsschutz des Onlinehändlers

Ist die Mitteilung des Finanzamts über das Nichtnachkommen der steuerlichen Pflichten des Onlinehändlers an den Onlineplattform-Betreiber nach § 25e Abs. 4 UStG falsch, ist der Onlinehändler berechtigt, dagegen rechtlich vorzugehen, da diese Mitteilung im Regelfall einen Verwaltungsakt nach § 122 Abs. 1 AO darstellt. Er kann somit mit dem Einspruch beziehungsweise später mit der Klage und Aussetzung der Vollziehung gegen eine falsche Mitteilung ab deren Zugang gegen das Finanzamt vorgehen.

Fazit

Der Gesetzgeber brachte neue Umsatzsteuergesetze, motiviert allein wohl durch zu hohe Umsatzsteuerausfälle, zu schnell zustande. Insbesondere die Gefährdungshaftung begegnet rechtlichen Bedenken und ist wegen des Beweises des Nichtverschuldens seitens des Onlineplattform-Betreibers rechtlich äußerst problematisch, da dies in das klassische deutsche Gefüge des Haftungsrechts nach der AO nicht einzuordnen ist. Auch die Erteilung der steuerlichen Erfassungsbescheinigung durch das zuständige Finanzamt vor allem an asiatische Unternehmer ist in zeitlicher Hinsicht sehr bedenklich.

MEHR DAZU

Fachbuch: Stolperfalle Online-Handel, Art.-Nr. 35152

Zum Autor

Konstantin Weber

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Inhaber der WEBER RECHT & STEUERN Kanzlei mit Standorten in Karlsruhe und Baden-Baden; Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Umsatzsteuerrecht, Steuerstrafrecht und Steuerstreitrecht (Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren)

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