Gesetzesinitiative - 22. März 2018

Es muss passen

Die Europäische Kommission hat dem Mehrwertsteuerbetrug den Kampf angesagt und will zudem die Regelungen für grenz­über­schrei­tend tätige Unternehmen vereinfachen.

Die Europäische Kommission hat in der jüngsten Zeit mehrere Vorschläge gemacht, um das derzeitige Mehrwertsteuersystem zu reformieren. Diese Vorschläge basieren insbesondere auf dem von der Europäischen Kommission im April 2016 beschlossenen sogenannten Mehrwertsteueraktionsplan – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen. Vier grundlegende Prinzipien sollen als Eckpfeiler eines neuen endgültigen und gemeinsamen EU-Mehrwertsteuerraums vereinbart werden. Im Dezember letzten Jahrs hat der EU-Ministerrat bereits erste Vereinfachungen der Mehrwertsteuerregelungen für grenzüberschreitend tätige Online-Unternehmen beschlossen, die schrittweise bis 2021 in Kraft treten sollen.

Hintergrund

Seit Langem setzt sich die Europäische Kommission für eine Reform des Mehrwertsteuersystems ein. Das ist auch dringend erforderlich, da die letzte Novellierung im Jahr 1993 bereits mehr als ein Vierteljahrhundert zurückliegt. Durch die geplanten ­Neuregelungen soll das Mehrwertsteuersystem für die Regierungen und Unternehmer nicht nur verbessert, sondern auch modernisiert werden. Den Mitgliedstaaten gehen allein durch den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug jährlich Einnahmen in Höhe von 50 Milliarden Euro verloren; Einnahmen, die für den Bau und die Modernisierung von Schulen, Straßen und Krankenhäusern genutzt werden könnten. Des Weiteren stellen die derzeitigen Mehrwertsteuerregelungen vor allem ein Hemmnis für den grenzüberschreitenden Handel insbesondere von kleineren und mittleren Unternehmen dar. Die EU-Kommission hat hierzu berechnet, dass Unternehmen, die grenzüberschreitenden Handel treiben, derzeit rund elf Prozent höhere Kosten für die Einhaltung der Vorschriften haben als Unternehmen, die nur im Inland tätig sind.

Inhalte der Reform

Künftig soll die Mehrwertsteuer beim grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen erhoben werden.

Zunächst einmal geht es um die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs als eines der zu vereinbarenden vier Grundprinzipien. Künftig soll die Mehrwertsteuer beim grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen erhoben werden. Derzeit ist dieser Handel unter gewissen Voraussetzungen von der Mehrwertsteuer befreit, was jedoch dazu führt, dass kriminelle Unternehmen die Umsatzsteuer vereinnahmen, jedoch nicht abführen. Die Einführung einer zentralen Anlaufstelle soll dazu dienen, dass Unternehmer bei einem einzigen Online-Portal in der eigenen Sprache Erklärungen abgeben und Zahlungen durchführen können. Die Mehrwertsteuer wird dann an die jeweiligen Mitgliedstaaten weitergeleitet, wie das bereits bei den elektronischen Dienstleistungen (sogenannten Mini-One-Stop-Shop-Verfahren) der Fall ist. Geplant ist auch die Umstellung auf das sogenannte Bestimmungslandprinzip, wonach die Mehrwertsteuer stets an den Mitgliedstaat des Endverbrauchers entrichtet wird, und zwar mit dem Mehrwertsteuersatz, der in diesem Mitgliedstaat gilt. Die derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften sollen zudem vereinfacht werden und damit zu einem Abbau der Bürokratie führen. Beabsichtigt ist, dass der Verkäufer beim grenzüberschreitenden Handel die Rechnung nach den Vorschriften seines Heimatlandes erstellen kann sowie keine zusammenfassende Meldung an sein Finanzamt mehr abgeben muss.

Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs

Darüber hinaus hat die Europäische Kommission Instrumente zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs vorgeschlagen. Als wichtigste Maßnahmen sind die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden, der Austausch wichtiger Informationen über die Einfuhren in die Europäische Union sowie der Austausch von Informationen über Fahrzeuge zu nennen. Nach Aussage des EU-Kommissars für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll, Pierre Moscovici, „wird beispielsweise Eurofisc, das EU-Expertennetzwerk für die Betrugsbekämpfung, Zugang zu den Fahrzeugzulassungsdaten anderer Mitgliedstaaten erhalten. Dadurch wird dem Mehrwertsteuerbetrug im Zusammenhang mit Gebrauchtwagen – einer der am weitesten verbreiteten Betrugsarten – ein Ende gesetzt.“

Flexiblere Mehrwertsteuersätze

Mit den am 18. Januar 2018 vorgelegten Vorschlägen will die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze einräumen. Nach Ansicht der Europäischen Kommission sind die derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften nicht nur nicht mehr zeitgemäß, sondern auch zu unflexibel. Mit ihren Vorschlägen kommt die Europäische Kommission daher ihrer Zusage gegenüber den Mitgliedstaaten nach, ihnen mehr Spielraum bei den Mehrwertsteuersätzen zuzugestehen. Diese Vorschläge lassen sich wie folgt zusammenfassen: Neben einem weiterhin geltenden Mehrwertsteuermindestsatz in Höhe von 15 Prozent könnten die Mitgliedstaaten dann

  • zwei ermäßigte Steuersätze zwischen fünf Prozent und dem vom Mitgliedstaat gewählten Normalsatz,
  • eine Mehrwertsteuerbefreiung (Nullsatz) sowie
  • einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz zwischen null Prozent und dem ermäßigten Satz festlegen.

Die derzeitige Liste von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen die Anwendung ermäßigter Steuersätze infrage kommt, soll durch eine Liste von Gütern, wie zum Beispiel Waffen, alkoholische Getränke, Glücksspiele und Tabak, ersetzt werden, auf die stets der Normalsatz von 15 Prozent oder ein höherer Satz angewendet werden müsste.

Vereinfachungen für Kleinunternehmen

Ebenfalls am 18. Januar 2018 hat die Europäische Kommission Vorschläge zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen für Kleinunternehmen vorgelegt. Nach den derzeitigen Regelungen der jeweiligen Mitgliedstaaten können von Kleinunternehmen getätigte Verkäufe von der Mehrwertsteuer befreit beziehungsweise nicht erhoben werden, wenn diese einen bestimmten Jahresumsatz nicht übersteigen. Problematisch ist, dass die jeweiligen nationalen Regelungen für eine Steuerbefreiung nur den inländischen Unternehmen zur Verfügung stehen. Hierdurch bestehen keine einheitlichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Europäischen Union für Kleinunternehmen. Die dazu ergangenen Vorschläge der Europäischen Kommission zur Vereinfachung für Kleinunternehmen sehen neben der Beibehaltung der derzeitigen Schwellenwerte für Steuerbefreiungen Folgendes vor:

  • einen EU-weiten Umsatzschwellenwert von zwei Millionen Euro, der bis zu dem Vereinfachungsmaßnahmen für alle – steuerbefreiten und nicht steuerbefreiten – Kleinunternehmen anwendbar ist
  • die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten alle Kleinunternehmen, die für eine Mehrwertsteuerbefreiung infrage kommen, von ihren Pflichten im Hinblick auf Registrierung, Rechnungstellung, Aufzeichnung und Mitteilung befreien
  • einen Umsatzschwellenwert von 100.000 Euro, der Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, ermöglichen würde, die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen

Weiteres Vorgehen

Die Vorschläge der Europäischen Kommission werden nun den Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union (EU-Ministerrat) zur Zustimmung sowie dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vorgelegt. Zudem will die Europäische Kommission noch in diesem Jahr einen detaillierten Vorschlag zu Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie auf technischer Ebene vorlegen, sodass die vorgeschlagenen Regelungen auch reibungslos umgesetzt werden können.

Beschlossene Regelungen für Online-Unternehmen

Der EU-Ministerrat hat bereits im Dezember vergangenen Jahrs Regelungen beschlossen, die das Mehrwertsteuersystem für grenzüberschreitend tätige Online-Unternehmen in der Europäischen Union vereinfachen sollen. Die Regelungen sollen schrittweise bis 2021 in Kraft treten. Bereits ab 1. Januar 2019 gelten Regelungen, die bestimmte Unternehmen, die online Waren in andere EU-Mitgliedstaaten verkaufen, entlasten sollen. Für Kleinstunternehmen mit einem grenzüberschreitenden Umsatz unter 10.000 Euro richtet sich dann die Mehrwertsteuer nach deren Ansässigkeitsstaat. Für kleinere und mittlere Unternehmen, die grenzüberschreitende Verkäufe im Wert von bis zu 100.000 Euro pro Jahr erbringen, werden einfachere Verfahren gelten. Zudem sollen künftig alle Unternehmen, die grenzüberschreitend Waren an Kunden verkaufen, ihren EU-Mehrwertsteuerpflichten über ein einheitliches nutzerfreundliches Online-Portal in ihrer Landessprache nachkommen können. Eine komplizierte Registrierung in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat soll damit entfallen. Die einzige Anlaufstelle für Online-Verkäufe von Waren soll 2021 einsatzbereit sein. Die Mitgliedstaaten haben bis dahin Zeit, die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen beziehungsweise zu aktualisieren.

Fazit

Die von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschläge sowie die bereits im Dezember vergangenen Jahrs vom EU-Ministerrat beschlossenen Mehrwertsteuerregelungen sind wichtige Schritte in die richtige Richtung. Neben der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs muss es vor allem um die Vereinfachung von Regelungen insbesondere für grenzüberschreitend tätige Unternehmen gehen. Das ist enorm wichtig, um das Ziel eines gemeinsamen, einheitlichen EU-Mehrwertsteuerraums zu erreichen, in dem es keinen Unterschied macht, ob die Waren im Inland oder über die nationalen Grenzen verkauft werden.

Zum Autor

Christian Mozelewski

Steuerberater und Rechtsanwalt bei der Berliner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Crowe Horwath Trinavis, berät regelmäßig Unternehmen in internationalen Steuerfragen

Weitere Artikel des Autors