Zwar ist das Ergebnis der Reformbestrebungen im Stiftungsrecht insgesamt zu begrüßen. Gleichwohl aber bedarf es nach Ansicht vieler Experten immer noch weiterer Klarstellungen.
Die Arbeit deutscher Stiftungen und damit deren gemeinnütziges Engagement wird aktuell noch durch die Zersplitterung im deutschen Stiftungsrecht erschwert. Die derzeitigen Rahmenbedingungen, wie wachsende Bürokratie, Rechtsunsicherheit und Niedrigzinsen, erschweren die Verwirklichung der Stiftungszwecke. Weiterhin ist die Handlungsfähigkeit von notleidenden Stiftungen mangels praxisnaher Lösungsmöglichkeiten stark eingeschränkt.
Auswirkungen der Niedrigzinsphase
Derzeit sind notleidende Stiftungen dazu verdammt, mit geringen Erträgen vor sich hin zu vegetieren. Ein besonderer Treiber der sieben Jahre andauernden Reformbestrebungen ist also vor allem die anhaltende Niedrigzinsphase gewesen, die es den vielen kleinen, aber auch größeren Stiftungen zunehmend unmöglich machte, ihre Zwecke noch nachhaltig erfüllen zu können. Das Spannungsfeld zwischen dem Grundsatz des Kapitalerhalts einer Stiftung und einer möglichst ertragreichen Nutzung des Vermögens wurde durch die Niedrigzinsphase verstärkt und führt(e) bisweilen zu existenziellen Schwierigkeiten der Stiftungen. Mit der klassischen konservativen Geldanlage konnten kaum noch nennenswerte Zinserträge für die Zweckverwirklichung erwirtschaftet werden. Zunehmend kamen risikoreichere Anlageformen ins Blickfeld mit höheren Ertragschancen und gegebenenfalls auch mit Umschichtungsgewinnen. Verlässliche bundeseinheitliche Regelungen hierzu fehlten jedoch.
Umgestaltungen erleichtern
Das deutsche Stiftungsrecht ist aktuell noch geprägt von seiner Zersplitterung in Form der unterschiedlichen Kodifizierung in den 16 Bundesländern und der damit verbundenen unterschiedlichen Rechtsanwendung. Fusionen notleidender Stiftungen sind bislang auch nicht möglich gewesen. Besonderes hinderlich war und ist dabei das doch recht starre Korsett des in den Bundesländern unterschiedlich gelebten Stiftungsrechts, das notleidenden Stiftungen kaum noch Handlungsmöglichkeiten lässt. Dies wird nunmehr durch die Möglichkeit von Zustiftung und Zusammenlegungen im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge geändert. Zudem kann eine auf Dauer errichtete Stiftung bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden. Schließlich wird das Stiftungsregister, vergleichbar dem Handels- und Vereinsregister Erleichterung bringen, denn aktuell ist im Rechtsverkehr auch die fehlende Publizität von vertretungsberechtigten Organen immer noch hinderlich.
Kalkulierbar und rechtssicher
Eine der großen Errungenschaften der Stiftungsrechtsreform ist jedoch die Vereinheitlichung der Regelungen auf der Ebene des Bundesrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 80 ff. BGB). Dadurch wird sich in Zukunft mehr Rechtssicherheit für alle Stiftungen ergeben. Die festgelegten Grundsätze werden zunehmend zu einer einheitlichen Rechtsauslegung in allen Bundesländern führen. Regelungen, welche die Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung ermöglichen, sowie die Schaffung von Regelungen der Zustiftung und Zusammenlegung – auch im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge – werden den notleidenden Stiftungen weiterhelfen, wenn die Erfüllung ihrer Zwecke zunehmend unmöglich wird. Haftungsfragen für Stiftungsorgane werden durch die Einführung der sogenannten Business Judgement Rule für die Handelnden kalkulierbarer. Die Regelungen zur Verwendung von Umschichtungsgewinnen blieben zwar im RegE unklar, wurden aufgrund erheblicher Kritik aus Wissenschaft und Praxis aber dann doch so geregelt, dass nach § 83 c Abs. 1 Satz 2 BGB Zuwächse, also Erträge aus der Veräußerung von Grundstockvermögen für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden dürfen, ohne dass es hierzu einer besonderen Bestimmung in Satzung bedürfte. Ein entgegenstehender Stifterwille und der Kapitalerhaltungsgrundsatz bilden nach wie vor die Grenze.. Und die zunächst im RefE noch enthaltene Satzungsstrenge, die als korsettversteifend empfunden wurde, wird die Ausrichtung der Entwicklung einer Stiftung am Stifterwillen auch nicht mehr hindern.
Stiftungsregister
Das Stiftungsregister, dass einen Betrieb zum 1. Januar 2026 aufnehmen wird, kann es den Stiftungen einfacher ermöglichen, sich im Rechtsverkehr zu legitimieren. Bislang erfolgt ein Nachweis der Vertretungsberechtigung nur durch eine sogenannte Vertreterbescheinigung, die aktuell von der Stiftungsbehörde ausgestellt wird. Eine Ausrichtung am Vorbild des Vereins- oder Handelsregisters mit den bewährten Publizitätsregeln, das bei den zuständigen Amtsgerichten geführt wird, ist jedoch nicht vorgesehen. Vielmehr wird das Stiftungsregister von einer bundesunmittelbaren Behörde, dem Bundesamt für Justiz, geführt werden.
Weitergehender Reformbedarf
Nachbesserungen sind aus Sicht des Bundesverbands, der Praxis und der Wissenschaft notwendig und für eine Stärkung des Stiftungssektors in Zukunft auch wünschenswert. Die Stiftungsexperten sind sich einig, dass es weiterer Klarstellungen bei den Vermögensregelungen, so bei der Ertragsverwendung und dem Kapitalerhaltungsgrundsatz, bedarf. So fehlen praxisnahe Übergangsregelungen im neuen Gesetz, die es bestehenden Stiftungen gegebenenfalls ermöglichen, ihre Satzungen – jedenfalls einmalig – an das neue Recht unter erleichterten Voraussetzungen anzupassen. Weitere Erleichterungen wären angezeigt, etwa bei den Regelungen der Zustiftung und Zusammenlegung. Aus Sicht der Praxis wäre es ausreichend, wenn die jeweiligen Stiftungen dann teilweise im Zweck übereinstimmend sind. Auch die Rechte der lebenden Stifter sollten angesichts der Tatsache, dass immer mehr Stiftungen zu Lebzeiten errichtet werden, gestärkt werden. Oft ergibt sich in der ersten Zeit einer ins Leben gerufenen Stiftung ein Anpassungsbedarf der Satzung an die gelebte Praxis, sofern die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecksetzung erhalten bleibt. Wir halten auch die Stiftung auf Zeit für eine sinnvolle Variante der Stiftung des bürgerlichen Rechts. Aus Flexibilitätsgründen wären keine Verbrauchspläne notwendig und das Vermögen würde nach Zeitablauf einem anderen gemeinnützigen Rechtsträger zugeführt. Unter dem Gesichtspunkt von Good Governance sollte zudem eine Erweiterung der Klagebefugnis auf die Organe der Stiftung für die Stiftung, beispielsweise für den Fall rechtswidriger Auflösungen, bestehen. Die Stiftung leidet hier unter einem strukturellen Defizit zur Durchsetzung von Ansprüchen und Rechten. Als positiv hervorzuheben ist jedoch bereits, dass der Gesetzgeber die Problematik der zu Unrecht aufgelösten Stiftungen erkannt und der Bundesregierung den Prüfauftrag erteilt hat, bis 1. Juli 2022 Lösungen zu entwickeln. Zur Vermeidung überbordenden Pflichten ehrenamtlicher Vorstände sowie zum Bürokratieabbau sollte schließlich das Stiftungsregister als Vollregister mit Meldefiktion für das Transparenzregister ausgestaltet werden. Sinnvoll wäre auch eine automatisch erfolgende elektronische Übermittlung der eintragungspflichtigen Daten.
Änderungen im JStG 2020
Ergänzend soll noch auf die erfreulichen Änderungen im Jahressteuergesetz (JStG) 2020 für den gemeinnützigen Sektor hingewiesen werden:
- Lockerung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes – erleichterte Kooperationen und Holdingstrukturen
- Vereinfachte Mittelweiterleitung und Vertrauensschutz
- Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung für kleine gemeinnützige Organisationen
- Anhebung der Grenze für den vereinfachten Spendennachweise auf 300 EUR
- Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
- Anhebung der Freigrenze für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 45.000 EUR
Im genannten JStG fehlen jedoch leider
- die Klarstellung politischer Tätigkeit von gemeinnützigen Organisationen,
- eine Harmonisierung des Gemeinnützigkeitsrechts,
- die Zweckerweiterung um gemeinnützigen Journalismus, Menschenrechte und weltweite Demokratieförderung,
- eine Praxisnahe Zweckbetriebsdefinition,
- das Business Judgement Rule,
- eine Umsatzsteuerauskunft,
- ein Abgestuftes Sanktionssystem sowie
- der unbürokratische Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit.
Fazit
Das Ergebnis der Stiftungsrechtsreform ist insgesamt zu begrüßen, auch wenn es weiteren Verbesserungsbedarf gibt, für den wir uns im Interesse einer zukunftsfähigen Stiftungspraxis weiterhin einsetzen werden. Dennoch freut es uns, dass es nun konkret nach mehr als sieben Jahren der Reformbemühungen zu einer Vereinheitlichung des materiellen Stiftungsrechts mit aufgezeigten Verbesserungen kommt.