Zur Vermeidung von Erbschaftsteuer bietet es sich für Eheleute im Unternehmensbereich an, entweder eine Ehegatten- oder eine Familiengesellschaft zu errichten beziehungsweise das Anwesen der Familie steuerprivilegiert zu verwenden.
Die Erbschaftsteuer wird abfällig auch als Dummensteuer bezeichnet. Hintergrund ist, dass sich der Anfall von Erbschaftsteuer im Rahmen einer steueroptimierten Nachfolgeplanung aufgrund diverser vorausschauender Gestaltungsmöglichkeiten weitestgehend vermeiden lässt. Nachfolgend werden zwei beliebte Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Erbschaftsteuer aufgezeigt. Neben Ehegatten- und Familiengesellschaften soll auch der Einsatz des erbschaftsteuerlich begünstigten Familienheims im Rahmen der sogenannten Familienheimschaukel zur steueroptimierten Nachfolge dargestellt werden.
Ehegatten- und Familiengesellschaften
Während an einer Ehegattengesellschaft lediglich die beiden Ehegatten beteiligt sind, werden an der Familiengesellschaft oftmals neben der Eltern- oder Großelterngeneration bereits die Kinder und Enkel der Unternehmerfamilie beteiligt. Eine solche Gesellschaft kann ein geeignetes Gestaltungsinstrument für die strukturierte Übertragung und generationenübergreifende Bündelung von Familienvermögen sein. Hierbei wird das Familienvermögen nicht mehr von einer natürlichen Person im Privatvermögen gehalten, sondern im Vermögen einer Gesellschaft, deren Anteile peu à peu im Rahmen einer steueroptimierten Nachfolgeplanung kontrolliert auf die nächste Generation oder bei der Ehegattengesellschaft zunächst auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Neben steuerlichen Gründen ist eine Familiengesellschaft auch im Hinblick auf eine zukunftsorientierte Asset Protection – zur Vermeidung einer Zersplitterung des Familienvermögens – interessant. Vorteile liegen in der planbaren Ausnutzung von persönlichen Freibeträgen, einer steueroptimierten Beteiligung der Kinder und Enkel bereits in jungen Jahren sowie dem Heranführen der nächsten Generation an das Familienvermögen ohne Kontrollverlust der Seniorgeneration.
Errichtung und Rechtsform der Familiengesellschaft
Eine der ersten und wichtigsten Weichenstellungen für die zukünftige Familiengesellschaft ist die Wahl der richtigen zivilrechtlichen Rechtsform – also des Rechtskleids des Familienpools. Mit der Wahl der Rechtsform gehen unterschiedliche Rechtsfolgen im Hinblick auf die Haftung der Gesellschafter, steuerliche Folgen, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, Stimmrechtsverteilungen sowie handels- beziehungsweise steuerrechtliche Rechnungslegungs- sowie Offenlegungspflichten einher. Auch die Vor- und Nachteile des steuerlichen Privat- oder Betriebsvermögens sind im Vorfeld umfassend zu durchleuchten. Zur Schaffung eines neuen Abschreibungspotenzials bei Grundbesitz könnte auch eine gewerbliche Familiengesellschaft interessant sein. Das Gesellschaftsrecht bietet hier ein Potpourri denkbarer Rechtsformen als Grundgerüst an, die durch individuelle gesellschaftsvertragliche Ausgestaltungen dem konkreten Bedarfsfall angepasst werden können. Insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erfreut sich aufgrund ihrer hohen Flexibilität großer Beliebtheit. Daneben kommen im unternehmerischen Umfeld natürlich auch die Kommanditgesellschaft, die GmbH & Co. KG oder die klassische GmbH als mögliche Vehikel eines Familienpools in Betracht. Neben steuerlichen und haftungsrechtlichen Erwägungen können, insbesondere bei der Beteiligung von Minderjährigen, auch familien- und erbrechtliche Erwägungen eine ausschlaggebende Rolle spielen.
Ist die Familiengesellschaft steuerlich interessant?
Eine Familiengesellschaft bündelt regelmäßig das erbschaftsteuerlich nicht privilegierte Privatvermögen, das lediglich im Rahmen der steuerlichen Freibeträge nach § 16 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) steuerfrei übertragen werden kann. Die steuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen im Sinne der §§ 13a ff. ErbStG kommen regelmäßig nicht zum Tragen. Die Bündelung des Vermögens innerhalb der Gesellschaft ermöglicht es, alle zehn Jahre Anteilsschenkungen in Höhe der jeweiligen Freibeträge vorzunehmen, wodurch die Freibeträge optimal ausgenutzt werden. Durch lebzeitige Übertragungen der Gesellschaftsanteile bei einer vorweggenommenen Erbfolge sammeln sich stille Reserven beziehungsweise Wertsteigerungen bereits bei der Nachfolgegeneration an, sodass diese im Erbfall nicht mehr der Besteuerung unterliegen. Um die steuerlichen Freibeträge noch weitreichender ausnutzen zu können, kann die Anteilsübertragung mit einem Nießbrauchrecht kombiniert werden. Hierbei behalten sich die Übertragenden im Rahmen der Anteilsübertragung insbesondere die Erträge – gegebenenfalls anteilig – vor. Die Vermögenssubstanz wird also auf die nächste Generation steueroptimiert übertragen, während die Übertragenden durch die laufenden Erträge finanziell abgesichert bleiben. Schenkungsteuerlich ist der Vorbehalt des Nießbrauchs interessant, da der Wert des Nießbrauchrechts über die Lebensdauer kapitalisiert wird und unmittelbar den zu versteuernden Wert der geschenkten Anteile mindert. Dies ermöglicht eine höhere steuerfreie Schenkung. Aber auch ertragsteuerlich kann sich die Familiengesellschaft lohnen. Durch die steueroptimierte Verteilung der Einkünfte auf mehrere Personen kann der sogenannte Progressionsvorteil genutzt werden, was sich positiv auf die einkommensteuerliche Gesamtbelastung der Familie auswirkt. Während sich die vermögende Übergebergeneration regelmäßig im Spitzensteuersatz von 42 bis 45 Prozent befindet, bleiben Einkünfte der Kinder bis zum Grundfreibetrag in Höhe von 11.784 Euro (Stand: 2024) steuerfrei.
Geeignete Assets einer Familiengesellschaft
Grundsätzlich bestehen hinsichtlich der Assets einer Familiengesellschaft keine Beschränkungen. Gleichwohl bieten sich insbesondere Vermögensgegenstände an, die steuerlich eher dem Privatvermögen zugeordnet werden, namentlich Grundbesitz und Wertpapiere.
Außersteuerliche Aspekte einer Familiengesellschaft
Die Bündelung nebst Asset Protection, die einheitliche Verwaltung des Familienvermögens und das strukturierte Heranführen der nachfolgenden Generationen stellen interessante außersteuerliche Gründe für eine Familiengesellschaft dar. Diese führt generationenübergreifend zu klaren Strukturen und schafft Zusammenhalt. Das kann familieninternen Konflikten vorbeugen, andererseits aber auch Konfliktpotenzial schaffen.
Minderjährige Kinder und Güterstandsschaukel
Die Beteiligung von Minderjährigen als Gesellschafter einer Familiengesellschaft ist aufgrund familienrechtlicher Vorgaben rechtlich komplex. Je nach Ausgestaltung und Rechtsform der Familiengesellschaft kann hierbei die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers oder des Familiengerichts erforderlich sein. Um dies zu vermeiden, bietet es sich an, das Kind erst nach Gründung einer Kommanditgesellschaft zu beteiligen, indem es einen voll eingezahlten Kommanditanteil erhält. Dies wird überwiegend als lediglich rechtlich vorteilhaft angesehen und bedarf in der Regel keiner Beteiligung eines Ergänzungspflegers. Wenn ein Ehegatte nur in geringem Umfang am Familienvermögen beteiligt ist und Gesellschafter der Familiengesellschaft werden soll, kann der vermögende Ehegatte zunächst alle Vermögenswerte auf die Familiengesellschaft transferieren und anschließend Anteile an der Familiengesellschaft an den Ehegatten übertragen. Im größeren Umfang kann dies mittels der sogenannten Güterstandsschaukel erfolgen, wobei zunächst der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird. Zur Erfüllung des dadurch entstehenden Ausgleichsanspruchs werden Anteile an der Familiengesellschaft übertragen.
Familienheimschaukel
Bei zwischen Ehegatten ungleich verteilten Vermögensverhältnissen kann eine sogenannte Familienheimschaukel Abhilfe schaffen. Unter Ausnutzung des erbschaftsteuerlich privilegierten Familienheims kann damit Barvermögen steuerbefreit von einem Ehegatten auf den anderen Ehegatten übertragen werden. In der Folge können beide Ehegatten die ihnen zustehenden Freibeträge jeweils mit Blick auf die nachfolgende Generation nutzen, sodass eine Besteuerung im Erbfall weitgehend vermieden werden kann – es kommt also zu einer Vervielfältigung der Freibeträge.
Funktionsweise
Kern der Gestaltung ist, die Befreiung des selbst genutzten Familienheims gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auszunutzen. Das Familienheim ist ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich der tatsächliche Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet. Zweit- oder Ferienwohnungen zählen grundsätzlich nicht dazu. Im Rahmen der Familienheimschaukel überträgt der eine Ehegatte das Familienheim zunächst unentgeltlich auf den anderen Ehegatten. Diese Schenkung des Familienheims ist steuerfrei, die Freibeträge zwischen Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro bleiben vollständig unberührt. Nach Ablauf einer Schamfrist erwirbt der Ehegatte das Familienheim vollentgeltlich zum Verkehrswert vom anderen Ehegatten zurück. Hierdurch wird Barvermögen ohne schenkungsteuerliche Belastung auf den verkaufenden Ehegatten im Kleid des Familienheims übertragen; der Verkauf unterliegt regelmäßig nicht der Einkommen- und Grunderwerbsteuer.
Steuerliche Anerkennung und Fallstricke
Schenkung und Rückkauf sollten nicht Gegenstand derselben notariellen Urkunde sein. Erfahrungsgemäß bietet sich eine Schamfrist von mindestens sechs Monaten zwischen Schenkung und Rückkauf an, um einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 Abgabenordnung (AO) auszuschließen. Der Rückerwerb hat zum tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie zu erfolgen. Dieser kann durch einen Sachverständigen bestimmt werden. Bei einem nicht marktgerechten Rückkaufpreis droht die Gefahr einer Schenkung. Der Vorgang lässt sich grundsätzlich beliebig oft wiederholen.
Fazit
Sowohl Ehegatten- und Familiengesellschaften als auch die Familienheimschaukel sind interessante Gestaltungsmöglichkeiten für die individuelle Nachfolgeplanung im Unternehmensbereich, um die Erbschaftsteuer zu vermeiden. Beide Gestaltungen sind jedoch (steuer-)rechtlich komplex, da sie neben erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgen auch ertrag- und grunderwerbsteuerliche Implikationen auslösen können. Neben steuerlichen Auswirkungen sind auch erbrechtliche, familienrechtliche sowie gesellschaftsrechtliche Aspekte zu beachten. Ein erfahrener Berater ist hierbei unumgänglich. Auch Gesellschaftsverträge von bestehenden Ehegatten- und Familiengesellschaften sollten mit Blick auf die Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 überprüft werden.
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