Tax Compliance - 28. Mai 2020

Die Latte liegt höher

International agierende Unternehmen stehen nicht nur vor der Herausforderung, sich im globalen Konkurrenzdruck zu behaupten. Sie müssen auch die gestiegenen Compliance-Anforderungen erfüllen. Das führt, wie zuletzt bei der DAC-6-Richtlinie, zu erheblichem Mehraufwand hinsichtlich personeller Ressourcen und erhöhter IT-Kosten.

Für multinationale Unternehmen ist es in den letzten Jahren immer aufwendiger und herausfordernder geworden, die zunehmenden Compliance-Anforderungen zu bewältigen. Die Steuerfunktion rückte durch die diversen medialen Diskussionen insbesondere zu Luxemburg-Leaks und Panama-Papers immer stärker in den Fokus der Öffentlichkeit. Die daraus resultierenden Compliance-Anforderungen machen es erforderlich, neue Strukturen und Lösungen zu entwickeln, die den gestiegenen Anforderungen gerecht werden. Nach der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD I und II), dem Steuer-IKS (AEAO zu § 153), dem Country by Country Reporting (§ 138a Abgabenordnung – AO) sowie der Meldung von Beteiligungsveränderungen (§ 138 Abs.2 AO) kommt nun die Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen hinzu (§§ 138 ff. AO).

Hintergrund

Angestoßen durch die Base-Erosion-and-Profit-Shifting (BEPS)-Aktionspläne der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der späteren Veröffentlichung der DAC-6-Richtlinie hatte Deutschland die Diskussion um die Meldepflicht von Steuergestaltungen aufgenommen. Das erklärte Ziel der Richtlinie und des damit verbundenen Anstoßes ihrer Umsetzung in nationales Recht war es, dass die Finanzverwaltung die grundsätzlich steuerlich legalen Gestaltungsspielräume rechtzeitig identifizieren und durch die Einleitung entsprechender Gesetzesänderungen einschränken kann. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 in nationales Recht veröffentlichte der deutsche Gesetzgeber am 9. Oktober 2019 einen überarbeiteten Gesetzesentwurf, dem der Bundesrat dann in seiner letzten Sitzung des Jahres 2019 zustimmte, sodass die neuen Regelungen zum 1. Januar 2020 in Kraft treten konnten. Fraglich ist weiterhin, wie die bisher teils nicht hinreichend konkretisierten Anforderungen des Gesetzes in der Praxis zu erfüllen sind.

Aktuelle Auswirkung der Corona-Krise

Auch die aktuelle Corona-Pandemie hat Auswirkungen auf die Meldepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Die Europäische Kommission hat am 8. Mai 2020 eine Verlängerung der DAC 6-Meldefristen um 3 Monate vorgeschlagen. Somit ergibt sich für die sogenannte Transition Phase der 30. November 2020 und für Steuergestaltungen zwischen dem 1. Juli und 30. September 2020 unter Berücksichtigung der 30-Tage-Frist der 31. Oktober 2020 als spätester Zeitpunkt für eine Meldung. Eine zeitliche Verschiebung der Meldefrist begrüßen wir, sofern die Mitgliedstaaten dem Vorschlag der EU-Kommission einheitlich folgen. Die weitere Umsetzung des Vorschlags der EU-Kommission konnte im Folgenden nicht aufgegriffen werden, sodass der Beitrag die „alten“ Meldepflichten zum 1. Juli bzw. 31. August 2020 berücksichtigt.

Hohe Umsetzungskosten

Sicher ist, dass die Umsetzung zu weiteren Kostensteigerungen bei den Unternehmen führen wird. Diese Kosten beziehen sich beispielsweise auf IT-Kosten im Rahmen der technischen Umsetzung der steuerrechtlichen Vorgaben sowie auf die potenzielle Einbeziehung von externen Beratern. Des Weiteren sind erhebliche Investitionen in personelle Ressourcen notwendig. Die technische Umsetzung der oben skizzierten Regularien ist in heutiger Zeit ohne IT-Lösungen kaum denkbar beziehungsweise nicht zu managen. Auch vor dem Hintergrund der hohen Umsetzungskosten der DAC-6-Richtlinie auf Unternehmens-, Berater- und Verwaltungsseite erscheint der Nutzen der Vorschrift mehr als fragwürdig.

Die technische ­Umsetzung der oben skizzierten Regularien ist in heutiger Zeit ohne IT-Lösungen kaum denkbar.

Herausforderungen für die Praxis

Aus Sicht der Unternehmen besteht die erste Herausforderung darin, sich über eine unternehmensinterne Umsetzung intensiv Gedanken zu machen, um ordnungsgemäße Meldungen ab dem 1. Juli 2020 sicherstellen zu können. Die Schwierigkeit besteht darin, dass zum einen die Mitgliedstaaten die Richtlinie inhaltlich teils unterschiedlich umgesetzt und zum anderen einige der Mitgliedstaaten die Richtlinie bis dato nicht in nationales Recht überführt haben Die aktuelle Relevanz zeigt sich auch anhand der rückwirkenden Mitteilungspflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (Transition Phase). Dabei sind Steuergestaltungen zu identifizieren und zu erfassen, deren erster Umsetzungsschritt zwischen dem Inkrafttreten der DAC-6-Richtlinie am 25. Juni 2018 und dem Anwendungsbeginn der Richtlinie am 1. Juli 2020 liegt. Erschwerend kommen die umfangreichen und nicht hinreichend konkretisierten Tatbestandsmerkmale der EU-Richtlinie hinzu. Insbesondere die hohen Interpretationsspielräume der sogenannten Hallmarks werden in der Regel zu erhöhter Unsicherheit bei der Auslegung der Vorschriften auf Seiten der Unternehmen und somit zu vermeintlich mehr Meldungen führen als gesetzlich beabsichtigt. Aufgrund der bisher vorliegenden Gesetze zeichnet sich ab, dass es keine einheitliche Umsetzung der DAC-6-Richtlinie innerhalb der EU gibt und somit europaweit teils unterschiedliche Regelungen bestehen. Angesichts der Tatsache, dass die Gestaltungen innerhalb von 30 Tagen an die zuständigen Finanzbehörden zu melden sind, besteht die Herausforderung für die Unternehmen insbesondere in der Kommunikation zwischen den beteiligten Konzerngesellschaften, um beispielsweise Mehrfachmeldungen zu vermeiden. Aufgrund umfangreicher Beraterkonstellationen kann es in der Praxis häufig zu Situationen kommen, bei denen vorab die eindeutige Definition von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwingend notwendig ist. Daher stellt sich die Frage nach der Koordination der Meldepflicht zwischen Beratern sowie der zentralen und lokalen Steuerfunktion im Konzern.

Einsatz entsprechender Software

Die Implementierung der Anforderungen der DAC-6-Richtlinie in einem Konzern beinhaltet im Regelfall in einem ersten Schritt eine Betroffenheitsanalyse der unterschiedlichen Unternehmensbereiche sowie die Implementierung einer Software. Im Rahmen der Betroffenheitsanalyse werden regelmäßig wiederkehrende (Standard-)Transaktionen im Sinne der DAC-6-Vorschrift identifiziert und analysiert, um diese im Anschluss in die Software/in das IT-Tool zu überführen. Diese Vorgehensweise ermöglicht ab 1. Juli 2020 eine reibungslose und unverzügliche Meldung der bereits bekannten und sich wiederholenden Transaktionen beziehungsweise steuerlichen Gestaltungen, da deren Würdigung und Einordnung im Sinne der Richtlinie bereits im Vorfeld stattgefunden hat. Vor allem ist es wichtig, die Verantwortlichkeiten und Aufgaben jedes Beteiligten im Konzern konkret zu bestimmen und diese beispielsweise in Form einer Richtlinie oder Fachanweisung festzuhalten. Im Rahmen eines DAC-6-Projekts besteht die Möglichkeit, einen zentralen oder dezentralen Ansatz zu verfolgen. Der zentrale Ansatz zeichnet sich dadurch aus, dass die Überwachung der Einhaltung der europaweiten Meldepflichten sowie die potenzielle Durchführung der Meldepflichten selbst der Konzernsteuerabteilung obliegen. Bei der Verfolgung eines dezentralen Ansatzes liegt die grundsätzliche Verantwortung der Erfüllung der jeweiligen Vorschriften bei den entsprechenden lokalen Gesellschaften. Welcher Ansatz verfolgt wird, hängt von der individuellen Unternehmensorganisation ab. Zu empfehlen ist sicherlich eine Kombination aus beidem. Dabei sollten die Projektleitung, die Koordination und die Zurverfügungstellung der Software der Konzernsteuerabteilung obliegen, die auch für die Governance-Funktion verantwortlich ist. Die Verantwortung für die Einhaltung beziehungsweise die tatsächliche Erfüllung der landesspezifischen Vorschriften verbleibt bei den jeweiligen Gesellschaften auf nationaler Ebene. Es erscheint neben der prozessualen Umsetzung empfehlenswert, dass multinationale Unternehmen den Reporting-Verpflichtungen der DAC-6-Vorschriften auf Grundlage eines durch die Konzernsteuerabteilung europaweit zur Verfügung gestellten Tools nachkommen. Dabei ist die Implementierung eines Tool-basierten Review-Prozesses von hoher Relevanz.

Polnische Umsetzung als Negativbeispiel

Die Komplexität der Thematik sowie die Schwierigkeit der konkreten unternehmensinternen Umsetzung werden durch einen Vergleich der gesetzlichen Umsetzungen in Deutschland und Polen deutlich. Polen hat sowohl in der sachlichen als auch bei der persönlichen Meldepflicht sowie bei den Meldefristen einen erheblich weiter gefassten Anwendungsbereich als Deutschland. Darüber hinaus erfasst das polnische Umsetzungsgesetz auch die Meldepflicht von innerstaatlichen Steuergestaltungen. Des Weiteren hat der polnische Gesetzgeber neben den Intermediären und den Nutzern auch den Unterstützenden die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über steuerliche Gestaltungen auferlegt. Aus Unternehmenssicht darf die polnische Umsetzung aufgrund der hohen rechtlichen Komplexität und den daraus resultierenden erhöhten internen und externen Kosten keine Vorbildfunktion für die Umsetzung der Richtlinie in anderen EU-Mitgliedstaaten sein.

Es kann teuer werden

Die Wichtigkeit für ein international aufgestelltes Unternehmen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Implementierung der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen wird anhand drohender Sanktionen bei Nichtoffenlegung deutlich. Die Nichteinhaltung von Meldepflichten birgt unter anderem hohe finanzielle Risiken. Der polnische Gesetzgeber sieht zum Beispiel hohe Geldstrafen bei einer Pflichtverletzung der Meldepflicht vor. In Polen beläuft sich die Geldbuße auf umgerechnet bis zu 4,9 Millionen Euro je nicht gemeldetem Sachverhalt, wohingegen Deutschland die Nichtmeldung eines Sachverhalts mit 25.000 Euro bestraft. Das Beispiel Polen zeigt, dass bei der Ausgestaltung der unternehmensinternen Prozesse zur Erfüllung der Meldepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen nationale Sanktionsmaßnahmen unabhängig von der Größe der einzelnen legalen Einheiten in den EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind.

Fazit und Ausblick

Zunehmende Compliance-Anforderungen stellen insbesondere multinationale Konzerne vor enorme Herausforderungen. Zum einen müssen Konzernsteuerabteilungen die Erfüllung der steuerlichen Pflichten sicherstellen und zum anderen dafür Sorge tragen, entsprechende prozessuale und technische Lösungen zu erarbeiten, konzernweit umzusetzen sowie zu überwachen. Das führt bei Unternehmen zu erheblichen Mehraufwendungen, beispielsweise in Form von zusätzlichen personellen Ressourcen und erhöhten IT-Kosten. Auch im Rahmen der DAC-6-Projekte waren personelle Ressourcen und finanzielle Mittel für Software-Lösungen einzuplanen. Viele Unternehmen waren gezwungen, mit der Umsetzung der DAC-6-Richtlinie zu beginnen, als die Umsetzung der Richtlinie in den meisten EU-Mitgliedsländern noch gar nicht abgeschlossen war. Da aber ab dem 1. Juli 2020 erste meldepflichtige Sachverhalte innerhalb von 30 Tagen anzuzeigen sind, verblieb den Unternehmen nur wenig Zeit, die Implementierung entsprechender prozessualer und technischer Lösungen abzuschließen. Aufgrund unterschiedlicher Umsetzungen der Richtlinie in den einzelnen EU-Ländern steht die Konzernsteuerabteilung gemeinsam mit den Beratern vor der Herausforderung, diesen zahlreichen nationalen Besonderheiten im Meldeverfahren ab Juli 2020 Rechnung zu tragen. Darüber hinaus bieten die neuen Meldepflichten, insbesondere bei den sogenannten Hallmarks, hohe Interpretationsspielräume hinsichtlich ihrer gesetzlichen Auslegung. Der verbreiteten Forderung seitens deutscher Unternehmen, Konkretisierungen in Form eines BMF-Schreibens sowie eine sogenannte White List zu erlassen, wurde in Form eines bisherigen Entwurfs eines BMF-Schreibens nachgekommen. Ob dies für mehr Rechtssicherheit sorgen und die Finanzverwaltungen vor einer Flut an Meldungen bewahren wird, bleibt abzuwarten.

Zu den Autoren

SM
Sabrina Milanovic

Group Functions Tax | National Taxes & Tax Strategy bei der Continental AG in Hannover

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TW
Thomas Wenzke

Head of Tax Compliance & Risk Management | Group Functions Tax bei der Continental AG in Hannover

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