Bei der Zuweisung von Vermögenswerten von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften spielen die gesetzlichen Güterstände eine entscheidende Rolle. Denn in ihnen stecken steuerliche Vorteile, die man gestaltend nutzen kann.
Primäre Akteure bei der Übertragung von Familien- sowie Unternehmensvermögen stellen Lebenspartnerschaften dar. Unter diesem Terminus sind Ehen zwischen zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts zu subsumieren, fortbestehende eingetragene Lebenspartnerschaften sowie Konstellationen nicht ehelicher Lebensgemeinschaften. Die Zuweisung der Vermögenswerte des Familienvermögens zu den jeweiligen Parteien ist von zentraler Bedeutung. Innerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft nehmen damit die güterrechtlichen Verhältnisse eine signifikante Rolle ein.
Zugewinngemeinschaft
Entgegen einer weitverbreiteten Auffassung behält jeder Ehepartner im Rahmen der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft die Eigentümerschaft über sein individuelles Vermögen sowie über die Vermögensgegenstände, die während der Ehe erworben werden, es sei denn, es wurde vertraglich eine abweichende Regelung getroffen. Dies impliziert, dass das Vermögen der Ehegatten nicht zu gemeinschaftlichem Eigentum wird; dies gilt auch für Vermögenszuwächse, die nach dem Eheschluss erzielt werden. Ein finanzieller Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns findet erst bei einer Auflösung des Güterstandes statt – sei es durch Scheidung, den Tod eines Ehepartners oder die Vereinbarung eines anderen Güterstandes. Die Zugewinngemeinschaft impliziert somit eine Gütertrennung während der Ehe und einen Zugewinnausgleich im Nachhinein.
Zugewinnausgleich
Folglich ist es Ehepartnern möglich, sich gegenseitig Vermögenswerte zu übertragen; was zivilrechtlich als ehebedingte Zuwendungen klassifiziert wird, fällt steuerrechtlich unter den Tatbestand der Schenkung. Spezielle Vereinbarungen im Innenverhältnis der Ehegatten können dazu beitragen, die Steuerpflichtigkeit solcher Zuwendungen zu minimieren. Im Gegensatz dazu eröffnet ein Wechsel des Güterstandes mit einem Zugewinnausgleich die Möglichkeit eines steuerfreien Transfers von Vermögenswerten zwischen den Ehegatten. Der Zugewinn ist gemäß § 1373 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als die Differenz, um die das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen bei Beendigung des Güterstandes übertrifft, definiert. Erforderlich ist daher ein Vergleich des Vermögens beider Ehegatten zu Beginn und zum Ende des Güterstandes. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist verpflichtet, die Hälfte des Mehrbetrags an den anderen Partner zu übertragen (§ 1378 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist nach gesetzlicher Konzeption auf Geld gerichtet und zielt nicht auf die Übertragung spezifischer Vermögensgegenstände ab. Diese Ausrichtung kann zu ertragsteuerlichen Komplikationen führen (Stichwort: Tausch), wenn anstelle von Geld andere steuerlich relevante Vermögenswerte übertragen werden. Nach einer zunehmend akzeptierten Ansicht lässt sich der Zugewinnausgleichsanspruch durch einen Ehevertrag so modifizieren, dass er steuerlich wirksam nicht ausschließlich auf Geldleistungen beschränkt ist. Ehepartner haben zivilrechtlich die Möglichkeit, im Falle einer güterrechtlichen Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft eine vom Gesetz abweichende Berechnung des Zugewinns notariell zu fixieren (§§ 1408, 1410 BGB, sogenannter modifizierter Zugewinnausgleich). Sie können beispielsweise festlegen, dass
- bestimmte Vermögenssegmente, wie etwa Betriebsvermögen oder spezifisches Privatvermögen, vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden,
- ein vom Istzustand abweichendes Anfangs- oder Endvermögen angesetzt wird,
- die Ausgleichsquote für einen oder beide Ehegatten auf mehr oder weniger als 50 Prozent des realisierten Zugewinns justiert wird,
- die Bewertung der Vermögenswerte zu einem vom Gesetz abweichenden Zeitpunkt erfolgt.
Steuerfreier fiktiver Zugewinnausgleich
Die Zugewinnausgleichsforderung gehört nach § 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7 ErbStG. Die Regelung des § 5 Abs. 2 ErbStG hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 ErbStG ist demgegenüber konstitutiv. Sie begründet die Steuerfreiheit für einen fiktiven Zugewinnausgleich im Todesfall. § 5 Abs. 1 ErbStG gewährt im Falle des Todes eines Ehegatten dem überlebenden Ehegatten also eine Steuerbefreiung, die wie ein zusätzlicher Freibetrag wirkt, in Höhe der Ausgleichsforderung, die er als Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde.
Doppelbegünstigung vermeiden
Der Gesetzgeber sieht seit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 hierbei die Gefahr einer nicht gerechtfertigten Doppelbegünstigung des überlebenden Ehegatten. Sie entstünde dadurch, dass der Zugewinn und die daraus errechnete Ausgleichsforderung nach den zivilrechtlich maßgebenden Verkehrswerten des Anfangs- und Endvermögens ermittelt werden, also ohne Rücksicht darauf, ob für das maßgebende Endvermögen, das sich im Nachlass befindet, bereits Steuerbefreiungen gewährt werden. Erbschaftsteuerrechtlich kann der für die Steuer maßgebende Wert des erworbenen Nachlassvermögens wegen der Anwendung von Befreiungsvorschriften, etwa für das Familienheim, für unternehmerisches Vermögen oder für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien beziehungsweise Denkmalschutz, gemindert sein. Um also eine sich daraus ergebende Doppelbegünstigung auszuschließen, wird die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung gesetzlich gemindert. Hierfür wird das Verhältnis des um die Steuerbefreiungen geminderten Werts des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde gelegt. Insbesondere diese (Neu-)Regelung führt dazu, dass der lebzeitige Zugewinnausgleich noch attraktiver wird, weil diese Kürzung der Steuerfreiheit nicht im Fall des § 5 Abs. 2 ErbStG gilt. Der steuerfreie Zugewinnausgleich kann zudem gestaltet werden. Dafür ist keine Ehescheidung notwendig.
Güterstandsschaukel
Unter der sogenannten Güterstandsschaukel versteht man die Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch ehevertragliche Vereinbarung einer Gütertrennung, Durchführung des Zugewinnausgleichs und anschließenden Rückwechsel in den gesetzlichen Güterstand. Ziel dieser bislang zivil- und steuerrechtlich zulässigen Gestaltung ist neben einer Optimierung von Erb- und Schenkungsteuerlasten auch die Reduzierung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen von Kindern. Die Güterstandsschaukel findet ihre Grundlage in der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Die Begründung einer Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1378 BGB ist keine freigebige Zuwendung. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten wird die Ausgleichsforderung nicht rechtsgeschäftlich zugewendet. Sie entsteht vielmehr von Gesetzes wegen mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstands (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Begründung der Ausgleichsforderung ist somit nicht schenkungsteuerbar, wie § 5 Abs. 2 ErbStG klarstellend regelt. Aus der in § 1408 Abs. 1 BGB statuierten Vertragsfreiheit folgt, dass die Beendigung des gesetzlichen Güterstands sowie die anschließende Neubegründung bürgerlich-rechtlich zulässig sind. Diese bürgerlich-rechtliche Gestaltungsfreiheit muss auch das Schenkungsteuerrecht anerkennen, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung, also der Ermittlung einer Ausgleichsforderung kommt. Soweit danach die Ehegatten – im Rahmen der zivilrechtlichen Vorschriften – den Umfang der Nichtsteuerbarkeit bestimmen können, ist dies in der Anknüpfung an das insoweit dispositive Zivilrecht angelegt. Die Beendigung des gesetzlichen Güterstands und seine anschließende Neubegründung sind im Grundsatz nicht rechtsmissbräuchlich. Nicht entnehmen lässt sich aus § 5 Abs. 2 ErbStG eine Einschränkung des Inhalts, die zivilrechtliche Beendigung des gesetzlichen Güterstands sei steuerlich nur unter der Voraussetzung ihrer Endgültigkeit anzuerkennen.
Fliegender Zugewinnausgleich
Problematisch stellt sich danach der sogenannte fliegende Zugewinnausgleich dar, bei dem sich die Ehegatten ohne Beendigung des gesetzlichen Güterstands lediglich schuldrechtlich so stellen, als ob dies der Fall sei. Hier entsteht der Anspruch auf den Zugewinnausgleich nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund freiwillig getroffener Vereinbarungen. Diese Gestaltungen fallen nicht unter § 5 Abs. 2 ErbStG.

Fazit
Insgesamt ist der lebzeitige Güterstandswechsel, gerade auch im Unternehmensbereich, ein vielfältig erprobtes Mittel, das bei sachgerechter zivil- und steuerrechtlicher Ausgestaltung viele Vorteile bringt und im Übrigen zu einer gerechteren Verteilung von Vermögen führt. Echte Nachteile und Risiken drohen (erst) dann, wenn besondere, ungewöhnliche Sachverhaltskonstellationen vorliegen.