Handel mit Drittstaaten - 19. Juni 2019

Betrug verhindern

Mit neuen Auf­zeich­nungs­pflichten und Haf­tungs­regeln will der Gesetz­geber verhindern, dass es beim Handel über Online­markt­plätze weiterhin zu Umsatz­steuer­ausfällen kommt.

Am 1. Januar 2019 traten die umsatzsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften in Kraft. Die neuen Regeln für den Onlinehandel, die dem Gesetz seinen Namen geben, finden sich in den §§ 22f und 25e Umsatzsteuergesetz (UStG). Bereits am 28. Januar 2019 veröffentlichte dann das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Anwendungsschreiben zu diesen neuen Regeln.

Elektronischer Marktplatz

Mit den neuen Vorschriften möchte der Gesetzgeber ein weites Netz auswerfen, das möglichst keine Lücken für eine Umsatzsteuerhinterziehung über Onlinemarktplätze haben soll. Dieser Ansatz zeigt sich bereits bei den Definitionen des elektronischen Marktplatzes. Gemäß § 25e Abs. 5 UStG ist ein elektronischer Marktplatz jede Website und jedes andere Instrument, mit dem Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglichen, Umsätze auszuführen. Diese Definition ist sehr weit und unbestimmt. Das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2018 stellt jedoch klar, dass Websites, auf denen sich Nutzer lediglich über bestehende Angebote informieren und dann selbst mit dem Verkäufer in Kontakt treten können (ähnlich ­einem Schwarzen Brett), nicht unter die Regelung fallen.

Aufzeichnungspflichten

Die Aufzeichnungspflicht gemäß § 22f UStG greift immer, wenn auf dem Marktplatz Lieferungen rechtlich begründet werden, bei denen die Beförderung oder Versendung in Deutschland beginnt oder endet. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019 greift die Aufzeichnungspflicht nur, wenn der Kaufvertrag mittels eines automatisierten Bestellvorgangs über den elektronischen Marktplatz zustande kommt. Auch wenn der Betreiber des Marktplatzes im Ausland ansässig ist, muss er die Aufzeichnungspflicht erfüllen. Die Betreiber müssen folgende Informationen aufzeichnen:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
  • die dem Liefernden von dem zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer und – soweit vorhanden – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Beginn- und Enddatum einer zum Zeitpunkt der Lieferung des Unternehmers gültigen, auf längstens drei Jahre befristeten Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des für den Liefernden zuständigen Finanzamts,
  • den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort sowie
  • den Zeitpunkt und die Höhe – gemeint ist wohl das Entgelt – des Umsatzes.

Hat sich der Liefernde auf dem Marktplatz nicht als Unternehmer registriert, muss keine Bescheinigung des Finanzamts vorliegen und statt der Steuernummer muss der Betreiber das Geburtsdatum des Liefernden aufzeichnen.

Praktische Probleme bei der Aufzeichnung

Die Aufzeichnungspflichten sind sehr weitgehend und in vielen Fällen praktisch kaum zu erfüllen. Unseres Erachtens ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine einschränkende Auslegung von § 22f UStG geboten, wonach die Aufzeichnungspflicht sich auf die Daten beschränkt, die der Betreiber entsprechend seinem Plattformmodell tatsächlich erheben kann. Es wäre unverhältnismäßig, wenn ein Verkäufer gegenüber dem Betreiber nach Durchführung der Lieferung umfassende Selbstauskünfte abgeben müsste, und der Betreiber könnte solche Auskünfte auch kaum erzwingen.

Bescheinigung des Finanzamts

Soweit erforderlich, kann der Unternehmer dem Betreiber eine elektronische Kopie der Bescheinigung zukommen lassen.

Kern der neuen Regelungen zum Onlinehandel ist eine Bescheinigung des Finanzamts über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers, die Teil der Aufzeichnungspflichten des Betreibers ist. Die Betreiber sollen diese Bescheinigung in Zukunft elektronisch abrufen können. Die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Abruf liegen aber noch nicht vor und es könnte noch mehrere Jahre dauern, bis dieser möglich ist. Bis dahin müssen sich die Finanzämter beziehungsweise Unternehmen mit Papierbescheinigungen behelfen. Das BMF hat die Formulare für die Bescheinigung und den Antrag kurz vor Weihnachten 2018 veröffentlicht. Die Finanzämter stellen jedem Unternehmer nur eine Papierbescheinigung aus, auch wenn dieser auf mehreren Marktplätzen tätig ist. Soweit erforderlich, kann der Unternehmer dem Betreiber eine elektronische Kopie der Bescheinigung zukommen lassen. Unternehmer, die in Deutschland keine steuerbaren Umsätze ausführen, müssen gemäß dem neuen BMF-Schreiben keine Finanzamtsbescheinigung vorlegen, sondern ihre steuerliche Erfassung auf andere Art nachweisen. Dies gilt etwa für Versandhändler aus anderen EU-Mitgliedstaaten, welche die Lieferschwelle nach § 3c Abs. 3 UStG nicht überschreiten. Diese sollen (soweit vorhanden) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihres Ansässigkeitsstaates mitteilen.

Haftung und andere Sanktionen

Die Finanzämter haben verschiedene Sanktionsmöglichkeiten, wenn Betreiber ihre Aufzeichnungspflicht verletzen. Dazu gehören die Verhängung eines Bußgelds nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) sowie die Festsetzung eines Zwangsgelds, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die praktisch größte Bedeutung wird aber die Haftung des Betreibers für die durch den Liefernden nicht entrichtete Umsatzsteuer haben, die in § 25e UStG geregelt ist. So wie die Aufzeichnungspflichten gemäß § 22f UStG ist auch diese Haftung sehr weitgehend. Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich um eine reine Gefährdungshaftung, die immer greift, wenn der Liefernde die Umsatzsteuer nicht entrichtet. Auf ein Fehlverhalten des Betreibers kommt es nach dem Wortlaut nicht an. Besonders streng ist die Haftung, wenn der liefernde Unternehmer aus einem Drittstaat kommt, also einem Staat, der nicht zur EU oder zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört. In diesem Fall kann das Finanzamt den Betreiber in Anspruch nehmen, ohne zuvor eine Vollstreckung gegen den Liefernden zu versuchen. Die Haftung nach § 25e UStG gilt in ­Bezug auf Lieferungen von Verkäufern aus Drittstaaten ab 1. März 2019 und für alle anderen Verkäufer ab 1. Oktober 2019.

Ausschluss der Haftung

Der Betreiber haftet nicht, wenn er eine Bescheinigung des ­Finanzamts gemäß § 22f UStG vorlegt. Hat sich der Verkäufer in dem Marktplatz als Nichtunternehmer registriert, haftet der Betreiber nicht, wenn er seine Aufzeichnungspflichten erfüllt hat. Betreiber müssen unbedingt Steuerbescheinigungen zu allen Unternehmern vorliegen haben, die Waren mit Bezug zu Deutschland über ihren elektronischen Marktplatz verkaufen. Andernfalls gehen sie erhebliche Haftungsrisiken ein. Aus Sicht der Unternehmen ist der Zeitplan für die neuen Haftungsregeln problematisch. Mangels eines elektronischen Verfahrens zum Abruf der Bescheinigungen ist es für die Betreiber schwierig, die Bescheinigungen zu erfassen und deren Echtheit zu prüfen. Betreiber können unseres Erachtens nur bei vorwerfbarem Verhalten in Haftung genommen werden. Eine Haftung scheidet danach zum Beispiel aus, wenn der Betreiber nicht ohne Weiteres erkennen kann, dass eine Bescheinigung des Finanzamts gefälscht wurde. Im neuen BMF-Schreiben ist geregelt, dass der Betreiber des Marktplatzes bei begründeten Zweifeln an der Echtheit einer Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt nachfragen muss. Unterlässt er dies, riskiert er die Haftung für Umsatzsteuern des Unternehmers.

Wiederaufleben der Haftung

Trotz Vorliegens einer Finanzamtsbescheinigung haftet der ­Betreiber, wenn er wusste oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte wissen müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht voll nachkommt. Bei Verkäufern, die im Marktplatz als Nichtunternehmer registriert sind, haftet der Betreiber, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden. Laut dem BMF-Schreiben gibt es keine bestimmte Umsatzhöhe, die für sich genommen zur Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit führt. Das Überschreiten der Umsatzschwelle für Kleinunternehmer von 17.500 Euro pro Jahr ist jedoch ein deutliches Indiz dafür, dass eine Registrierung als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgte. Die Betreiber werden Kontrollsysteme einführen müssen, um das Verhalten der Verkäufer auf ihrer Plattform überwachen zu können. Nach dem neuen BMF-Schreiben muss ein Betreiber, der Anhaltspunkte für umsatzsteuerliche Pflichtverletzungen hat, den betroffenen Unternehmer darauf hinweisen und verlangen, diese innerhalb einer bestimmten Frist (längstens zwei Monate) abzustellen. Kommt der Unternehmer dieser Aufforderung bis zum Fristablauf nicht nach, muss der Betreiber den Account des Unternehmers sperren, um nicht für Umsatzsteuer des Unternehmers zu haften. Daneben lebt die Haftung des Betreibers potenziell wieder auf, wenn ihm das Finanzamt mitteilt, dass der liefernde Unternehmer seine steuerlichen Pflichten in wesentlichem Umfang nicht erfüllt. Der Betreiber muss dem Finanzamt dann nachweisen, dass dieser Unternehmer über seinen elektronischen Marktplatz keine Waren mehr anbieten kann. Es ist unklar, wie Verkäufer sich gegen eine solche Mitteilung des Finanzamts wehren können, die für sie existenzbedrohend sein kann.

Fazit und Ausblick

Die neuen Regelungen für elektronische Marktplätze dienen dem Ziel, Umsatzsteuerbetrug und dadurch hervorgerufene Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Dafür belasten sie die Betreiber mit umfangreichen Aufzeichnungspflichten und setzen sie erheblichen Haftungsrisiken aus. Bei der Einrichtung entsprechender Kontrollsysteme sowie beim Umgang mit den zu erwartenden Sammelauskunftsersuchen der Finanzbehörden sollten die Betreiber von elektronischen Marktplätzen steuerrechtlichen Rat einholen. Zudem kommen auf die Betreiber weitere Umstellungen zu. Bis zum 1. Januar 2021 müssen die EU-Mitgliedstaaten eine Richtlinie umsetzen, wonach die Betreiber bei bestimmten Lieferungen aus Drittstaaten so behandelt werden, als hätten sie die Ware selbst erworben und geliefert.

Fotos: Allyson Scott – Design Pics; GlobalP / Getty Images

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Zu den Autoren

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Dr. Ingmar Dörr

Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Partner bei Hogan Lovells International LLP in München

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Dr. Andreas Eggert

Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Senior Associate bei Hogan Lovells International LLP, München

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